Profilbild Rechtsanwalt Dr. Christopher Wekel
Geprüft von Dr. Christopher Wekel
Spezialist für Reiserecht

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte dazu, wie Sie Deutsche Bahn Tickets stornieren. Dabei erklären wir insbesondere, wie Sie eine Erstattung erhalten – selbst wenn Sie Ihre Fahrkarte zum Super-Sparpreis gekauft haben. Im Einzelnen widmen wir uns folgenden Themen und teilen dabei auch eigene Erfahrungen unseres Redaktionsteams mit der Durchsetzung von Fahrgastrechten:

Wir zeigen Ihnen unter anderem, wie Sie sogar für ungenutzte Super-Sparpreis-Tickets eine anteilige Erstattung von durchschnittlich 15-20€ einfordern können – zum Beispiel mit unserem kostenlosen Musterschreiben. Zudem erfahren Sie, wie Sie Stornierungs- oder Umbuchungsgebühren einsparen, wenn Sie Sparpreis- oder Flexpreis-Fahrkarten stornieren.

Zudem finden Sie gleich als nächstes eine Schnell-Anleitung zur Stornierung. Diese führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess zur Rückerstattung. Zusätzliche Erkenntnisse bietet darüber hinaus unsere Zusammenstellung häufiger Fragen und Antworten am Ende des Artikels. Wenn Sie eine bestimmte Frage zur Erstattung & Stornierung von Bahn-Tickets haben, beantworten wir Ihnen diese auch gerne direkt im Live-Chat.

Stornierung von Deutsche Bahn Tickets im Überblick

Checkliste Deutsche Bahn Tickets stornieren und erstatten lassen

1. So gehen Sie vor, wenn Sie ein Deutsche Bahn Ticket stornieren wollen

Wie Sie am besten vorgehen, um zu stornieren und eine Erstattung zu erhalten, richtet sich nach der Tarifgruppe Ihres Tickets. Nachfolgend liefern wir deswegen jeweils eine eigene Kurzanleitung für jede Art von Deutsche Bahn Ticket. Ausführliche Informationen gibt es in den einzelnen Abschnitten unseres Artikels.

a. DB Super-Sparpreis-Tickets stornieren

Um eine Super-Sparpreis-Fahrkarte zu stornieren, reicht es, die gebuchte Reise einfach nicht anzutreten. Strafgebühren fallen dafür nicht an. Laut bahn.de müssen Kunden die Stornierung nicht einmal mitteilen. Grund dafür ist, dass die Deutsche Bahn ohnehin freiwillig keine Erstattung des Super-Sparpreises auszahlt. Sie benötigt deshalb keine rechtzeitige Information zur Stornierung. Dies gilt selbst, wenn man nur die Hinfahrt stornieren möchte. Denn die gemeinsame Buchung der Rückfahrt bleibt weiter gültig, außer man nimmt auch diese nicht wahr.

Allerdings bestehen bei Super-Sparpreis-Tickets dennoch Erstattungsmöglichkeiten. So entschied der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 1. August 2023 (Aktenzeichen X ZR 118/22): Ein Ausschluss in den AGB ist unwirksam. Wer seine Reise nicht antritt, hat in jedem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung der im Fahrpreis enthaltenen Steuern und Gebühren. Im Durchschnitt sind das auch für Super-Sparpreis-Tickets 15-20€. Die genaue Höhe der Rückzahlung in Ihrem Fall ermitteln Sie mit wenigen Klicks in unserem Erstattungsrechner:

Wie man die Teilerstattung von Super-Sparpreis-Tickets einfordern kann, zeigen wir in Abschnitt III.

