Ungewünschte Spam Mails kann man nicht bloß einfach blockieren, sondern sie berechtigen oft schon ab der ersten Nachricht zu einer Entschädigung von 100€. Möglich macht es die europäische Datenschutz-Grundverordnung. In diesem Beitrag zeigen wir, wie Sie Spam-Nachrichten effektiv loswerden und sich zudem für bereits empfangene eine Entschädigung sichern. Dazu erklären wir Schritt für Schritt, wie Sie:
Gleich zu Beginn zeigen wir dabei in einer praktischen Kurzanleitung, wie Sie unerwünschte Werbemails blockieren, Ihre Entschädigung für schon erhaltene Spam Mails prüfen und diese durchsetzen. Eine kostenlose Möglichkeit, um schnell für Ihren konkreten Fall zu erfahren, ob Ihnen eine Entschädigung für ungewollte Werbung zusteht, liefert zudem unser Entschädigungsrechner:
Offene Fragen zum Thema beantworten wir außerdem in unserem FAQ-Abschnitt am Ende des Artikels.
Mit folgender Anleitung schaffen Sie es, lästige Werbe-Mails loszuwerden und gleichzeitig eine Entschädigung für erlittene Datenschutzverstöße zu erlangen. Folgende vier Schritte führen Sie zum Ziel:
Der schnellste Weg, künftigen Spam zu vermeiden, führt über den Abmeldelink. Diesen findet man in vielen ungewollten Spam-Mails etwas versteckt am Ende des Nachrichtentexts.
Wichtig: Löschen Sie die Spam-Mail aber nicht direkt, sondern heben Sie sie erst einmal auf. Sie ist nämlich wertvolles Beweismaterial, um eine Entschädigung für die ungewollte Werbung zu erhalten. Denn viele Spam-Nachrichten berechtigen bereits ab der ersten unerwünschten Zusendung zu einer Entschädigung (mehr dazu hier).
Sollte in der Spam-Nachricht keine „Abmelden“ Funktion verfügbar sein oder die Abmeldung die Zusendung weiterer Werbung nicht verhindern, gibt es mit wenig Mehraufwand übrigens noch effektivere Möglichkeiten, um Spam zu blockieren.
Falls keine Abmeldefunktion vorhanden ist oder diese nicht funktioniert, blockieren Sie den Absender in Ihrem E-Mail-Programm. Bei Gmail, Outlook oder anderen Anbietern finden Sie diese Option meist mobil über das Drei-Punkte-Menü neben der Nachricht. Auf dem Desktop können Sie die Blocker-Funktion per Rechtsklick auf die Spam-Mail im Posteingang aufrufen.
Wenn auch das Blockieren nicht hilft – etwa weil der Absender ständig neue E-Mail-Adressen verwendet – können Sie ihn auch rechtsverbindlich zur Unterlassung verpflichten. Dies erfolgt über eine anwaltliche Abmahnung oder notfalls eine gerichtliche Verfügung. Ersatz-Pilot bietet hierfür einen Service ohne Kostenrisiko, bei dem wir und unsere Partneranwälte Ihnen bei der rechtlichen Wahrnehmung Ihrer Ansprüche helfen.
Lassen Sie es nicht dabei bewenden, ungewollte Spam Mails zu blockieren. Prüfen Sie danach am besten noch kurz, ob die erhaltene ungewollte Werbung Sie zu einer Entschädigung berechtigt.
Grundvoraussetzung für eine Entschädigung nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO ist eine unrechtmäßige Datenverarbeitung. Diese liegt bei Spam-Mails regelmäßig vor, wenn Sie dem Absender keine Einwilligung erteilt haben. Und selbst die fehlende Information des Versenders über die Datenverarbeitung – also dass jemand Ihre E-Mail-Adresse recherchiert hat, um Ihnen Werbung zu schicken – bildet bereits einen klaren Verstoß gegen Art. 13 DSGVO.
Daneben müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss ein sogenannter Kontrollverlust hinsichtlich Ihrer Daten eingetreten sein.
Die Rechtsprechung verlangt zwar keinen bezifferbaren Schaden, sondern lässt als solchen bereits immaterielle Ereignisse genügen. Der bedeutendste Fall, der zur Entschädigung berechtigt, ist dabei der so genannte Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten. Ob ein solcher vorliegt, richtet sich vor allem nach der Herkunft der für die Spam Mails missbrauchten Daten – also danach, wie der Spammer überhaupt an Ihre E-Mail-Adresse gelangt ist. Wurden Ihre Daten beispielsweise durch Web-Scraping aus öffentlichen Quellen extrahiert, über Datenhändler erworben oder stammen sie aus einem Datenleck? Je undurchsichtiger der Weg Ihrer Daten, desto schwerwiegender ist der Kontrollverlust. Besonders gravierend wird es, wenn Ihre Daten über mehrere Zwischenhändler weitergegeben wurden und Sie gar nicht mehr nachvollziehen können, wer mittlerweile alles Zugriff darauf hat.
Darüber hinaus gibt es noch einige zusätzliche Voraussetzungen. So dürfen Sie beispielsweise an keiner Stelle eine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt haben. Gut zu wissen ist dabei, dass eine erschlichene Einwilligung, etwa versteckt im Kleingedruckten, regelmäßig unwirksam ist.
Diese komplexe Tatsachenlage aufzuarbeiten, gestaltet sich für Betroffene dennoch oft sehr schwierig. Woher soll man auch wissen, ob die eigenen Daten Teil eines größeren Datenlecks waren oder über welche Kanäle sich der Spam-Versender Zugriff verschafft hat? Ersatz-Pilot hat sich genau darauf spezialisiert: Mit unseren Datenbanken und Recherchetools prüfen wir kostenlos, ob und in welchem Umfang Ihre Daten unrechtmäßig verwendet wurden und die Voraussetzungen einer Entschädigung vorliegen.
Die gute Nachricht vorweg: Gerichte haben für Spam-Mails bereits über 100€ für eine einzelne unerwünschte Nachricht Entschädigung zugesprochen. Bei wiederholten ungewollten Belästigungen durch denselben Absender steigen die Beträge schnell auf 300€ bis 500€ an.
Die konkrete Höhe wird jedoch vom Gericht im Einzelfall festgelegt und richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung verschiedener Faktoren. Trotz dieser richterlichen Einzelfallentscheidung gibt es mittlerweile etablierte Leitlinien, an denen Sie sich orientieren können.
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren verschiedene Präzedenzfälle geschaffen, die als Orientierung dienen. Dabei spielen mehrere Faktoren eine entscheidende Rolle: Zunächst kommt es auf die Schwere des Verstoßes an – handelt es sich um eine einmalige Werbemail oder werden Sie systematisch mit Nachrichten überflutet? Weiterhin ist der Grad des Kontrollverlusts maßgeblich: Nutzt nur der ursprüngliche Absender Ihre Daten oder wurden diese bereits an unzählige Dritte verkauft? Auch der Umfang der betroffenen Daten fließt in die Bewertung ein – geht es nur um Ihre E-Mail-Adresse oder wurden zusätzliche persönliche Informationen wie Name, Adresse oder sogar sensible Daten unrechtmäßig verarbeitet?
Die große Schwierigkeit für Betroffene besteht jedoch darin, das tatsächliche Ausmaß des eigenen Falls richtig einzuschätzen. Woher sollen Sie wissen, über wie viele Zwischenhändler Ihre Daten bereits gewandert sind? Welche Unternehmen haben mittlerweile Zugriff auf Ihre persönlichen Informationen? Diese Fragen zu klären erfordert erheblichen Rechercheaufwand und Zugang zu spezialisierten Datenbanken.
Genau hier setzt der Service von Ersatz-Pilot an: Wir haben uns auf die Bewertung solcher Datenschutzverstöße spezialisiert und kalkulieren auf Basis unserer Erfahrungswerte mit mittleren Entschädigungssummen. Das bedeutet, wir schätzen die Schwere Ihres Falls professionell ein und bieten Ihnen eine faire Pauschale an. Nach positiver Prüfung kaufen wir Ihren Anspruch ab und zahlen Ihnen 80% der kalkulierten Entschädigung sofort aus – Sie müssen sich weder um die Recherche noch um langwierige Gerichtsverfahren kümmern und tragen keinerlei Prozessrisiko.
Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen Ihnen grundsätzlich zwei Wege offen: Sie können den Anspruch eigenständig geltend machen oder unseren spezialisierten Service nutzen. Beide Varianten haben ihre Berechtigung – welche für Sie die richtige ist, hängt davon ab, wie viel Zeit und Mühe Sie investieren möchten und ob Sie bereit sind, das Prozessrisiko selbst zu tragen.
Wer sich für die eigenständige Durchsetzung entscheidet, sollte wissen, dass damit erheblicher Rechercheaufwand verbunden ist. Sie müssen nicht nur den genauen Umfang des Datenschutzverstoßes ermitteln, sondern auch nachweisen können, woher der Spammer Ihre Daten hat und ob ein Kontrollverlust vorliegt. Alternativ bietet Ersatz-Pilot einen unkomplizierteren Weg: Wir kaufen Ihren Anspruch ab, zahlen sofort aus und kümmern uns auf Wunsch auch darum, dass die lästigen Spam-Nachrichten endgültig aufhören.
Wenn Sie den Weg der eigenständigen Durchsetzung wählen, sollten Sie sich auf einige Herausforderungen einstellen. Zunächst müssen Sie recherchieren, wie Ihre Daten zum Spam-Versender gelangt sind. Anhand dessen müssen Sie nachweisen, dass ein relevanter Kontrollverlust eingetreten ist. Das erfordert oft aufwendige Nachforschungen. Hier müssten Sie unter anderem prüfen, ob Ihre E-Mail-Adresse und welche weiteren Personenangaben in Datenbanken von so genannten Data Brokern auftauchen. Hinzu kommt die schwierige Aufgabe, die angemessene Entschädigungshöhe zu beziffern – fordern Sie zu wenig, verschenken Sie Geld; fordern Sie zu viel, riskieren Sie eine Niederlage vor Gericht. Nicht zuletzt müssen Sie mit einem langwierigen Schriftverkehr rechnen und im Zweifel einen Gerichtsprozess führen, der sich über Monate hinziehen kann.
