Bitte beachten Sie: Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Höhe des Erstattungsanspruchs für ungenutzte Flugtickets und Ersatz-Pilots Provision auf entsprechende Direktzahlungen bei Stornierung einer Flugbuchung durch den Fluggast. Wenn Sie mehr über Ersatz-Pilots Gebühren für Zugticketerstattungen und unseren Service zur direkten Flugentschädigung bei Verspätungen erfahren möchten, schauen Sie einmal auf die verlinkte Seite.

Sobald wir Anträge auf Erstattung des Ticketpreises annehmen, die Fluggäste über unseren Entschädigungsrechner stellen, überweisen wir unsere Direktzahlung unverzüglich auf das Konto, das uns ein Kunde jeweils benennt. Die Höhe der Direktzahlung wird hierbei stets schon im Voraus bei Antragstellung im Entschädigungsrechner dargestellt. Sie erhalten den Betrag, der Ihnen zugesagt wird, stets ungekürzt ohne nachträgliche Abzüge oder versteckte Mehrkosten.

Nachstehend möchten wir erläutern, wie dieser Betrag zustande kommt:

I. Höhe des Anspruchs auf Ticket­erstattung

Die Höhe der angebotenen Zahlung bemisst sich nach dem erstattungsfähigen Anteil am Ticketpreis. Was erstattungsfähig ist, hat unter anderem das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 23.07.2020 klargestellt (Aktenzeichen 16 U 99/20): Hierbei handelt es sich – außer bei Buchung besonders flexibler Tarife – um den Teilbetrag des Flugbuchungspreises, der auf Steuern und Gebühren entfällt (d.h. insbesondere auf die Luftverkehrssteuer und auf die Flughafengebühren). Da diese nicht anfallen, wenn ein Reisender einen Flug storniert und nicht mitfliegt, erspart die Fluggesellschaft den entsprechenden Aufwand. Da sie also ohne Rückerstattung ungerechtfertigt bereichert wäre, muss sie den Buchungspreis in entsprechender Höhe an den jeweiligen Kunden zurückzahlen. Auf diesen Teilbetrag haben Sie also auch dann Anspruch, wenn Sie als Buchender eine Reise von sich aus stornieren.

Doch wie findet man heraus, in welcher Höhe erstattbare Steuern und Gebühren im Gesamtpreis eines Fluges enthalten sind? Am leichtesten ermitteln Sie den erstattungsfähigen Teilbetrag in drei einfachen Schritten folgendermaßen:

1. Suchen Sie die Buchungsbestätigung oder Rechnung zu Ihrem stornierten Flug heraus. Wenn Sie das Dokument nicht mehr zur Hand haben, finden Sie es bei Online-Buchungen in der Regel in Ihrem E-Mail-Postfach. Meistens handelt es sich um eine PDF-Datei, die der Nachricht zur Bestätigung Ihrer Buchung beigefügt wurde. Das gesuchte Dokument ist daran zu erkennen, dass es neben Ihren Flugdaten auch Ihren Flugbuchungspreis ausweist. Meistens ist es zudem mit “Rechnung” oder “Buchungsbestätigung” überschrieben. Zur Orientierung finden Sie unter folgenden Links beispielhafte Buchungsbestätigungen verschiedener Airlines:

2. Identifizieren Sie den Betrag für Steuern und Gebühren in der Buchungsbestätigung oder der Rechnung. Meistens führt das Dokument diese Werte kurz vor dem Gesamtbuchungspreis auf, d.h. dem Betrag, den Sie insgesamt für Ihre Tickets zahlen mussten. An welcher Stelle Steuern und Gebühren in der Regel ausgewiesen sind, können Sie auch anhand der exemplarischen Reiseunterlagen oben ersehen. Dort sind die entsprechenden Werte gelb markiert (in der Buchungsbestätigung von Eurowings auf Seite 1 und in der von Lufthansa oben auf Seite 2). Wo die erstattungsfähigen Teilpositionen nicht schon im Dokument summiert werden, kann man wie z.B. bei TAP und KLM die Erstattungshöhe ermitteln, indem man die gelisteten Teilbeträge für einzelne Gebühren und Steuern selbst zusammenaddiert.