Manchmal ist vom Super-Sparpreis sogar noch mehr erstattungsfähig: Bei Zugausfällen und starken Verspätungen kann man eine volle Erstattung verlangen. Selbst wenn man eigentlich ohnehin nicht mitfahren wollte. Auch bei schweren Erkrankungen und anderen Härtefällen ist eine komplette Ticketpreiserstattung denkbar.

b. DB Sparpreis-Tickets stornieren

Vor dem ersten Reisetag können Sie Sparpreis-Tickets stornieren und erhalten automatisch einen Gutschein über den vollen Reisepreis minus 10 Euro Bearbeitungsgebühr. Am schnellsten klappt die Stornierung dabei über die DB Navigator App oder auf bahn.de unter „Meine Reisen“.

Ab dem ersten Reisetag leistet die Deutsche Bahn bei Stornierungen von Sparpreis-Tickets zwar keine freiwillige Erstattung mehr. Allerdings verletzt die entsprechende Einschränkung der Rückerstattung in den Beförderungsbedingungen des Unternehmens gesetzliche Mindeststandards. Im Mindesten ist die Deutsche Bahn auch bei kurzfristigen Stornierungen verpflichtet, die Steuern und Gebühren im Fahrpreis zurückzugewähren. Wie sich diese einfordern lassen, beschreiben wir in Abschnitt III.

c. DB Flexpreis-Tickets stornieren

Vor dem ersten Reisetag können Sie Flexpreis-Tickets kostenlos stornieren und erhalten automatisch den vollen Reisepreis zurück. Am einfachsten gelingt die Stornierung dabei über die DB Navigator App oder auf bahn.de unter „Meine Reisen“.

Ab dem ersten Reisetag funktioniert die Stornierung von Flexpreis-Tickets zwar grundsätzlich weiterhin wie beschrieben. Allerdings reduziert die Deutsche Bahn die freiwillig ausgezahlte Erstattung mindestens um eine Bearbeitungsgebühr von 19 Euro pro Fahrkarte. Bei Stornierungen von Flexpreis-Tickets nach dem Reisetag kann die Deutsche Bahn die Rückerstattung sogar ganz verweigern.

Die entsprechenden Einschränkungen der Rückerstattung in den AGB verstößt jedoch gegen gesetzliche Mindeststandards. So ist insbesondere die Bearbeitungsgebühr zu hoch angesetzt. Auch wenn die Bahn den vollen Reisepreis also nicht automatisch erstattet, kann man zu Unrecht einbehaltene Teile ebenfalls herausverlangen.

2. So berechnen Sie die Höhe der Erstattung, wenn Sie Deutsche Bahn Tickets stornieren

Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Tarifgruppe des jeweils gebuchten Tickets. In jedem Fall gilt aber, dass der erstattungsfähige Gesamtbetrag sich nicht ausschließlich nach den AGB der Deutschen Bahn richtet. Hinzu treten bei den verschiedenen Ticketarten noch verschiedene gesetzliche Erstattungsansprüche. Diese erhöhen die Gesamtsumme, die die Deutsche Bahn erstatten muss. Für die einzelnen Tarifgruppen gilt dabei jeweils Folgendes:

a. Erstattungshöhe für stornierte Super-Sparpreis-Tickets

Auch bei jeder Stornierung eines Super-Sparpreis-Tickets bestehen zumindest gesetzliche Erstattungsmöglichkeiten. In diesen Fällen erstreckt sich der Erstattungsanspruch auf Kosten, die der Deutschen Bahn nur bei einer Beförderung des Passagiers entstehen. Bei einer Stornierung erspart sie diese, ist insofern ungerechtfertigt bereichert und muss sie dem Reisenden herausgeben. Zu solchen ersparten Aufwendungen zählt zum Beispiel die Umsatzsteuer des stornierten Tickets. Wie viel genau vom Fahrpreis erstattungsfähig ist, ermittelt unser Online-Rechner kostenlos.