Im Gegensatz dazu bietet die Durchsetzung mit Ersatz-Pilot entscheidende Vorteile, die Ihnen Zeit und Nerven sparen. Unsere Spezialisten übernehmen die komplette Recherche zur Datenherkunft und zum Ausmaß des Kontrollverlusts. Auf Basis unserer Erfahrungswerte kalkulieren wir eine faire Entschädigung und zahlen Ihnen 80% dieses Betrags sofort aus – meist innerhalb weniger Tage nach Ihrer Anfrage. Sie tragen dabei keinerlei Kostenrisiko, denn wir übernehmen sämtliche Kosten für außergerichtliche Verhandlungen und eventuelle Gerichtsverfahren. Auf Wunsch sorgen wir zusätzlich dafür, dass der Spammer keine weiteren unerwünschten Nachrichten mehr versenden kann.
Unsere Provision von 20% (inklusive Mehrwertsteuer) deckt dabei den gesamten Service ab – von der professionellen Fallanalyse über die rechtliche Durchsetzung bis hin zur Abwicklung aller Formalitäten. So erhalten Sie bei uns eine schnelle und sichere Lösung ohne hohen Eigenaufwand und Wartezeit.
Wenn Sie sich für unseren Service interessieren oder zunächst unverbindlich prüfen möchten, ob in Ihrem Fall wegen Spam-Mails eine Entschädigung möglich ist, nutzen Sie einfach unseren kostenlosen Rechner:
In diesem Abschnitt zeigen wir Ihnen praktische Wege, wie Sie lästige Spam-Nachrichten effektiv aus Ihrem Posteingang verbannen. Von einfachen Sofortmaßnahmen bis zu rechtlichen Schritten erfahren Sie, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen:
Der effektivste Weg gegen Spam-Mails hängt davon ab, mit welcher Art von unerwünschter Post Sie es zu tun haben.
Bei seriösen Unternehmen reicht meist der Klick auf den Abmelden-Link in der Werbemail selbst – solange Sie sicher sind, dass es sich nicht um Phishing handelt (mehr zu diesem schnellen Weg unter 2.).
Funktioniert das nicht oder fehlt die Schaltfläche zum Abmelden in der Nachricht, blockieren Sie den Absender direkt in Ihrem E-Mail-Programm (mehr zu dieser Alternativlösung unter 3.).
Wenn auch das Blockieren versagt – etwa weil der Spammer ständig neue Absenderadressen verwendet – können Sie den Versender förmlich zur Unterlassung verpflichten (mehr zu diesem gründlichen Weg unter 4.). Nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB haben Sie nämlich einen Anspruch auf Unterlassung unerwünschter Werbung. Um diesen geltend zu machen, bietet Ersatz-Pilot bietet einen Service ohne Kostenrisiko, bei dem wir die rechtliche Durchsetzung für Sie übernehmen und gleichzeitig prüfen, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht.
Wichtiger Hinweis: Löschen Sie Spam-Mails nicht sofort. Sie sind nämlich wertvolles Beweismaterial, falls Sie später eine Entschädigung von 100€ bis 500€ nach Art. 82 DSGVO geltend machen möchten. Mehr zu den Voraussetzungen erfahren Sie in Abschnitten II unten.
Zur Prävention gegen künftigen Spam empfiehlt sich übrigens die Aktivierung verbesserter Spam-Filter in Ihrem E-Mail-Programm. Die meisten Anbieter wie Gmail, Outlook und andere haben bereits leistungsfähige Filter integriert, die Sie nur noch richtig konfigurieren müssen (mehr dazu unter 5.). Für die meisten Betroffenen sorgt das bereits für die nötige Ruhe vor Spam, zumal Sie oft entschädigungsberechtigt sind, wenn Sie doch noch vereinzelt durch ungewollte Werbemails belästigt werden.
Bei extremem Spam-Aufkommen helfen ansonsten kostenlose Tools wie Spamihilator oder MailWasher, die sich als zusätzliche Schutzschicht zwischen Ihren Mail-Server und das E-Mail-Programm schalten.
Die Abmeldefunktion in der Spam Mail selbst ist der schnellste Weg, unerwünschte Werbung loszuwerden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bevor Sie blind auf jeden „Abmelden“-Link klicken, sollten Sie prüfen, ob sich dieser Schritt überhaupt lohnt und keine Risiken birgt.
Drei Voraussetzungen sollten aus unserer Sicht erfüllt sein, damit die Abmeldefunktion ein sicherer und zuverlässiger Weg ist, Spam Mails zu blockieren.
Erstens muss überhaupt ein Abmeldelink vorhanden sein. Diesen finden Sie typischerweise ganz am Ende der E-Mail im Kleingedruckten, oft mit Formulierungen wie „Newsletter abbestellen“, „Unsubscribe“, „E-Mail-Einstellungen ändern“ oder „Von dieser Liste austragen“. Seriöse Versender sind nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO sogar dazu verpflichtet, eine solche einfache Abmeldemöglichkeit anzubieten.
Zweitens müssen Sie ausschließen können, dass der Link einen Phishing– Versuch darstellt. Gerade bei unerwarteten E-Mails von vermeintlich bekannten Unternehmen ist Vorsicht geboten. Betrüger imitieren oft das Design großer Marken und locken mit gefälschten Abmeldelinks auf präparierte Webseiten. Klicken Sie auf den Link, wird dies getrackt und damit signalisiert, dass Ihre E-Mail-Adresse aktiv ist. Solche Informationen werden dann oft auf neuen E-Mail-Listen zusammengetragen, die dann beispielsweise an Werbetreibende verkauft werden.
Ein einfacher Test schafft aber bereits Klarheit, ob es sich um Phishing handelt: Machen Sie mit der Maus einen Rechtsklick (!) auf den Link oder halten Sie auf dem Smartphone länger gedrückt, ohne dem Link schon zu folgen. Kopieren Sie dann die angezeigte Hyperlink-Adresse und fügen Sie diese zunächst in eine Textdatei ein – oder in Ihren Browser, aber ohne bereits Enter zu drücken. Führt der Link tatsächlich zur offiziellen Domain des angeblichen Absenders? Bei Amazon sollte die URL beispielsweise mit „amazon.de“ beginnen, nicht mit kryptischen Adressen wie „amaz0n-newsletter.click“ oder ähnlichem. Im Zweifelsfall verzichten Sie lieber auf die Abmeldung und blockieren stattdessen den Absender.
Drittens sollte die Abmeldefunktion erfolgversprechend sein. Fragen Sie sich also: Haben Sie den Abmeldelink bei diesem Absender schon früher einmal ausprobiert? Falls Sie sich bereits erfolglos abgemeldet haben und trotzdem weiter Mails erhalten, verschwenden Sie keine Zeit mehr damit. Manche unseriöse Versender nutzen Abmelde-Klicks sogar als Bestätigung, dass Ihre E-Mail-Adresse aktiv ist – mit der Folge, dass Sie noch mehr Spam erhalten.
Haben Sie sich für die Nutzung der Abmeldefunktion entschieden, gilt es, einige Fallstricke zu vermeiden. Viele Versender gestalten den Abmeldeprozess bewusst verwirrend, um Sie doch noch bei der Stange zu halten.
Nach dem Klick auf den Abmeldelink landen Sie meist auf einer Webseite, die Ihre Abmeldung bestätigen soll. Hier ist höchste Aufmerksamkeit geboten: Lesen Sie genau, was dort steht! Manche Anbieter arbeiten mit irreführenden Formulierungen und doppelten Verneinungen. Statt „Möchten Sie sich abmelden?“ fragen sie beispielsweise „Möchten Sie weiterhin unsere tollen Angebote erhalten?“ oder „Newsletter-Einstellungen aktualisieren“. Wer hier reflexartig auf „Ja“ klickt, bestätigt versehentlich die weitere Zusendung oder abonniert sogar zusätzliche Werbung.
Besonders tückisch sind vorausgefüllte Checkboxen. Während Sie oben den Hauptnewsletter abbestellen, sind weiter unten bereits Häkchen für „Partner-Angebote“, „Produkt-Updates“ oder „Sonderaktionen“ gesetzt. Entfernen Sie alle Häkchen, die Sie nicht explizit wünschen! Auch Formulierungen wie „Ja, ich möchte keine weiteren E-Mails erhalten“ sind bewusst verwirrend gestaltet – lesen Sie jeden Satz zweimal, bevor Sie zustimmen.
Ein weiterer Trick besteht darin, Ihnen verschiedene Alternativen zur kompletten Abmeldung anzubieten: „Nur noch einmal pro Woche“, „Nur wichtige Updates“ oder „E-Mail-Pause für 30 Tage“. Lassen Sie sich davon nicht beirren, wenn Sie wirklich keine Mails mehr wollen. Wählen Sie konsequent die Option für die vollständige Abmeldung.
Nach erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie häufig (aber nicht immer) eine Bestätigungsmail. Falls ja, sollten Sie diese aufbewahren – sie ist Ihr Beweis, falls doch wieder unerwünschte Nachrichten eintreffen. Alternativ erscheint zumindest eine Bestätigungsnachricht in dem Online-Formular zum Abbestellen der Werbung. Auch ein Screenshot davon ist ein nützlicher Beweis.
Kommt trotz bestätigter Abmeldung weiterhin Spam vom gleichen Absender, haben Sie nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern möglicherweise auch Anspruch auf eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen die DSGVO.
Wenn die Abmeldefunktion fehlt, nicht funktioniert oder Sie der E-Mail nicht trauen, blockieren Sie den Absender stattdessen direkt in Ihrem E-Mail-Programm. Diese Methode funktioniert sofort und zuverlässig – allerdings nur für die jeweilige Absenderadresse.
Gmail (Desktop & Mobil): Öffnen Sie die Spam-Mail und klicken Sie auf die drei Punkte rechts oben. Wählen Sie „[Absender] blockieren“ aus. Auf dem Smartphone tippen Sie ebenfalls auf die drei Punkte und dann auf „Blockieren“. Alle künftigen Mails dieses Absenders landen automatisch im Spam-Ordner.
Microsoft Outlook: Rechtsklick Sie auf die unerwünschte E-Mail, dann „Junk-E-Mail“ → „Absender blockieren“ wählen. In der Web-Version (Outlook.com) klicken Sie auf die drei Punkte neben der jeweilige E-Mail im Postfach und wählen dann „Blockieren“ → „Absender blockieren“.
Apple Mail (Mac & iPhone): Bewegen Sie den Mauszeiger über den Absendernamen und klicken auf den Pfeil. Wählen Sie „Kontakt blockieren“. Auf dem iPhone wischen Sie in der Mail-Übersicht nach links und tippen auf „Mehr“ → „Absender blockieren“.