Wenn Sie den Teilbetrag für Steuern und Gebühren im Buchungspreis der Rechnung oder Buchungsbestätigung nicht entnehmen können, lässt er sich alternativ auch eigenständig zusammenrechnen. Dieser Sonderfall betrifft insbesondere stornierte Flüge von Ryanair, easyJet und Wizz Air. Die Reiseunterlagen schlüsseln hier die Zusammensetzung des Buchungspreises häufig nicht unmittelbar auf. Immerhin stellen die Unternehmen auf ihren Webseiten teilweise Tabellen dazu zur Verfügung, welches Land für Abflüge welche Steuern erhebt, die im Flugbuchungspreis inbegriffen sind:

Bei Abflügen aus Deutschland entfallen seit 1.1.2023 übrigens allein auf die Luftverkehrsabgabe 12,73 € für Flüge ins innereuropäische Ausland, 32,25€ für Mittelstreckenflüge zu außereuropäischen Zielen und 58,06€ für Langstreckenflüge (jeweils pro Person). In den Vorjahren bis einschließlich 2022 waren es sogar jeweils einige Cent mehr. Steuersätze, die bei früheren Flügen galten, finden sich auf der verlinkten Seite des Zolls. Hinzu kommt bei stornierten Flügen mit Start in Deutschland noch mindestens die Luftsicherheitsgebühr für die Sicherheitskontrollen beim Abflug, die je nach Flughafen variiert und deren jeweilige Höhe pro Person der Tabelle im verlinkten Dokument entnommen werden kann. An deutschen Verkehrsflughäfen bewegt sich die Gebühr zwischen 4,69 € (Memmingen) und 10 € (z.B. Bremen, Münster und Erfurt-Weimar) pro Passagier.

Im Regelfall finanzieren sich Flughäfen über ein so genanntes Passagierentgelt, das bei allen Flugzeugstarts pro tatsächlich abgeflogenem Reisenden und ggf. auch pro Umsteigenden erhoben wird. An deutschen Verkehrsflughäfen beläuft sich dieses auf 2,20 € (Dortmund) bis 20,15 € (München) pro Person (Stand: 05.05.2021). Hinzu kommen häufig ähnlich kalkulierte Nebengebühren wie Infrastrukturumlagen zum Flughafenausbau und der so genannte PRM-Charge für die behindertengerechte Gestaltung von Flughäfen von 0,09 € (Frankfurt Hahn) bis 1,66 € (Frankfurt am Main) pro Person. Fast alle internationalen Verkehrsflughäfen stellen die Angaben hierzu öffentlich auf ihren Webseiten zur Verfügung. Für deutsche Flughäfen lassen sie sich meist unter dem Suchwort “Entgeltordnung” googlen; im Ausland lassen sie sich typischerweise in englischsprachigen Dokumenten zu “Fees and Charges” finden. Alle vorgenannten Flughafengebühren zählen zu den erstattungsfähigen Steuern und Gebühren, auf deren Höhe wir für den Rückerstattungsanspruch unsere Direktzahlung berechnen. Entnehmen lassen sich die jeweiligen Werte für stornierte Flüge, die an deutschen Flughäfen starten, ihren nachfolgend verlinkten Entgeltordnungen – zumeist unter der Rubrik “Passagierentgelte”:

Beachten Sie: Teilweise weisen Airlines wie die Lufthansa die Beträge für Steuern und Gebühren pro Person aus (siehe beispielhafte Buchungsbestätigung). Die Summe der Steuern und Gebühren ist dann dadurch zu ermitteln, dass man den Wert pro Person mit der Anzahl der Personen multipliziert. Das ist selbstverständlich nicht nötig, wenn die Fluggesellschaft von vornherein im Dokument den Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren für alle Reisende benennt (wie im Falle einer Stornierung bei Air France).

3. Ermitteln Sie den relevanten, erstattungsfähigen Teil der Steuern und Gebühren im Buchungspreis. Wenn Sie die Buchung komplett für alle Reisenden und Flugrouten storniert haben, ist die gesamte Summe der ausgewiesenen Steuern und Gebühren erstattungsfähig. Wenn Sie die Buchung nur teilweise storniert haben, d.h. zum Beispiel nur für den Hinflug und nicht für den Rückflug, müssen Sie etwas rechnen:

Bei Stornierung von bloß einer Teilstrecke von mehreren zusammen gebuchten müssen Sie herausfinden, welcher Teil der Steuern und Gebühren auf diese entfiel. Nur bei Inlandsverbindungen kann davon ausgegangen werden, dass es sich für eine stornierte Route um ca. die Hälfte des Gesamtbetrages an Steuern und Gebühren einer Buchung von Hin- und Rückflug handelt. Bei internationalen Flugverbindungen lässt sich der erstattungsfähige Betrag pro stornierte Einzelroute hingegen nicht schon errechnen, indem man den Gesamtwert der Steuern und Gebühren im Ticketpreis durch zwei teilt. Schließlich erheben unterschiedliche Länder beim jeweiligen Abflug in ganz unterschiedlichem Maße Steuern. Bei einer Verbindung von Frankfurt nach Dublin und zurück, erhebt Deutschland auf der Hintour beispielsweise eine Luftverkehrsabgabe von 12,88€ pro Person. In Irland hingegen ist eine solche für den Rückflug nicht zu entrichten. Darüber hinaus variieren auch die Flughafengebühren von Startflughafen zu Startflughafen. Die Steuern und Gebühren einer Teilstrecke lassen sich daher nur verlässlich ermitteln, indem man die Teilbeträge zusammenrechnet, die vom jeweiligen Land und Flughafen am Abflugsort des stornierten Fluges erhoben werden (siehe hierzu den 2. Schritt oben).

Haben Sie einmal die Summe aller Steuern und Gebühren für den stornierten Reiseabschnitt festgestellt, teilen Sie diese durch die Zahl der Reisenden. Addieren Sie schließlich wieder die Teilwerte auf, je nachdem, für wie viele Reisende Sie die Buchung storniert haben. Zusammenfassen lässt sich diese Berechnung mit folgender Formel:

Erstattungsfähiger Betrag = Summe der Steuern und Gebühren auf dem stornierten Reiseabschnitt / Anzahl gebuchter Passagiere * Anzahl von Stornierung betroffener Reisender

Wenn Sie wie im Falle der oben musterhaft bereitgestellten Eurowings-Buchung nur ein One-Way-Ticket für eine Person gebucht haben, ist die Feststellung des erstattungsfähigen Betrages sehr einfach: Sie müssen einfach die Teilwerte für Steuern und für Gebühren addieren. Diese können Sie dann in unserem Entschädigungsrechner komplett als Erstattungsbetrag aufführen.

Das Gleiche gilt, wenn Sie eine Buchung für mehrere Strecken und/oder mehrere Personen vollständig storniert haben. Auch hier addieren Sie effektiv die Werte für Steuern und Gebühren aus der Buchungsbestätigung auf, um den erstattbaren Gesamtwert zu berechnen. Im Falle der exemplarischen Lufthansa-Buchung sind z.B. 206,16€ (=2*103,08€) erstattungsfähig, wenn für beide Personen Hin- und Rückflug storniert werden.

Wenn hingegen nur für eine Person die Buchung im Hinblick auf beide Flüge storniert wird, wären im Beispiel nur 103,08 € erstattbar. Wird die Buchung nur im Hinblick auf eine Teilstrecke storniert, kommt lediglich eine Erstattung der Hälfte dieses Betrages in Betracht, d.h. in Höhe von 51,54€. Wenn die Buchung für beide Reisende im Hinblick auf eine Teilstrecke storniert wird, aber im Hinblick auf die andere aufrechterhalten wird, ist wiederum eine Erstattung des Doppelten hiervon möglich, also von 103,08€.

II. Unsere Provision auf Direkt­zahlungen zur Ticket­erstattung

Vom erstattungsfähigen Teil des Buchungspreises, d.h. von den wie oben zusammengerechneten Steuern und Gebühren, zahlen wir Ihnen 80% aus. Wenn also beispielsweise 206,16€ des Preises Ihrer stornierten Buchung auf Steuern und Gebühren entfielen, können Sie bei uns die Direktzahlung von 164,93€ beantragen. Die Differenz zum Nennwert des Erstattungsanspruchs in Höhe von 20% entfällt auf unsere Provision zzgl. Umsatzsteuer. Sonstige Abzüge oder versteckte Kosten gibt es nicht. Die 80%ige Auszahlung auf den Nennbetrag Ihres Erstattungsanspruchs können Sie nach der Bestätigung Ihres darauf gerichteten Antrags behalten.

Eine etwas höhere Erstattung erhalten Sie im Übrigen für ältere stornierte Tickets, wenn bei Nutzung unseres Dienstes seit dem Flugtag mindestens 90 Tage vergangen sind. Hier zahlen wir Ihnen für Ihren Anspruch sogar 83% der erstattungsfähigen Anteile des Buchungspreises, weil in solchen Fällen auf unseren Service keine Umsatzsteuer mehr anfällt und wir den entsprechenden Betrag auf unsere Auszahlungen umlegen, damit das Ersparnis Ihnen zugute kommt. In der Beispielkonstellation würden Sie vom erstattungsfähigen Nennbetrag in Höhe von 206,16€ also 171,13 € erhalten statt 164,93 €, wenn Sie unseren Dienst erst später nutzen.