Eine vertragliche Erstattung des vollen Super-Sparpreises gewährt die Deutsche Bahn im Übrigen nur bei Fahrplanstörungen sowie Härtefällen wie schweren Erkrankungen des Reisenden. Eine ausreichende Fahrplanstörung erfordert, dass ein Zug ausfällt oder sich über 60 Minuten verspätet. Reist der Fahrgast hier nicht mit, kann er den ganzen Fahrpreis zurückverlangen.

b. Erstattungshöhe für stornierte Sparpreis-Tickets

Bei Stornierung vor dem ersten Reisetag entspricht die vertragliche Erstattungshöhe für Sparpreis-Tickets weitgehend dem gezahlten Reisepreis. Abgezogen wird nur eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro. Den Restbetrag zahlt die Deutsche Bahn dem Reisenden allerdings nicht bar aus. Stattdessen gewährt sie bloß einen 3 Jahre lang für neue Ticketbuchungen einlösbaren Gutschein.

Ab dem ersten Reisetag besteht allerdings zumindest wie beim Super-Sparpreis-Ticket noch der gesetzliche Erstattungsanspruch. Dieser bemisst sich nach der Höhe der Steuern und Gebühren im Fahrpreis, die die Deutsche Bahn nur bei Beförderung abführen muss und bei einer Stornierung erspart.

c. Erstattungshöhe für stornierte Flexpreis-Tickets

Vor dem ersten Reisetag können Sie Flexpreis-Tickets kostenlos stornieren und erhalten automatisch den vollen Reisepreis zurück. Am einfachsten gelingt die Stornierung dabei über die DB Navigator App oder auf bahn.de unter „Meine Reisen“.

Ab dem ersten Reisetag funktioniert die Stornierung von Flexpreis-Tickets zwar grundsätzlich weiterhin wie beschrieben. Allerdings reduziert die Deutsche Bahn die freiwillig ausgezahlte Erstattung mindestens um eine Bearbeitungsgebühr von 19 Euro pro Fahrkarte. Bei Stornierungen von Flexpreis-Tickets nach dem Reisetag kann die Deutsche Bahn die Rückerstattung sogar ganz verweigern.

Die entsprechenden Einschränkungen der Rückerstattung in den AGB verstößt jedoch gegen gesetzliche Mindeststandards. So ist insbesondere die Bearbeitungsgebühr zu hoch angesetzt. Auch wenn die Bahn den vollen Reisepreis also nicht automatisch erstattet, kann man zu Unrecht einbehaltene Teile ebenfalls herausverlangen.

3. So setzen Sie Ihren Erstattungsanspruch durch

Die Deutsche Bahn leistet bei Stornierung freiwillig lediglich die vertraglich vorgesehene Erstattung je nach Ticketart. Insbesondere bei Super-Sparpreis-Tickets gehen Reisende hierbei aber leer aus. Bei kurzfristigen Stornierungen teurer Ticketklassen drohen horrende Bearbeitungsgebühren.

Damit unterschreitet die Deutsche Bahn teilweise die daneben bestehenden gesetzlichen Erstattungsansprüche. Diese berechtigen Reisende bei Stornierung gleichwohl, sich hohe Bearbeitungsgebühren und unverbrauchte Steuern und Gebühren im Super-Sparpreis zurückzuholen. Um den Anspruch hierauf durchzusetzen, können Sie die Deutsche Bahn eigenständig mit unserem kostenlosen Musterschreiben auffordern. Bedenken Sie aber, dass die Deutsche Bahn solchen Forderungen ohne Gerichtsverfahren nach unseren Erfahrungen selten nachkommt.

Unser Verbraucherschutzportal schafft eine sichere Alternative hierzu, mit der Bahnreisende schnell und einfach an die ihnen zustehende gesetzlichen Erstattung gelangen. Ersatz-Pilot leistet Direktzahlungen auf Ticketpreise bis zur Höhe der bei Stornierung ersparten Steuern und Gebühren abzüglich einer moderaten Provision von 20% (einschließlich Mehrwertsteuer). Um unsere Direkterstattung von 80% der Ihnen gesetzlich zustehenden Rückzahlung zu beantragen, können Sie unverbindlich unseren Entschädigungsrechner verwenden. Es dauert nur wenige Minuten.