Thunderbird: Rechtsklick auf die E-Mail → „Filter erstellen aus“ → „Absender“. Legen Sie als Aktion „Nachricht löschen“ oder „In Ordner verschieben“ (Spam/Junk) fest.
Yahoo Mail: Klicken Sie auf das Zahnrad-Symbol → „Weitere Einstellungen“ → „Sicherheit und Datenschutz“ → „Blockierte Adressen“. Fügen Sie die unerwünschte E-Mail-Adresse hinzu.
Eine gute bebilderte Anleitung für die meisten benannten Anwendungen findet sich in diesem Artikel von heise.de. Bei den meisten anderen E-Mail-Programmen existieren übrigens ähnliche Funktionen, die sich auf vergleichbarem Wege ansteuern lassen.
Der größte Vorteil des Blockierens liegt in der Einfachheit: Mit wenigen Klicks sind Sie die lästigen Nachrichten los, ohne sich durch komplizierte Abmeldeformulare kämpfen zu müssen. Zudem schützen Sie sich vor Phishing, da Sie keinen verdächtigen Links folgen müssen.
Der wesentliche Nachteil besteht darin, dass Sie möglicherweise auch erwünschte E-Mails blockieren. Viele Unternehmen nutzen dieselbe Absenderadresse für Werbung und wichtige Transaktionsmails wie Bestellbestätigungen oder Rechnungen. Blockieren Sie beispielsweise info@…-shop.de, erhalten Sie auch keine Versandbestätigungen mehr, wenn diese von derselben Adresse kommen. Zudem hilft das Blockieren nicht gegen Spammer, die ständig neue E-Mail-Adressen verwenden – ein häufiges Problem bei echten Junk-Mails.
Tipp: Bevor Sie einen Absender blockieren, prüfen Sie in einer alten erwünschten E-Mail (falls vorhanden), ob wichtige Nachrichten von derselben Adresse kommen. Im Zweifelsfall ist die Abmeldefunktion die bessere Wahl, sofern der Absender seriös erscheint.
Wenn weder Abmelden noch Blockieren zum Erfolg führen – oder Sie von vornherein den gründlichsten Weg wählen möchten – bleiben Ihnen weitergehende rechtliche Schritte. Dies ist nicht nur bei hartnäckigem Spam mit wechselnden Absenderadressen sinnvoll, sondern auch wenn Sie eine bestimmte Werbung als besonders ärgerlich oder irreführend empfinden und ein für alle Mal unterbinden möchten.
Ihr Anspruch auf Unterlassung unerwünschter Werbung ergibt sich aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei Unternehmern schützt diese Norm den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, bei Verbrauchern das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Rechtswidrigkeit der Werbung beurteilt sich nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG – bereits eine einzige unerwünschte Werbemail ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung genügt für den Unterlassungsanspruch (BGH, Beschluss vom 20.09.2009, Az.: I ZR 218/07).
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach bestätigt, dass unverlangte E-Mail-Werbung bei Unternehmen regelmäßig den Betriebsablauf beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15) und bei Verbrauchern in das Persönlichkeitsrecht eingreift (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17). Die Gerichte bewerten den Streitwert eines solchen Unterlassungsanspruchs regelmäßig mit 3.000€ – ein Zeichen dafür, dass die Rechtsverletzung ernst genommen wird.
Die eigenständige Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs erfordert zunächst eine anwaltliche Abmahnung. Reagiert der Spammer nicht oder weigert sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bleibt nur der Weg zum Gericht – mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand.
Ersatz-Pilot bietet hier eine komfortable Alternative ohne Kostenrisiko: Wir und unsere Partneranwälte übernehmen die komplette rechtliche Durchsetzung für Sie – von der Abmahnung bis zur notfalls erforderlichen gerichtlichen Klage. Dabei können Sie flexibel wählen, was Sie beauftragen möchten:
Die Services sind frei kombinierbar – Sie entscheiden, was für Ihren Fall sinnvoll ist. In vielen Fällen, gerade wenn Sie sowohl die Unterlassung als auch eine Entschädigung anstreben, lohnt sich die Beauftragung mit beidem. Wir prüfen dann nicht nur Ihren Unterlassungsanspruch nach UWG, sondern gleichzeitig auch mögliche Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO wegen Datenschutzverstößen.
Der entscheidende Vorteil: Sie tragen bei Ersatz-Pilot keinerlei Kostenrisiko. Wir übernehmen sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten. Wählen Sie die Sofortzahlung für Ihre Entschädigung, erheben wir hierfür lediglich eine moderate Provision von 20% inklusive Mehrwertsteuer, die bereits mit der Auszahlung verrechnet wird. Für einen Entschädigungsanspruch von 100€ zahlen wir so unterm Strich beispielsweise 80€. Scheitert die Durchsetzung wider Erwarten, entstehen Ihnen keine Kosten.
Noch besser als Spam zu blockieren ist es, ihn gar nicht erst zu erhalten. Mit den richtigen Vorsichtsmaßnahmen und Tools können Sie die Flut unerwünschter Nachrichten dabei deutlich eindämmen. Die wirksamsten Vorkehrungen möchten wir deswegen einmal vorstellen:
Die meisten E-Mail-Anbieter verfügen bereits über leistungsfähige integrierte Spam-Filter – Sie müssen diese nur richtig einstellen. Bei Gmail, Outlook und anderen großen Anbietern sind die Filter mittlerweile durch maschinelles Lernen so gut geworden, dass sie den Großteil offensichtlichen Junks automatisch aussortieren.
Um sich dies zunutze zu machen, prüfen Sie zunächst die Filtereinstellungen Ihres E-Mail-Programms. Bei Gmail finden Sie diese unter Einstellungen → Filter und blockierte Adressen, bei Outlook unter Einstellungen → Junk-E-Mail-Optionen. Stellen Sie die Schutzstufe auf „Hoch“ oder „Exklusiv“, wenn regelmäßig Spam in Ihrem Postfach auftaucht. Erklärungen zum Hochstufen der Filtereinstellungen für verschiedene gängige E-Mail-Programme finden Sie hier:
Vorsicht ist jedoch geboten: Zu aggressive Filter-Einstellungen können auch erwünschte Nachrichten blockieren – etwa Nachrichten für Rabattaktionen oder Newsletter, für die Sie sich bewusst angemeldet haben, oder schlimmstenfalls gelegentlich wichtige Mails wie zum Beispiel Buchungsbestätigungen von E-Mail-Adressen, die auch Werbung verschicken. Bevor Sie die Konfigurationen dauerhaft ändern, beobachten Sie daher am besten nach einer Hochstufung des Filterniveaus zumindest eine Weile lang regelmäßig Ihren Spam-Ordner, ob bestimmte Nachrichten auch fälschlich aussortiert werden.
Bei gemischtem E-Mail-Aufkommen – also wenn Sie sowohl erwünschte als auch unerwünschte Werbung erhalten – empfiehlt sich eher eine Klassifizierungslösung statt eines radikalen Filters. Diese sortiert Ihre Mails in Kategorien wie „Wichtig“, „Werbung“, „Newsletter“ etc., ohne gleich alles zu löschen. So behalten Sie den Überblick und entscheiden selbst, was Sie lesen möchten.
Nicht alle E-Mail-Programme bieten eine solche Lösung, die größeren aber schon. Bei Outlook müssen Sie in den Ansichtseintstellungen unter Mail > Layout die Option „Posteingang mit Relevanz“ einschalten, bei Gmail unter dem Zahlrad-Symbol die Einstellungen aufrufen, den Reiter Posteingang wählen und dort als Layout-Typ „Standard (Kategorien oder Tabs)“ anwählen. Stellen Sie sicher, dass die Sortierung von Werbung aktiviert ist.
Bei extremem Spam-Aufkommen reichen die integrierten Filter dagegen manchmal nicht aus. Hier helfen kostenlose Zusatz-Tools, die sich als weitere Schutzschicht zwischen Mail-Server und E-Mail-Programm schalten. Zwei wirksame kostenlose Angebote möchten wir hier kurz ansprechen:
Spamihilator (kostenlos) ist besonders für Outlook-Nutzer interessant. Das Tool lernt durch Ihre Rückmeldungen ständig dazu und wird mit der Zeit immer treffsicherer. Es arbeitet mit allen gängigen E-Mail-Programmen und ist in deutscher Sprache verfügbar.
MailWasher (Basisversion kostenlos) ermöglicht es, E-Mails bereits auf dem Server zu prüfen, bevor sie heruntergeladen werden. So sparen Sie Bandbreite und Zeit. Das Tool zeigt eine Vorschau aller Mails und lässt Sie entscheiden, was tatsächlich in Ihren Posteingang gelangen soll.
Skeptisch sollten Sie bei kostenpflichtigen „Anti-Spam-Paketen“ von Sicherheitsanbietern wie Norton, Avast oder ähnlichen sein. Diese bieten oft kaum mehr Schutz gegen E-Mail-Werbung als die kostenlosen Alternativen, verlangen aber teilweise hohe Jahresgebühren. Die meisten Funktionen sind bereits in modernen E-Mail-Programmen integriert oder durch kostenlose Tools abgedeckt.
Auch durch einige kluge Verhaltensregeln können Sie ohne besondere technische Vorkehrungen einer Spam-Flut vorbeugen.
Verwenden Sie eine Zweit-Adresse für Registrierungen, Gewinnspiele und Online-Shopping. Dienste wie Gmail oder Outlook.com bieten kostenlose E-Mail-Konten. So bleibt Ihre Hauptadresse von Werbefluten verschont. Schauen Sie nur gelegentlich in das Zweit-Postfach und löschen Sie es bei zu viel Spam einfach.
Veröffentlichen Sie Ihre E-Mail-Adresse niemals im Klartext auf Webseiten, in Foren oder sozialen Medien. Automatisierte Programme („Crawler“) durchsuchen das Internet nach E-Mail-Adressen und verkaufen diese an Spam-Versender. Nutzen Sie stattdessen Kontaktformulare oder schreiben Sie Ihre Adresse als „name [at] beispiel [punkt] de“.
Seien Sie wählerisch bei Newsletter-Anmeldungen. Jede Anmeldung erhöht das Risiko, dass Ihre Daten weitergegeben oder gehackt werden. Prüfen Sie vor der Registrierung die Datenschutzerklärung: Werden Ihre Daten zwangsläufig an „Partnerunternehmen“ weitergegeben? Dann vermeiden Sie zumindest, sich mit Ihrer primären E-Mail-Adresse auf die Liste setzen zu lassen.