Zu den jeweiligen Schritten zur Zugstornierung und Rückerstattung liefern die einzelnen Folgeabschnitte dieses Artikels nähere Informationen.

I. Deutsche Bahn Tickets stornieren: Wie geht das?

In diesem Abschnitt erläutern wir der Reihe nach die

Zum Ende des Abschnitts befassen wir uns unter 4. außerdem mit Regeln für die Stornierung und Umbuchung in Sondersituationen. Hier erklären wir, was zum einen bei persönlichen Reisehindernissen der Passagiere (z.B. Erkrankung) gilt. Zum anderen behandeln wir die besonderen Erstattungsmöglichkeiten bei Fahrplanstörungen im Verantwortungsbereich der Bahn oder wegen Streiks oder Unwetter. Auch erläutern wir, was zu tun ist, wenn Reisende bei der Buchung versehentlich einen Fehler gemacht haben. Wir zeigen auf, wie man in solchen Fällen direkt noch am Tag der Buchung stornieren kann.

1. Wege zum Stornieren von Super-Sparpreis-Tickets

Super-Sparpreis-Tickets der Deutschen Bahn sind die kostengünstigste Option für Bahnreisende. Für sie gelten dementsprechend zwar die größten Einschränkungen für eine Stornierung und Umbuchung. Doch auch bei Stornierung von Super-Sparpreis-Tickets kann man zumindest einen Teil des Ticketpreises zurückerhalten. Um Reisenden diesbezüglich eine klare Orientierung zu bieten, widmen sich die folgenden Abschnitte

a. den spezifischen Stornierungsbedingungen für Super-Sparpreis-Fahrkarten. Hier wird insbesondere dargelegt, wann trotz Ausschluss von Stornierungen und Umtausch wie viel vom Ticketpreis zurückverlangt werden kann.

b. einer Anleitung zur Vorgehensweise, um sich selbst bei Stornierung von Super-Sparpreis-Fahrkarten möglichst viel zurückerstatten zu lassen (Anleitung zur Erstattung).

c. praktischen Ratschlägen und Tipps unseres Redaktionsteams, um trotz der strengen Stornierungsbedingungen Planänderungen zu meistern.

a. Stornierungsbedingungen für Super-Sparpreis-Fahrkarten

Standard-Regelung in den AGB der Deutschen Bahn

Die Stornierungsregeln der Deutschen Bahn für Super-Sparpreis-Tickets sind streng, aber wirken auf den ersten Blick zumindest klar und eindeutig:

Zwar schuldet ein Kunde keinerlei Nachzahlungen, wenn er die Fahrt mit einem Super-Sparpreis-Ticket nicht antreten kann. Wenn er das Ticket stornieren bzw. verfallen lassen will, reicht es, wenn er einfach nicht am Bahnhof zur Abfahrtszeit erscheint und nicht einsteigt.

Allerdings gewährt die Deutsche Bahn bei Nichtantritt einer Reise auch keine freiwillige Erstattung für eine Super-Sparpreis-Fahrkarte. Ziffer 4.3.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen schreibt vor: „Erstattung und Umtausch … sind ausgeschlossen„. Das lässt befürchten: Eine Stornierung von Super-Sparpreis-Tickets ist überhaupt nicht möglich, egal auf welchem Wege und egal wie früh man sie kommuniziert. Dazu passt, dass entsprechenden Tickets in der Buchungsverwaltung auf bahn.de und in der DB Navigator App die Schaltfläche fehlt, über die sich Fahrkarten anderer Tarifgruppen wie Flexpreis-Tickets stornieren lassen. Ebenso hat unser Redaktionsteam die Erfahrung gemacht, dass auch das DB Reisezentrum und die Hotline eine Umbuchung strikt ablehnen, wenn man dort ein Ticket zum Super-Sparpreis vorlegt.