Reagieren Sie niemals auf ungewollten Spam – auch nicht, um sich zu beschweren. Jede Reaktion bestätigt dem Spammer, dass Ihre Adresse aktiv ist, was zu noch mehr unerwünschten Nachrichten führen kann.
Ein letzter wichtiger Hinweis: Selbst bei bester Prävention werden Sie möglicherweise nicht völlig spam-frei bleiben. Doch das ist kein Grund zur Verzweiflung – denn wie Sie im nächsten Abschnitten erfahren, sind Sie dank der europäischen Datenschutz-Grundverordnung nicht schutzlos. Unerlaubter Spam kann Sie nämlich zu einer Entschädigung von 100€ bis 500€ berechtigen. Bewahren Sie verdächtige Spam-Mails daher als Beweismaterial auf, statt sie sofort zu löschen.
Spam Mails berechtigen zwar oft zur Entschädigung, aber nicht immer. In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie prüfen können, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht:
Ihr Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hängt im Wesentlichen von zwei zentralen Voraussetzungen ab: Erstens muss eine Datenverarbeitung vorliegen, die gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt, und zweitens müssen Sie einen Schaden erlitten haben.
Ein DSGVO-Verstoß liegt bei Spam-Mails regelmäßig vor. Schon die fehlende Information über die Datenverarbeitung stellt einen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO (bzw. Art. 14 DSGVO bei Datenerhebung durch Dritte) dar. Wenn der Spam-Versender Sie nicht darüber aufgeklärt hat, woher er Ihre Daten hat, zu welchem Zweck er sie verarbeitet und welche Rechte Sie haben, ist die erste Voraussetzung bereits erfüllt (mehr dazu unter Punkt 2). Darüber hinaus fehlt bei unerwünschter Werbung meist auch die erforderliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO – insbesondere wenn Sie keine Einwilligung erteilt haben (mehr dazu unter Punkt 4).
Der erforderliche Schaden muss zwar nicht zwingend in einer bezifferbaren Vermögenseinbuße bestehen. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO reichen auch immaterielle Schäden aus. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem wegweisenden Urteil vom 18.11.2024 (Az.: VI ZR 10/24) sogar klargestellt: „Immaterieller Schaden kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten sein.“ Ein derartiger Kontrollverlust über Ihre Daten bildet im Kontext von Spam Mails die wichtigste Fallgruppe von Schäden, die zur Entschädigung berechtigen (mehr dazu unter Punkt 3).
Ob ein Kontrollverlust vorliegt, bemisst sich danach, ob Ihre Daten nicht bloß direkt vom Versender erhoben und verwendet wurden, sondern ob sie einem größeren, unüberschaubaren Personenkreis zugänglich geworden sind. Das heißt: Stammen die von dem Versender der Spam Mail verwendeten Kontaktdaten aus einem Datenleck, wurden sie von Datenbrokern gehandelt oder über mehrere Zwischenhändler weitergegeben? In solchen Fällen können Sie nicht mehr nachvollziehen, wer mittlerweile alles Zugriff auf Ihre persönlichen Informationen hat – ein klarer Kontrollverlust, der einen Schaden darstellt. Besonders schwer wiegt der Verstoß, wenn nicht nur Ihre E-Mail-Adresse, sondern weitere Datenpunkte wie Name, Adresse, Telefonnummer oder sogar sensible Informationen unrechtmäßig verarbeitet wurden. Bereits eine einzige Spam-Mail kann für einen Entschädigungsanspruch ausreichen, wenn die Hintergründe der Datenbeschaffung hinreichend unklar oder dubios sind.
Die Recherche, ob Ihre Daten bei Datenbrokern gehandelt werden oder Teil größerer Datenlecks waren, gestaltet sich für Einzelpersonen allerdings äußerst mühselig. Sie müssten spezialisierte Datenbanken durchsuchen, verschiedene Leak-Checker verwenden und die Aktivitäten von Datenhändlern nachvollziehen – praktisch kaum leistbar. Genau hier setzt unser Service an: Ersatz-Pilot verfügt über die notwendigen Tools und Datenbanken, um eine professionelle Vorprüfung durchzuführen. Wir können einschätzen, ob bei einer bestimmten Spam-Mail die Voraussetzungen für einen Kontrollverlust und damit für eine Entschädigung gegeben sind.
Neben dem DSGVO-Verstoß und dem Schaden müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Sie dürfen keine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt haben (mehr dazu unter Punkt 4). Zudem ist für die praktische Durchsetzung relevant, ob das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, da dies die rechtliche Verfolgung erheblich vereinfacht (mehr dazu unter Punkt 5).
Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, für die der Anspruchsgegner verantwortlich ist, bildet die erste zentrale Voraussetzung für Ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1, 3 DSGVO. Die Liste haftungsrelevanter Verletzungshandlungen ist dabei weit gefasst: Es kommen laut einem BGH-Urteil vom 11.02.2025 sowohl materielle als auch formelle Verstöße in Betracht. Auch Vorbereitungsmaßnahmen und Verstöße gegen Informationsrechte können einen Anspruch begründen, ohne dass bereits ein konkreter Schaden eingetreten sein muss. So bestätigte es zuletzt beispielsweise das Bundesarbeitsgericht am 5.6.2025.
Bei Spam-Mails kommen hauptsächlich zwei Arten von DSGVO-Verstößen in Betracht, die häufig sogar beide vorliegen:
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten – und dazu gehört auch der Versand von Werbe-E-Mails an Ihre Adresse – benötigt eine rechtliche Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Bei unerwünschtem Spam fehlt diese regelmäßig.
Die häufigste Rechtsgrundlage wäre Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Haben Sie dem Absender jedoch nie erlaubt, Ihnen Werbung zu schicken, scheidet diese aus. Auch auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich der Spammer regelmäßig nicht berufen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4.7.2023 klargestellt, dass das wirtschaftliche Interesse an der Werbung die Interessen und Grundrechte der Betroffenen in der Regel nicht überwiegt (Aktenzeichen C-252/21, Randziffern 115ff.). Das dürfte insbesondere bei unverlangt zugesandten Werbe-Mails gelten.
Selbst wenn der Spam-Versender behauptet, Sie hätten irgendwann einmal eingewilligt, muss er dies nachweisen können. Eine wirksame Einwilligung setzt dabei voraus, dass Sie freiwillig, informiert und unmissverständlich zugestimmt haben. Vorausgefüllte Checkboxen oder versteckte Klauseln im Kleingedruckten genügen diesen Anforderungen nicht. Die Einwilligung nach der DSGVO muss nämlich aktiv erklärt werden. So der EuGH mit Urteil vom 1. Oktober 2019, Aktenzeichen C-673/17, und der BGH mit Urteil vom 28. Mai 2020, Aktenzeichen I ZR 7/16.
Unabhängig von der fehlenden Rechtsgrundlage liegt bei Spam-Mails fast immer auch ein Verstoß gegen die Informationspflichten vor. Der Verantwortliche muss Sie umfassend darüber informieren, dass und wie er Ihre Daten verarbeitet.
Bei Direkterhebung Ihrer Daten (etwa wenn der Spammer Ihre E-Mail-Adresse von Ihrer Website kopiert hat) greift Art. 13 DSGVO. Wer Ihre Daten auf diesem Weg sammelt, muss Sie über die Identität des Verantwortlichen, die Verarbeitungszwecke, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer und Ihre Betroffenenrechte informieren – und zwar zum Zeitpunkt der Datenerhebung.
Noch häufiger ist der Fall des Art. 14 DSGVO: Wenn der Spam-Versender Ihre Daten von Dritten erhalten hat – sei es durch Kauf von Datenbrokern, aus Datenlecks oder durch eine externe Anwendung zum Web-Scraping –, muss er Sie innerhalb eines Monats über die Datenverarbeitung informieren. Zusätzlich muss er Ihnen mitteilen, aus welcher Quelle die Daten stammen.
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng: Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.04.2024, Aktenzeichen 12 Sa 1007/23) und das BAG (Urteil vom 05.06.2025, Aktenzeichen 8 AZR 117/24) haben entschieden, dass sogar eine einfache Google-Suche nach öffentlich verfügbaren Informationen ohne Information des Betroffenen einen DSGVO-Verstoß darstellt und Schadensersatzansprüche auslöst. Im konkreten Fall wurden 1.000€ Entschädigung zugesprochen.
In der Praxis ist die Einhaltung dieser Informationspflichten dagegen eher die Ausnahme. Bei ungewollten Spam-Mails werden Sie fast nie ordnungsgemäß nach Art. 13 oder 14 DSGVO informiert. Wann haben Sie zuletzt von einem Spammer eine detaillierte Datenschutzinformation erhalten, bevor die erste Werbemail in Ihrem Postfach landete? Vielleicht allenfalls bei Werbenachrichten von einem Unternehmen, bei dem Sie zumindest ein Kundenkonto haben. Aber selbst dort ist nicht gesagt, ob die Datenschutzbelehrung bei der Kontoeinrichtung ausreichend über die Möglichkeit von Werbung über die Kontaktdaten informierte. Dabei liegt bereits durch die fehlende Information ein klarer DSGVO-Verstoß vor, der einen Entschädigungsanspruch begründen kann.
Neben dem DSGVO-Verstoß benötigen Sie für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch einen Schaden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Aktenzeichen C-300/21). Der Schaden muss nicht als konkrete Vermögenseinbuße bezifferbar sein, aber zumindest greifbar und nachweisbar.
Die Anforderungen für immaterielle Schäden sind dabei gering. Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung genügt bereits ein „bloßer und kurzzeitiger Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten“ (BGH, Urteil vom 18.11.2024, Aktenzeichen VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910). Dieser Verlust der sogenannten „Datenhoheit“ oder auch nur die begründete Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung reicht aus. Der Schaden kann sogar in negativen Gefühlen wie Befürchtungen oder Ängsten bestehen, soweit diese greifbar und nachweisbar sind (BAG, NZA 2025, 45).