Ganz so ausgeschlossen ist die Erstattung bei Super-Sparpreis-Fahrkarten dann aber doch nicht.

Gesetzlicher Mindestanspruch auf Erstattung

Denn zum einen steht allen Reisenden in jeden Fall der gesetzliche Anspruch aus §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB auf die Erstattung unverbrauchter Steuern und Gebühren im Flugpreis zu. Solche Bestandteile des Beförderungspreises sind stets zurückzuerstatten, weil ein Ausschluss per AGB nach deutschem Recht unwirksam ist. Dies bestätigte inzwischen sogar der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. August 2023, Aktenzeichen X ZR 118/22. Zurückzuzahlen ist dabei zum Beispiel die Umsatzsteuer. Zu erstatten sind daneben auch andere Beförderungsnebenkosten, die bei der Bahn nur anfallen, wenn ein Reisender tatsächlich die gebuchte Zugreise antritt. Durchschnittlich summieren sich solche zurückzuerstattenden Posten selbst bei Super-Sparpreis-Tickets auf 15-20€. Ersatz-Pilots Entschädigungsrechner ermittelt schnell anhand weniger Eingaben die genaue Höhe dieses erstattungsfähigen Betrages in einem konkreten Fall. Weitere Informationen zur Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs erhalten Sie in Abschnitt II dieses Artikels oder, indem Sie unverbindlich unseren Erstattungsrechner für Ihr Ticket nutzen.

Erfreulicherweise hat die entsprechende Erstattung der Steuern und Gebühren keine besonderen Voraussetzungen. Besondere Fristen sind nicht einzuhalten. Um den Anspruch geltend zu machen, genügt es sogar, die jeweilige Zugfahrt einfach nicht anzutreten. Eine besondere Mitteilung der Stornierung gegenüber dem Beförderungsunternehmen setzt der Anspruch aus §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB nicht voraus. Auch dies bestätigte selbst der Bundesgerichtshof (siehe Urteil vom 1. August 2023, Aktenzeichen X ZR 118/22).

Lediglich zur Einforderung des Erstattungsbetrages müssen Sie sich noch einmal an die Deutsche Bahn wenden. Denn die Erstattung erfolgt bei Super-Sparpreis-Tickets nicht automatisch. Um sie anzufordern, können Sie aber unser kostenloses Musterschreiben verwenden. Wenn Sie sich selbst nicht mit der Deutschen Bahn auseinandersetzen möchten, gibt es auch noch eine Alternative, die nur einige Minuten dauert. Es ist nämlich über unseren Erstattungsrechner möglich, direkt nach Ermittlung des Erstattungsbetrages für Ihren Anspruch 80% davon als Direktauszahlung von Ersatz-Pilot zu erhalten. Dann bekommen Sie schon in wenigen Tagen das Geld zurück und Ersatz-Pilot kümmert sich um die Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber der Deutschen Bahn.

Weitere Erläuterungen zu dieser Möglichkeit und zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs allgemein finden Sie in Abschnitt III des Artikels. Dort stellen wir verschiedene Wege vor, eine Erstattung für ungenutzte Deutsche Bahn Tickets zu erhalten.

Volle Erstattung in Sonderfällen

Zum anderen enthalten selbst die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn unter Ziffer 4.5 eine Härtefallregelung. Ergibt sich das Stornierungsbedürfnis also zum Beispiel aus einer schweren Erkrankung oder einem Trauerfall, kommt selbst bei Super-Sparpreis-Tickets eine Stornierung und Erstattung in Frage.