Weil die Schwelle so niedrig liegt, ist der Kontrollverlust typischerweise das Einfallstor für die Haftung bei Spam-Mails. Entscheidend ist aber: Sie müssen zuvor tatsächlich die Kontrolle über die Daten gehabt haben. Bei bereits umfassend im Internet veröffentlichten Daten oder einer weitreichenden Verbreitung bei vielen beruflichen und persönlichen Kontakten kann ein jedoch Kontrollverlust fehlen (so OLG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 17058; OLG Hamburg GRUR-RS 2025, 18931; OLG Köln, GRUR-RS 2025, 25490). Schließlich muss gerade erst der Verstoß des Spammers gegen die Datenschutzgrundverordnung den Kontrollverlust verursacht haben. An dieser nötigen Kausalität fehlt es, wenn Sie über bestimmte Datenpunkte schon vorher die Kontrolle eingebüßt haben und Sie nicht mehr wissen, wer darauf überhaupt alles Zugriff hat.
Ob ein Kontrollverlust vorliegt, hängt davon ab, wie und woher der Spam-Versender Ihre Daten erlangt hat. Als aussichtsreich bewerten wir nach dem Maßstab der Rechtsprechung hierbei fünf Datenquellen, die einen Kontrollverlust nahelegen:
Ein klarer Kontrollverlust liegt vor, wenn ein Unternehmen Ihre Kundendaten ohne Einwilligung für Werbung nutzt – insbesondere wenn diese im Zuge dessen an Drittanbieter weitergegeben werden. Sie haben die Daten dem Unternehmen nämlich für einen bestimmten Zweck anvertraut, nicht für ungezügelte Werbung. Die weitere Streuung Ihrer Daten außerhalb des ursprünglichen Unternehmens bedingt hier, dass Sie Ihre Datenhoheit verlieren, weil Sie nicht mehr überblicken können, mit wem Ihre Daten alles geteilt werden.
Besonders schwer wiegt der Kontrollverlust des Weiteren, wenn Ihre Daten von Datenbrokern zu Profilen zusammengefügt und gehandelt werden. Solche Datenhändler kombinieren oft Informationen aus verschiedenen Quellen und erstellen umfassende Profile. Möglicherweise stehen Ihre Kontaktdaten zwar irgendwo öffentlich, werden aber mit zusätzlichen Informationen aus anderen nicht-öffentlichen Quellen angereichert – etwa Informationen aus Datenlecks zu Kaufverhalten, Interessen oder demographischen Daten. Durch diese sukzessive Profilbildung bei verschiedenen Zwischenhändlern verlieren Sie den Überblick, wer welche Informationstiefe über Sie verfügt.
Ein Kontrollverlust kann auch durch den Einsatz spezieller E-Mail-Finding-Tools wie hunter.io entstehen. Diese durchforsten nicht nur öffentliche Quellen, sondern erschließen zugleich nicht-öffentliche E-Mail-Adressen durch Mustererkennung. Beispiel: Ist die Adresse des Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens (vorname.nachname@firma.de) bekannt, kann das Tool die Struktur auf andere Mitarbeiter übertragen und deren private Firmen-Adressen „erraten“. Diese Adressen waren jedoch nie zur Veröffentlichung vorgesehen. Gelangen Sie doch in Umlauf, bedingt dies einen Kontrollverlust.
Der gravierendste Kontrollverlust entsteht durch Datenlecks. Wenn Ihre einem Unternehmen anvertrauten Daten durch einen Hack oder eine Sicherheitslücke abgegriffen wurden, haben Sie keinerlei Einfluss mehr darauf, wer sie nutzt. Besonders problematisch wird es, wenn die Daten über verschiedene Zwischenhändler im Darknet oder auf einschlägigen Plattformen gehandelt werden. Sie können weder den Umfang noch die Verbreitung Ihrer Daten nachvollziehen.
Selbst bei theoretisch öffentlichen Daten kann ein Kontrollverlust vorliegen, wenn diese nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren. Stehen Ihre Kontaktdaten beispielsweise auf einer kleinen, nicht in Suchmaschinen gelisteten Vereinsseite, rechnen Sie nicht damit, dass diese für Massenwerbung abgegriffen werden. Der überschaubare Nutzerkreis der ursprünglichen Seite steht in krassem Missverhältnis zur späteren Spam-Flut.
Die große Herausforderung für Betroffene liegt im Nachweis, woher der Spammer die Daten hat und ob ein Kontrollverlust vorliegt. Sie müssten recherchieren, ob Ihre Daten in Datenleck-Datenbanken auftauchen, bei Datenbrokern gehandelt werden oder durch Tools wie Hunter.io erschlossen wurden. Zwar können Sie mithilfe Ihres Auskunftsanspruchs aus Artikel 15 DSGVO beim Spam-Versender anfragen, woher er Ihre Daten erhalten hat. Gerade wenn er sie aber nur über einen Zwischenhändler bezieht, müssen Sie die Kette von dort aus erst weiter zurückverfolgen. Diese Recherche ist für Privatpersonen darum in der Regel sehr mühselig.
Aus diesem Grund sorgen wir an dieser Stelle für Abhilfe: Ersatz-Pilot verfügt über spezialisierte Tools und Datenbanken, um genau diese Prüfung vorzunehmen. Wir können feststellen, ob Ihre E-Mail-Adresse Teil bekannter Datenlecks war, bei Datenbrokern zirkuliert oder durch automatisierte E-Mail-Finding-Dienste hergeleitet wurde. Auf Basis dieser Analyse bewerten wir in unserem Entschädigungsrechner, ob in Ihrem Fall ein ersatzfähiger Kontrollverlust vorliegt.
Eine weitere zentrale Voraussetzung für Ihren Entschädigungsanspruch ist, dass Sie keine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung und den Erhalt der Spam-Mails erteilt haben. Liegt eine solche Einwilligung vor, wäre die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO rechtmäßig und ein Verstoß gegen die DSGVO fernliegend.
Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sind jedoch streng. Nach der wegweisenden 2019er „Cookie-Banner-Entscheidung“ des EuGH (Aktenzeichen C-673/17) und der Folgeentscheidung des BGH (Aktenzeichen I ZR 7/16) muss die Einwilligung ausdrücklich erfolgen, um wirksam zu sein. Eine stillschweigende Einwilligung oder ein „Opt-out“-Verfahren genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Konkret bedeutet dies: Vorausgefüllte Checkboxen sind unwirksam. Sie müssen aktiv ein Häkchen setzen, um Ihre Zustimmung zu erteilen. Auch versteckte Einwilligungen im Kleingedruckten oder die bloße Nutzung einer Website können keine wirksame Einwilligung begründen. Die Einwilligung muss zudem freiwillig, informiert und unmissverständlich erfolgen.
Wichtig für die Praxis: Selbst wenn der Spam-Versender behauptet, Sie hätten irgendwann einmal eingewilligt, trägt er die Beweislast dafür. Er muss nachweisen können, wann, wie und in welchem Umfang Sie der Datenverarbeitung zugestimmt haben. Kann er dies nicht, gilt die Einwilligung als nicht erteilt.
Haben Sie tatsächlich eine wirksame Einwilligung erteilt, entfällt jedoch nicht nur der Verstoß gegen Art. 6 DSGVO. Auch die Informationspflichten aus Artikel 13 DSGVO sind dann meist erfüllt, da Sie vermutlich bei der Einwilligung eine Datenschutzbelehrung erhalten haben, die auf der Webseite zumindest verlinkt war. In diesem Fall können Sie aus der unerwünschten Werbung zumeist keine DSGVO-Verstöße herleiten.
Bei typischen Spam-Mails fehlt es jedoch oft an einer wirksamen Einwilligung. Gerade wenn Sie trotz intensivem Nachdenken beim besten Willen nicht erinnern können, dem Absender jemals Ihre E-Mail-Adresse gegeben zu haben oder wenn die Mails von völlig unbekannten Unternehmen kommen oder Sie sicher sind, die Werbung deabonniert zu haben, liegt regelmäßig keine Einwilligung vor. In solchen Fällen ist diese Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch erfüllt.
Zwar eröffnet Art. 79 Abs. 2 DSGVO Ihnen einen besonderen Gerichtsstand an Ihrem Wohnort – Sie können also theoretisch jeden Spam-Versender vor deutschen Gerichten verklagen. In der Praxis macht dies jedoch nur Sinn, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz in Deutschland oder zumindest in der EU hat.
Der Grund liegt in den praktischen Durchsetzungshürden: Selbst wenn Sie erfolgreich gegen einen ausländischen Spammer klagen und ein Urteil erwirken, nützt Ihnen das wenig, wenn der Verurteilte keine der Zwangsvollstreckung unterwerfbaren Vermögensgegenstände in Deutschland hat. Zahlt er nicht freiwillig, stoßen Sie schnell an Grenzen.
Bei Spam-Versendern innerhalb der EU ist eine grenzüberschreitende Vollstreckung zwar theoretisch über europäische Vollstreckungstitel möglich. Die praktische Umsetzung ist jedoch kompliziert, zeitaufwendig und kostspielig. Sie benötigen spezialisierte Anwälte im Vollstreckungsstaat und müssen mit erheblichen Zusatzkosten rechnen.
Richtig problematisch wird es bei Spammern außerhalb der EU. Denn in Drittländern gelten insbesondere nicht die Verfahrenserleichterungen der EU-Zustellungsverordnung, die zum Beispiel nach ihren Artikeln 5, 8 eine Zustellung der Klage ohne vorherige Übersetzung erlauben. Dadurch explodieren die Prozesskosten regelrecht: Sämtliche Schriftsätze müssen amtlich übersetzt werden, die Zustellung erfolgt oft nur über Konsulate und eine spätere Zwangsvollstreckung erweist sich als diffizil, weil deutsche Urteile nur sehr eingeschränkt im Ausland vollstreckt werden können. Die Verfahren ziehen sich zudem wegen der Übersetzungsprozedur für jedes einzelne Poststück über Jahre hin.
Das Fazit ist ernüchternd: Bei ausländischen Spam-Versendern mögen Sie rechtlich einen Entschädigungsanspruch haben, praktisch ist er jedoch oft nicht durchsetzbar. Die Prozesskosten übersteigen regelmäßig die mögliche Entschädigung um ein Vielfaches. In solchen Fällen bleibt meist nur, den Absender zu blockieren und auf die Entschädigung zu verzichten.
Auch Ersatz-Pilot konzentriert sich dabei auf Fälle mit realistischen Erfolgsaussichten. Wir prüfen vorab, ob der Spam-Versender in Deutschland oder der EU sitzt und eine Durchsetzung praktisch möglich ist. Bei ausländischen Versendern ohne greifbares Vermögen in Deutschland raten wir von einer kostspieligen Rechtsverfolgung ab – auch wenn der Anspruch rechtlich bestehen mag.