Darüber hinaus hebt die Deutsche Bahn bei Störungen des Fahrplans oft die Zugbindung auf, sodass sich der Reisezeitpunkt doch noch kostenlos ändern lässt. Fällt der gebuchte Zug sogar aus, muss die Deutsche Bahn den gesamten Fahrkartenpreis erstatten – selbst wenn der Reisende ohnehin nicht vorhatte, mitzufahren. Dieser Anspruch ergibt sich aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) der EU-Fahrgastrechte-Verordnung Nr. 2021/782. Mehr dazu unter im Abschnitt 4.

b. Vorgehensweise bei Nichtantritt von Reisen mit einem Super-Sparpreis-Ticket

Wer eine Erstattung eines Tickets prüfen und einfordern will, auch wenn nicht schon eine vertragliche Erstattungsregel der Deutschen Bahn wie beim Flexpreis-Ticket vor der Reisezeit greift, sollte folgendermaßen vorgehen. Diese Anleitung gilt dabei nicht bloß für Inhaber einer ungenutzten Super-Sparpreis-Fahrkarte, sondern auch für Reisende mit Sparpreis- oder Flexpreis-Tickets, die die jeweilige Stornierungsfrist versäumt haben. Auch für sie steht folgender Weg für eine zumindest teilweise Erstattung des Reisepreises offen:

(1.) Nichtantritt der gebuchten Zugfahrt

Die Vorgehensweise beginnt damit, dass man die Zugverbindung nicht wahrnimmt, für die man ein Super-Sparpreis-Ticket gebucht hat. Damit erlangt man zumindest den gesetzlichen Erstattungsanspruch auf die Steuern und Gebühren im Ticketpreis. Bevor man diesen geltend macht, sollte man aber erst einmal schauen, ob man noch mehr herausholen kann, weil ein Sonderfall vorliegt:

(2.) Prüfung, ob eine Fahrplanstörung vorliegt, die zur kompletten Preiserstattung berechtigt.

Zuerst ist zu prüfen, ob der nicht angetretene Zug vielleicht sogar um 60 Minuten verspätet war oder sogar ausgefallen ist. In diesem Fall gewährt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) der EU-Fahrgastrechte-Verordnung Nr. 2021/782 das Recht auf die Erstattung des vollen Fahrpreises. Die Deutsche Bahn akzeptiert diese Verpflichtung durch die EU-Verordnung und hat sie deshalb auch in ihre eigenen Allgemeinen Beförderungsbedingungen aufgenommen. Dort findet man eine entsprechende Regelung unter Ziffer 9.1.3.

(3.) Prüfung, ob der Grund für den Nichtantritt der gebuchten Zugfahrt als Härtefall gilt

Eine volle Fahrpreiserstattung kommt auch dann in Betracht, wenn man als Reisender an der Mitfahrt wegen eines Härtefalls gehindert war. Dann greift möglicherweise die Härtefallklausel aus Ziffer 4.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn. Zwar besteht in solchen Fällen nicht automatisch ein Rechtsanspruch auf die Rückerstattung. Stattdessen kommt es hier auf die Kulanz der Deutschen Bahn an. Mit dieser ist am ehesten zu rechnen, wenn Kunden das Unternehmen um die Stornierung und Erstattung ersuchen, weil ein Fahrgast ohne eigenes Verschulden am Reisetag oder wenige Tage davor schwer erkrankt oder stirbt.

Beispielfälle für eine erfolgreiche Fahrpreiserstattung unter der Härtefallklausel

Vergangenen Erfahrungen einer betroffenen Mitarbeiterin unseres Redaktionsteams zeigen beispielsweise, dass die Deutsche Bahn sich in ihrem Fall vor einigen Jahren erstattungswillig zeigten, als ihre Großmutter, mit der sie reisen wollte, wenige Tage vor der Zugfahrt schwer erkrankte und ins Krankenhaus eingeliefert werden musste.

Geholfen hat dabei sicher, dass sie den Vorfall anhand ärztlicher Unterlagen gut belegen konnte.