Die gute Nachricht: Viele Spam-Versender sind durchaus deutsche Unternehmen oder haben zumindest eine Niederlassung in Deutschland. Gerade bei Werbung in deutscher Sprache stehen die Chancen gut, dass der Versender auch hierzulande greifbar ist. In solchen Fällen lassen sich Ihre Ansprüche in der Regel effektiv durchsetzen.
In diesem Abschnitt erfahren Sie, mit welchen Beträgen Sie als Entschädigung für Spam Mails rechnen können und welche Faktoren die Höhe beeinflussen:
Anders als bei Fluggastrechten gibt es bei Datenschutzverstößen keine festen Entschädigungsbeträge. Die Gerichte entscheiden nach einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, wobei sich in der Rechtsprechung mittlerweile bestimmte Richtwerte etabliert haben. Für Spam-Mails haben Gerichte bereits Entschädigungen von 100€ für eine einzelne Mail bis zu 500€ bei mehrfachen Zusendungen zugesprochen.
Die konkrete Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, die das Gericht in seine Bewertung einbezieht (mehr dazu unter Punkt 2). Entscheidend sind vor allem:
Der Bundesgerichtshof erachtet in seinem Grundsatzurteil vom 18.11.2024 für die Weitergabe einer Telefonnummer einen Betrag von 100€ als angemessen (Aktenzeichen VI ZR 10/24). Dabei betonte das Gericht, dass bereits der kurzzeitige Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellt. Diese Rechtsprechung lässt sich auf Spam-Mails übertragen und bildet nach unserer Einschätzung einen Durchschnittswert der zu erwartenden Entschädigung bei einer einfachen Spam Mail.
Die Rechtsprechungspraxis zeigt eine breite Spanne von Entschädigungsbeträgen (mehr dazu unter Punkt 3). Bei einmaliger unerwünschter Werbung liegt die Entschädigung meist zwischen 100€ und 200€. Bei systematischer Belästigung mit wiederholten Spam-Mails vom gleichen Absender oder besonders schweren Datenschutzverstößen – etwa wenn Ihre Daten aus einem Hack stammen und der Spam-Versender neben der E-Mail-Adresse sensible Datenpunkte verarbeitet hat – können die Beträge auf 300€ bis 500€ steigen.
Die Herausforderung für Betroffene liegt darin, die angemessene Entschädigungshöhe selbst einzuschätzen. Fordern Sie zu wenig, verschenken Sie Geld. Fordern Sie zu viel, riskieren Sie eine teilweise Ablehnung und müssen möglicherweise Prozesskosten tragen.
Hier bietet Ersatz-Pilot eine praktische Lösung: Wir kalkulieren auf Basis unserer Erfahrungswerte mit mittleren Entschädigungssummen und übernehmen das Risiko abweichender Gerichtsentscheidungen. Nach positiver Prüfung zahlen wir Ihnen 80% der erwarteten Entschädigung sofort aus – Sie müssen sich nicht mit der schwierigen Bezifferung auseinandersetzen.
Die Bemessung der Entschädigung bei Datenschutzverstößen folgt keinem starren Schema, sondern orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Die Gerichte nehmen eine Gesamtbetrachtung vor und gewichten die „Schwere der Pflichtverstöße und damit einhergehenden Beeinträchtigungen“ (OLG Koblenz VuR 2022, 347). Dabei hat sich in der Rechtsprechung des BGH allerdings ein gewisser Rahmen herausgebildet, an dem Sie sich orientieren können:
Art und Schwere des Verstoßes bilden den Ausgangspunkt jeder Bemessung. Ein einmaliger Spam unterscheidet sich fundamental von einer wochenlangen Bombardierung mit Werbemails. Die Gerichte fragen: War es ein Versehen oder systematisches Vorgehen? Wurden Sie gezielt angesprochen oder waren Sie Teil einer Massensendung? Je vorsätzlicher und hartnäckiger der Verstoß, desto höher fällt die Entschädigung aus.
Der Umfang des Kontrollverlusts spielt eine zentrale Rolle. Hier macht es einen erheblichen Unterschied, ob nur der ursprüngliche Absender Ihre Daten nutzt oder ob diese über mehrere Stationen gehandelt wurden. Stammen Ihre Daten aus einem Datenleck und wurden über Darknet-Marktplätze vertrieben, wiegt der Kontrollverlust besonders schwer. Sie haben dann keinerlei Überblick mehr, wer alles Zugriff auf Ihre Informationen hat.
Die Art der betroffenen Daten fließt ebenfalls in die Bewertung ein. Eine E-Mail-Adresse allein wird anders bewertet als ein komplettes Profil mit Name, Anschrift, Telefonnummer und womöglich noch Geburtsdatum oder Bankdaten. Je sensibler und umfangreicher die Daten, desto höher die Entschädigung. Besonders schützenswert sind Gesundheitsdaten, politische Ansichten oder Informationen über die sexuelle Orientierung – hier greifen die höchsten Schutzstufen der DSGVO.
Die Dauer und Intensität der Beeinträchtigung wird ebenfalls berücksichtigt. Erhalten Sie über Monate hinweg täglich Spam? Mussten Sie Ihre E-Mail-Adresse wechseln? Entstanden Ihnen konkrete Nachteile, etwa weil wichtige Mails im Spam-Aufkommen untergingen? All diese Aspekte erhöhen die Entschädigung.
Die deutsche Rechtsprechung hat mittlerweile eine Vielzahl von Datenschutzverstößen mit konkreten Entschädigungssummen bewertet. Diese Übersicht zeigt Ihnen, welche Beträge Gerichte in verschiedenen Konstellationen zusprechen. Besonders aufschlussreich sind dabei die Urteile zu unerlaubter E-Mail-Werbung, da diese Ihrem Fall am nächsten kommen.
Die deutsche Rechtsprechung hat mittlerweile eine Vielzahl von Datenschutzverstößen mit konkreten Entschädigungssummen bewertet. Diese Übersicht zeigt Ihnen, welche Beträge Gerichte in verschiedenen Konstellationen zusprechen. Besonders aufschlussreich sind dabei die Urteile zu unerlaubter E-Mail-Werbung, da diese Ihrem Fall am nächsten kommen.
100€ zur Wiedererlangung der Datenhoheit über einzelne Datenpunkte: Von besonderer Bedeutung ist das Urteil des BGH vom 18.11.2024, VI ZR 10/24. In diesem macht das oberste deutsche Zivilgericht deutlich, dass sich der Schadensersatz nach einem Kontrollverlust nach dem Wert des Aufwands für die Wiedererlangung der Datenhoheit richtet (GRUR 2024, 1910, Randziffern 99, 100). Bereits beim Verlust der Kontrolle über die streitgegenständliche Telefonnummer hielt der BGH insofern 100€ angemessen. Das Gericht deutet an, dass es den Wert daraus herleitet, welche Aufwendungen nötig wären, um beispielsweise die unzulässig verbreiteten Daten wieder flächendeckend zu löschen oder sich eine neue Telefonnummer zuzulegen, diese einzurichten und darauf seine Kommunikation mit früheren Kontakten umzustellen.
Diese Wertungen dürften wenigstens genauso für E-Mail-Adressen gelten. Denn hier erweist sich eine Umstellung tendenziell noch aufwendiger und schwieriger, weil diese in zahlreichen Benutzerkonten hinterlegt ist und dort vielfach nicht einfach ausgewechselt werden kann, ohne den Account ganz neu anzulegen.
300€ für einzelne unerlaubte Werbe-Mail Das AG Pfaffenhofen (MMR 2021, 1005) bewertete bereits eine einzelne unzulässige E-Mail-Werbung mit 300€. In diesem Fall hatte die Beklagte die E-Mail-Adresse ohne jegliche Einwilligung verwendet. Das Gericht betonte, dass schon eine einmalige unerlaubte Werbung einen erheblichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstellt.
500€ für fortgesetzte Werbe-Mails trotz mehrfacher Abmeldung Das LG Lüneburg (Urt. v. 07.12.2023 – Az.: 5 O 6/23) sprach einem Betroffenen 500€ zu, der trotz zweimaliger Newsletter-Abmeldung über vier Monate hinweg dreizehn weitere Werbe-Mails erhielt. Das Gericht betonte den besonders schweren Kontrollverlust: Selbst nachdem der Anwalt des Betroffenen zweimal erfolglos intervenierte, setzte das Unternehmen die Belästigung fort. Diese Hartnäckigkeit rechtfertigte die erhöhte Entschädigung.
Für die Einordnung Ihres Falls sind auch daneben noch andere, ähnliche DSGVO-Verstöße aufschlussreich:
1.000€ bei rechtswidrigem SCHUFA-Eintrag: Das LG Lüneburg (ZD 2021, 275) sprach für einen auf unrechtmäßiger Datenverarbeitung beruhenden SCHUFA-Eintrag 1.000€ zu. Die Schwere liegt hier in den weitreichenden Folgen: Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann Kredite, Mietverträge oder Handyverträge verhindern.
500€ für unberechtigten Negativeintrag bei der SCHUFA: Ähnlich urteilte das OLG Koblenz (BeckRS 2022, 11126, Rn. 80) mit 500€ für einen unberechtigten SCHUFA-Negativeintrag.
500€ bei rechtswidriger Versendung eines Kontoabschlusses: Das OLG Frankfurt a. M. (GRUR-RS 2022, 10537) bezifferte die Schadenshöhe für die rechtswidrige Versendung sensibler Bankdaten auf 500€. Hier stand die besondere Sensibilität von Finanzdaten im Vordergrund.
300€ für Scraping von Telefonnummern: Das OLG Schleswig (GRUR-RS 2025, 8880) sprach 300€ für das unrechtmäßige Abgreifen von Telefonnummern bei Meta zu. Der Kontrollverlust durch automatisiertes Datensammeln wog hier schwer, wenngleich die kompromittierten Datenpunkte bezogen auf den einzelnen Betroffenen überschaubar waren.
100€ als Grundbetrag für einfachen Kontrollverlust: Sowohl das LG München I (GRUR-RS 2022, 612) für die Weitergabe von IP-Adressen als auch das OLG Celle (GRUR-RS 2025, 192, Rn. 5) für Kontrollverlust bei sozialen Netzwerken setzten 100€ an. Dies liegt auf Linie der Einschätzung des BGH (GRUR 2024, 1910, Rn. 100).
Aus dieser Rechtsprechung lassen sich konkrete Richtwerte für Spam-Mails ableiten:
100€ – Geringfügige Belästigung
200-300€ – Gesteigerte Belästigung
400-500€ – Schwere Fälle
Über 500€ – Extremfälle
Diese Richtwerte bilden keine verbindliche Bemessungsregeln, sondern nur Orientierungshilfen. Jedes Gericht bewertet individuell. Entscheidend ist die konkrete Beeinträchtigung in Ihrem Fall. Die Gerichte berücksichtigen dabei immer die Gesamtumstände – von der Herkunft Ihrer Daten über die Intensität der Belästigung bis zum Verhalten des Spam-Versenders nach Ihrer Beschwerde.
In diesem Abschnitt zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Entschädigungsanspruch verwerten können. Dabei besprechen wir der Reihe nach:
Die Durchsetzung von Unterlassungs- und Entschädigungsansprüchen bei Spam-Mails stellt Sie vor erhebliche praktische Herausforderungen. Theoretisch können Sie Ihre Ansprüche eigenständig verfolgen – von der Recherche über die Abmahnung bis zur Klage (mehr dazu unter 2.). In der Praxis ist dies jedoch häufig mit unverhältnismäßigem Aufwand allein für die Nachforschungen verbunden, um die Einzelheiten des Datenschutzverstoßes aufzuklären.
Die zentrale Hürde: Sie müssen den Kontrollverlust über Ihre Daten nachweisen. Das erfordert intensive Recherchen zu Datenlecks, Databrokern und der Herkunft Ihrer Daten. Die Aufklärung der Sachlage allein kann Dutzende Stunden in Anspruch nehmen. Sie müssen spezialisierte Datenbanken durchsuchen, Datenleck-Archive prüfen und die Verkettung der Datenquellen des Spam-Versenders bis zum Ursprung zurückverfolgen.
Hinzu kommen der Aufwand und das Prozessrisiko im Zusammenhang mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Spam-Versender. Bei diesem ist keineswegs gewiss, ob er Ihrer Aufforderung bereits außergerichtlich Folge leistet oder Sie klagen müssen.
Deswegen bieten wir eine Alternative: Ersatz-Pilot übernimmt die komplette Durchsetzung Ihres Anspruchs und leistet Ihnen binnen weniger Tage eine Direktentschädigung. Mit spezialisierten Tools und jahrelanger Erfahrung prüfen wir Ihre Ansprüche, führen die notwendigen Recherchen durch und setzen berechtigte Forderungen durch (mehr dazu unter 3.).
Im Gegenzug für Ihren Entschädigungsanspruch zahlen wir 80% der erwarteten Forderungshöhe direkt an Sie aus. Ob Ihr Fall hierfür in Frage kommt, zeigt Ihnen kostenlos unser Entschädigungsrechner:
Die eigenständige Durchsetzung Ihrer Ansprüche erfordert im Wesentlichen zwei Schritte: Erstens die Aufklärung des Ausmaßes der Datenschutzverletzung und des Schadens, zweitens die eigentliche Verfolgung Ihrer Ansprüche. Beide Schritte bringen spezifische Anforderungen mit sich, die wir nachfolgend erläutern möchten.
Die Sachverhaltsaufklärung ist unerlässlich, um festzustellen, ob ein Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO besteht und in welcher Höhe.
Dazu ist die gesamte Kette der Verletzungshandlungen aufzudecken. Die unerlaubte Versendung der Spam-Mail ist nämlich in der Regel nur die Spitze des Eisbergs. Entscheidend ist, was dahinter liegt und wie es dazu kam.
Zunächst müssen Sie ermitteln, wie der Spam-Versender an Ihre Daten gelangt ist. Hat er diese selbst durch Web-Scraping erhoben, indem er beispielsweise Webseiten systematisch nach E-Mail-Adressen durchsucht hat? Oder hat er die Daten von einem Datenhändler erworben? Im letzteren Fall stellt sich die Frage, ob der Versender davon ausgehen musste, dass Sie noch nicht über diese Datenverarbeitung ordnungsgemäß informiert wurden – was regelmäßig nicht geschehen ist. Erst solche Datenschutzverstöße bei der Erhebung der Daten bilden einen tauglichen Anknüpfungspunkt dafür, um im zweiten Schritt nachzuweisen, dass durch sie auch ein Schaden in Gestalt eines Kontrollverlustes über Ihre Daten eingetreten ist.
Dieser ist Gegenstand des schwierigeren zweiten Teils der Sachverhaltsaufklärung. Um zu klären, ob Anspruch auf Entschädigung besteht, ist nämlich sodann zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung vorliegt. Diese erfordert entweder einen konkret bezifferbaren Schaden oder, weil ein solcher häufig fehlt, zumindest den Nachweis eines Kontrollverlusts. Sie müssen hierzu belegen, dass Ihre Daten ohne Ihre Einwilligung in die Hände Dritter gelangt sind und Sie deswegen nicht mehr nachvollziehen können, wer alles Zugriff darauf hat. Dies erfordert die Prüfung verschiedener Szenarien: Stammen die Daten aus einem Datenleck? Wurden sie über mehrere Stationen gehandelt? Wurden sie aus einer öffentlichen Quelle erhoben oder aus einer privaten (zum Beispiel durch E-Mail-Finding-Tools).
Besonders sorgfältig muss dabei auch geprüft werden, ob der Datenschutz-Verstoß des Spam-Versenders ursächlich für den Kontrollverlust war. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Ihre E-Mail-Adresse bereits vor Jahren in einem anderen Kontext kompromittiert wurde. War der Kontrollverlust bezüglich dieses Datenpunkts bereits durch ein früheres Ereignis eingetreten – etwa weil die Adresse schon vor Jahren in einem großen Datenleck im Internet kursierte –, erscheint es unwahrscheinlich, dass der aktuelle Spam-Versender einen relevanten Beitrag zu Ihrem Kontrollverlust geleistet hat.
Die erforderlichen Recherchen für diese Sachverhaltsaufklärung sind umfangreich. Es wird Ihnen nicht erspart bleiben, einiges an Detektivarbeit zu leisten und verschiedene Datenquellen zu prüfen – von öffentlich zugänglichen Informationen zu in Datenlecks kompromittierten Daten über Datenbanken von typischen Databrokern über Auskünfte des Spam-Versenders zur Datenherkunft bis hin zu Unternehmensregistern zur Identifikation der Beteiligten. Die Interpretation der gefundenen Informationen erfordert technisches und rechtliches Verständnis. Als Einzelperson ohne automatisierte Prozesse benötigt man hierfür nach unserer Einschätzung realistisch mehrere Dutzend Stunden Arbeitsaufwand.
Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung folgt die formelle Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Ein rechtswirksames Abmahnschreiben muss die aufgedeckten Rechtsverletzungen präzise benennen und sich auf die einschlägigen Normen der DSGVO beziehen. Dabei sollten alle identifizierten Verstöße aufgeführt werden – von der fehlenden Rechtsgrundlage über Informationspflichtverletzungen bis zum nachgewiesenen Kontrollverlust.
Die Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und deren rechtssichere Ausformulierung ist ebenso entscheidend wie die wohlüberlegte Bezifferung und Begründung des Schadensersatzanspruchs. Die Höhe müssen Sie aus der konkreten Schwere der Verstöße und dem Ausmaß des Kontrollverlusts herleiten. Die aktuelle Rechtsprechung dient dabei nur als Orientierung und ersetzt keine Darlegung der relevanten Umstände in Ihrem Einzelfall.
Die Praxis zeigt unterschiedliche Reaktionsmuster der Spam-Versender. Bei einem Teil der Adressaten führt ein fehlerfrei und souverän formuliertes Unterlassungsschreiben zum Einlenken und zum gewünschten Ergebnis: Spam Mails nachhaltig zu blockieren und für bereits erhaltene eine Entschädigung zu beziehen.
Nach unserer Erfahrung sind aber bei Weitem nicht alle Spam-Versender so einsichtig: Während manche Schreiben von Privatpersonen ignorieren, bestreiten andere pauschal jede Rechtsverletzung oder versprechen zwar die künftige Unterlassung, verweigern jedoch eine Entschädigung. Nicht selten wird versucht, durch juristische Argumentation die Ansprüche abzuwehren – etwa durch Bestreiten der Zustellung der Spam-Mails, Verweis auf angebliche Einwilligungen oder Infragestellen des Kontrollverlusts.
Die außergerichtliche Phase erfordert deshalb im Mindesten weiteren Aufwand für ein gründliches und juristisch präzises Aufforderungsschreiben. Regelmäßig ist zudem Durchhaltevermögen gefragt, gerade wenn der Spam Versender nicht reagiert, Sie Einwände entkräften oder abwägen müssen, ob ein Kompromissangebot annehmbar ist oder ob Sie lieber den Klageweg beschreiten wollen.
Scheitert die außergerichtliche Einigung, bleibt nur der Weg vor Gericht. Bei einem typischen Streitwert von 500€ für DSGVO-Schadensersatz fallen Gerichtskosten von etwa 120€ an. Hinzu kommen bei anwaltlicher Vertretung eigene Anwaltskosten von circa 150€ sowie im Falle des Unterliegens die gegnerischen Anwaltskosten in ähnlicher Höhe.
Das finanzielle Risiko ist überschaubar, aber nicht zu vernachlässigen. Bei teilweisem Obsiegen – etwa wenn das Gericht statt 200€ nur 100€ zuspricht – erfolgt eine quotale Kostenverteilung. Sie tragen dann einen entsprechenden Anteil der Gesamtkosten, was dazu führen kann, dass trotz eines teilweisen Erfolgs Ihre anteiligen Kosten die Entschädigungszahlung übersteigen.
Die Prozessführung selbst erfordert die präzise Darlegung der in der Sachverhaltsaufklärung ermittelten Tatsachen. Sie müssen die Verletzungshandlungen aufzeigen und darlegen und beweisen, dass sie zu einem Verlust Ihrer Datenhoheit führten (der nicht schon vorher eingetreten war). Gleichzeitig sind zahlreiche formelle Vorgaben einzuhalten: Fristen müssen gewahrt und Beweise ordnungsgemäß angeboten werden.
Hinzukommt: Unternehmen, die Spam versenden, lassen sich häufig anwaltlich vertreten und bestreiten regelmäßig sowohl die faktischen Grundlagen als auch die rechtlichen Schlussfolgerungen. Ohne fundierte Vorbereitung und rechtliche Kenntnisse ist es schwierig, hier zu bestehen.