Beispielfälle für eine Ablehnung der Fahrpreiserstattung

Keinen Erfolg hatten hingegen Anfragen auf Erstattung, als sich Reisende aus dem Bekanntenkreis unseres Redaktionsteams darauf beriefen, dass sie ihre Züge verpassten, weil (Fall 1:) ihr Rückflug aus dem Urlaub zum Flughafen Frankfurt zu spät für den dortigen Umstieg in die Bahn ankam oder (Fall 2:) sie kurzfristig wegen Überstunden am Freitag nicht pünktlich aus dem Büro kamen. Die Deutsche Bahn sah hierin keine Härtefälle. Den Reisenden wäre es zumutbar gewesen, sich per Reiseversicherung oder Flexpreis-Ticket gegen die Unwägbarkeiten abzusichern, die mit beruflichen Verpflichtungen und der Nutzung anderer Verkehrsmittel als Zubringer einhergehen.

Bei wem also nicht eine plötzliche, schwerwiegende und nicht selbst verschuldete Erkrankung oder ein vergleichbares Ereignis die Reisepläne vereitelte, sollte sich keine allzu große Hoffnung machen, von der Härtefallklausel zu profitieren. Wen umgekehrt ein medizinischer Notfall oder ein Trauerfall am Antritt einer Zugfahrt hinderte, der sollte auf jeden Fall ein ärztliches Attest oder eine Sterbeurkunde oder sonstige geeignete Nachweise anfordern. Dies erhöht tendenziell die Chancen auf eine kulanzweise Fahrpreiserstattung.

(4.) Berechnung der Höhe des Erstattungsanspruchs

Nach den Prüfungen in den Vorschritten lässt sich leicht berechnen, in welcher Höhe einem Reisenden selbst bei ungenutzten Super-Sparpreis-Tickets eine Erstattung zusteht. Fiel der Zug aus oder war er stark verspätet, kann der Bahn-Kunde verlangen, dass ihm der komplette Fahrpreis erstattet wird. Dasselbe gilt bei Hinderung an der Reise wegen eines Härtefalls wie einer kurzfristigen schweren Erkrankung eines Fahrgastes vor Abreise. Die Höhe der Erstattung lässt sich also daraus ablesen, welcher Reisepreis gezahlt wurde. Ist einem Reisenden dieser Betrag nicht mehr geläufig, findet er ihn in der bei Bestellung übersendeten Buchungsbestätigung sowie auf seinem Ticket (zum Beispiel im DB Navigator) oder ansonsten in seinen Kontoauszügen.

Hat ein Reisender die Zugfahrt aus einem anderen Grund nicht abgetreten, steht ihm nur die Erstattung der Steuern und Gebühren im Fahrpreis zu. Diese ergibt sich aber nur teilweise aus dem Zugticket oder der Buchungsbestätigung. Denn aus diesem ist lediglich die Umsatzsteuer ersichtlich. Weitere Nebenkosten der Bahnfahrt, die die Deutsche Bahn erspart, wenn sie einen Fahrgast nicht befördert, und die deshalb nach §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB zurückerstattet werden müssen, sind hingegen nicht aufgeführt. Deswegen ist es gar nicht so einfach, die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs zu bestimmen. Zu diesem Zweck hat Ersatz-Pilot aber entsprechende Datenbanken angelegt, die u.a. anhand der Länge der gebuchten und nicht angetretenen Zugstrecke eine Berechnung zulassen.

Um auf dieser Grundlage die Höhe des Erstattungsanspruchs für ein bestimmtes Super-Sparpreis-Ticket zu ermitteln, können Bahnreisende den oben verlinkten Erstattungsrechner nutzen. Anhand weniger Angaben im verlinkten Formular rekonstruieren wir in 1 Minute Ihre Buchungsdaten und stellen fest, welcher Erstattungsbetrag Ihnen zusteht. Eine Beauftragung von Ersatz-Pilot für unsere Direkterstattung ist zur Ermittlung der Erstattungssumme nicht erforderlich.