Als Alternative zur eigenständigen Durchsetzung hat Ersatz-Pilot einen eigenen Service entwickelt, mit dem Verbraucher Ihre Datenschutzansprüche bei Spam-Mails schnell und effizient geltend machen können.
Zum einen kümmern wir uns mit unseren Partneranwälten darum, Spam Mails durch rechtsverbindliche Unterlassungsverpflichtungen durchhaft zu blockieren und Ihre Daten bei Spam-Versendern zu löschen. Das Kostenrisiko übernimmt hierbei Ersatz-Pilot.
Zum anderen bietet Ersatz-Pilot eine Direktentschädigung für DSGVO-Ansprüche bei Spam-Mails. Bei diesem Modell erhalten Sie für Ihren Entschädigungsanspruch nach positiver Prüfung eine sofortige Auszahlung. Diese beträgt 80% des erwarteten Forderungswerts und erfolgt wenige Tage nach Antragsstellung und positiver Prüfung. Die verbleibenden 20% behalten wir für unsere Provision inklusive Mehrwertsteuer ein.
Der wesentliche Unterschied zur eigenständigen Durchsetzung liegt darin, dass Betroffene sich die gesamte Auseinandersetzung mit dem Spam-Versender und das Prozessrisiko ersparen. Es findet keine monatelange Korrespondenz statt, es müssen keine gerichtlichen Verfahren geführt werden und es besteht kein Kostenrisiko. Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob und wann Ersatz-Pilot die Forderung beim Spam-Versender durchsetzen kann.
Nachstehend möchten wir Ihnen das Prozedere zur Nutzung unseres Dienstes noch näher vorstellen:
Der Prozess beginnt mit einer kostenlosen Vorprüfung über den Online-Entschädigungsrechner. Bereits in dieser Phase finden automatisierte Hintergrundprüfungen statt. Dabei werden Abgleiche mit Datenbanken über bekannte Datenlecks durchgeführt und verschiedene Checks zur Datenherkunft vorgenommen. In den meisten Fällen kann schon nach der Vorprüfung eine Einschätzung gegeben werden, ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe die Entschädigung voraussichtlich liegt.
Für die endgültige Prüfung müssen Sie bloß noch die betreffenden Spam-Mails an uns weiterleiten. Alternativ zur Vorprüfung können Betroffene auch direkt die E-Mails einreichen und im Nachgang einige Angaben zum Sachverhalt machen – etwa die Bestätigung, dass keine Einwilligung erteilt wurde. Nach Einreichung der E-Mails und der ergänzenden Informationen findet eine umfassende Hintergrundprüfung statt. Diese weitgehend automatisierten Prozesse prüfen die Datenherkunft, mögliche Verletzungshandlungen und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche.
Bei positivem Prüfergebnis wird der Antrag angenommen und die Direktzahlung in Höhe von 80% des ermittelten Anspruchswerts innerhalb weniger Tage ausgezahlt. Die gesamte weitere Durchsetzung gegenüber dem Spam-Versender übernimmt dann Ersatz-Pilot auf eigenes Risiko.
Neben der Entschädigung können Betroffene auch die Durchsetzung von Unterlassungs- und Löschungsansprüchen beauftragen. Der Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zielt darauf ab, weitere Spam-Mails zu verhindern. Der Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO verlangt die Entfernung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten.
Diese Ansprüche gelten allerdings rechtlich als höchstpersönlich und können daher nicht abgetreten werden. Daher erfolgt die Durchsetzung über Partneranwälte, für die eine entsprechende Vollmacht zur zu erteilen ist. Wenn Sie sich für diesen Teil des Services entscheiden, läuft die Kommunikation dennoch einheitlich über Ersatz-Pilot, sodass Betroffene nicht direkt mit der Anwaltskanzlei korrespondieren müssen. Auch stellt Ersatz-Pilot Sie von sämtlichen Anwaltsgebühren frei.
Betroffene können flexibel wählen: Sie können bei Ersatz-Pilot wahlweise nur eine Direktentschädigung beantragen, oder nur die Unterlassung weiterer Spam Mails und Löschung Ihrer Daten beim Versender durchsetzen lassen oder alle Ansprüche kombiniert geltend machen. Bei der Beauftragung von Unterlassung und Löschung stellen wir Betroffene von den Anwaltsgebühren und sonstigen Verfahrenskosten frei – dies gilt erfolgsunabhängig, sodass auch hier kein Kostenrisiko besteht.
Die Entscheidung zwischen eigenständiger Durchsetzung und Direktentschädigung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der eigenständigen Durchsetzung behalten Betroffene die volle Kontrolle und im Erfolgsfall 100% der durchgesetzten Summe. Allerdings müssen sie erhebliche Zeit für die Sachverhaltsaufklärung investieren, tragen das Prozessrisiko von bis zu 420€ (Gerichts- und Anwaltskosten) und benötigen juristische Kenntnisse für die erfolgreiche Durchsetzung. Die Verfahrensdauer kann sich über mehrere Monate erstrecken, insbesondere bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Die Direktentschädigung durch Ersatz-Pilot bedeutet zwar, dass 20% der Entschädigung als Provision abgezogen werden. Dafür entfällt jedoch jeglicher Zeitaufwand für Recherche und Korrespondenz, es besteht kein finanzielles Risiko und die Auszahlung erfolgt bereits nach wenigen Tagen. Die Sachverhaltsaufklärung wird durch automatisierte Prozesse und spezialisierte Datenbanken übernommen, die rechtliche Durchsetzung erfolgt professionell ohne eigenes Zutun.
Für Betroffene, die über juristische Kenntnisse verfügen, Zeit für umfangreiche Recherchen haben und das finanzielle Risiko tragen können, kann die eigenständige Durchsetzung sinnvoll sein. Wer hingegen eine schnelle, risikofreie Lösung bevorzugt und bereit ist, dafür einen Teil seiner Entschädigung abzugeben, findet in der Direktentschädigung eine praktikable Alternative. Die Möglichkeit, zusätzlich Unterlassungs- und Löschungsansprüche ohne Kostenrisiko durchsetzen zu lassen, bietet weitere Flexibilität.
Beide Wege haben ihre Berechtigung. Die Wahl hängt von Ihren persönlichen Präferenzen, verfügbaren Ressourcen und Ihrer Risikobereitschaft ab.
Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu, Wie Sie Spam-Mails blockieren und eine DSGVO-Entschädigung erhalten, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Ja, bewahren Sie alle Spam-Mails als Beweismittel auf. Bereits eine einzelne Mail kann zu 100€ Entschädigung berechtigen, mehrere Mails erhöhen den Betrag. Erstellen Sie einen eigenen Ordner in Ihrem E-Mail-Programm und verschieben Sie die Mails dorthin statt sie vorschnell zu löschen.
Wenn Sie sich ordnungsgemäß abgemeldet haben und trotzdem weiter Mails erhalten, liegt ein DSGVO-Verstoß vor und eine Entschädigung kommt in Betracht. Die ursprüngliche Anmeldung ändert nichts daran, dass nach Widerruf keine Mails mehr kommen dürfen.
In Outlook klicken Sie mit der rechten Maustaste auf die Spam-Mail und wählen „Junk-E-Mail“ → „Absender blockieren“. Die Mail wandert in den Spam-Ordner und künftige Mails dieser Adresse werden automatisch blockiert. Eine detaillierte Anleitung für Desktop und Mobile finden Sie unter Absender blockieren.
In Apple Mail öffnen Sie die Spam-Mail, tippen auf den Absender und wählen „Diesen Kontakt blockieren“. Alternativ über Einstellungen → Mail → Blockiert. Die genaue Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Screenshots finden Sie in unserem Abschnitt Absender blockieren.
In der Gmail-App tippen Sie auf die drei Punkte neben der Mail und wählen „[Absender] blockieren“. Das funktioniert kostenlos und ohne zusätzliche Apps. Weitere Details zur Einrichtung von Filtern und Spam-Schutz finden Sie unter Absender blockieren und im Abschnitt Präventive Maßnahmen.
Im T-Online-Mailcenter markieren Sie die Mail und wählen „Als Spam markieren“. Unter Einstellungen → Spam-Schutz können Sie die Schutzstufe erhöhen. Bei fortgesetzter Belästigung haben Sie Anspruch auf 100-500€ Entschädigung – mehr dazu unter Höhe der Entschädigung.
Nutzen Sie zunächst die Abmeldefunktion, dann die Blockier-Funktion Ihres Mail-Programms. Hilft beides nicht, stehen Ihnen rechtliche Mittel zu: Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB und Schadensersatz nach DSGVO. Die komplette Anleitung finden Sie in unserer Anleitung, um Spam Mails zu blockieren.
Ihre E-Mail-Adresse gelangte wahrscheinlich durch Datenlecks, Databroker oder Web-Scraping an Spammer. Jedes Datenleck multipliziert das Problem, da die Daten weiterverkauft werden. Dies begründet einen Kontrollverlust, bei dem Ihnen aber oft auch eine Entschädigung gegen die Spam-Versender zusteht. Details zu den Voraussetzungen finden Sie hier.
Unerlaubte Werbemails verletzen § 7 UWG und Art. 6 DSGVO. Betroffene können rechtsverbindlich Unterlassung verlangen und Schadensersatz von 100-500€ fordern. Die genauen Anspruchsgrundlagen erläutern wir unter Voraussetzungen.
Auch B2B-Werbemails benötigen eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO. Die Hürden sind minimal niedriger als bei Verbrauchern, aber keinesfalls ist B2B-Spam generell erlaubt. Unternehmer haben oft ebenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche – siehe unsere Erklärung zu den rechtlichen Grundlagen.
Laura Held verfasste diesen Beitrag am 25.11.2025. Die Autorin studierte Betriebswirtschaftslehre in Hamburg und ist seit 2021 Teil des Teams von Ersatz-Pilot. Die Online-Redaktion unseres Legal-Tech-Portals unterstützt Sie regelmäßig mit Artikeln zu Verbraucherschutz-Themen.
Dr. Christopher Wekel hat die sachliche Richtigkeit der juristischen Angaben in dem Artikel geprüft und hat diese für einwandfrei befunden. Er ist Rechtsanwalt der Hamburger Kanzlei Pale Bridge Rechtsanwälte und berät Ersatz-Pilot in datenschutz- und verbraucherrechtlichen Fragen. In dieser Eigenschaft verfasst er unter anderem Gutachten zu Verbraucheransprüchen und wertet die einschlägige Rechtsprechung aus.