(5.) Einfordern der Erstattung

Wie man am schnellsten eine Erstattung für ein ungenutztes Super-Sparpreis-Ticket einfordern kann, richtet sich danach, ob man wegen eines Sonderfalls wie eines Zugausfalls Anspruch auf eine komplette Rückerstattung hat (dazu b) oder in einem sonstigen Fall nur auf eine teilweise (dazu a). Wir behandeln zunächst den letztgenannten Fall, weil er der häufigere ist.

a) Super-Sparpreis-Erstattung für eine stornierte Fahrt mit einem Zug beantragen, der planmäßig gefahren wäre

Verlangt man eine Fahrpreiserstattung nach der Härtefallklausel oder eine bloße Rückerstattung der Steuern und Gebühren für sonstige nicht angetretene Zugfahrten, sieht die Deutsche Bahn keine automatische Antragstrecke dafür vor. Auffordern lässt sich das Unternehmen dann wahlweise über die E-Mail-Adresse reiseportal@bahn.de oder über das Kontaktformular auf der Webseite.

Für die Erstattung der Steuern und Gebühren stellen wir hierbei ein kostenloses Musterschreiben bereit.

Weil die Bahn bei Super-Sparpreis-Tickets eine Rückerstattung der Steuern und Gebühren nach den Erfahrungen unseres Redaktionsteams regelhaft verweigert, bietet Ersatz-Pilot außerdem über unser Online-Formular die Möglichkeit einer Direkterstattung von 80% des Ihnen zustehenden Betrages für Ihren gesetzlichen Erstattungsanspruch aus §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB.

b) Volle Super-Sparpreis-Erstattung für eine ausgefallene Zugfahrt per Deutsche Bahn App beantragen

Kam es zu einem Zugausfall oder einer anderen schweren Fahrplanstörung, gelangt man über die DB Navigator App am bequemsten zur Fahrpreiserstattung. Dazu scrollt man unter „Reisen“ zum Ende der Seite zum Abschnitt „Vergangene Reisen“ und tippt auf den Button „Tickets und Reisen“.

Deutsche Bahn Navigator App - Fahrpreiserstattung Ablauf Screenshot 1

Aus der Auflistung vergangener Reisen wählt man die problematische Zugfahrt aus und tippt dort auf „Weitere Aktionen“.

Deutsche Bahn Navigator App - Fahrpreiserstattung Ablauf Screenshot 2

Sodann wählt man den Unterpunkt „Zur Entschädigung“ aus.

Deutsche Bahn Navigator App - Fahrpreiserstattung Ablauf Screenshot 3

Im sich danach öffnenden Fenster scrollt man herunter und tippt auf „Antrag jetzt stellen“. Liegen die Voraussetzungen vor, zahlt die Deutsche Bahn von sich aus in wenigen Wochen die Rückerstattung des Fahrpreises auf das bei der Buchung hinterlegte Zahlungsmittel zurück.

Deutsche Bahn Navigator App - Fahrpreiserstattung Ablauf Screenshot 4

Erstattung online beantragen

Möchte man nicht über die DB Navigator App die Fahrpreiserstattung beantragen, ist dies alternativ auch möglich über den Login ins Kundenkonto. Zu diesem gelangt man auf der Bahnwebseite unter „Meine Reisen„. Dort beantragt man nach Einwahl mit seinen Zugangsdaten die Erstattung über eine ähnliche Schrittfolge wie in der DB Navigator App. Diese haben wir oben näher dargestellt (Klick auf „vergangene Reisen“ usw.).

Erstattung auf anderen Wegen beantragen

Ein weiterer Weg zur Erstattung besteht darin, dass man sich ein Papier-Formular aus dem DB Reisezentrum abholt, ausfüllt und direkt dort abgibt oder per Post an die Deutsche Bahn schickt. Diese Variante erweist sich aber als aufwendiger und zeitintensiver. Über die App oder die Webseite ist der Vorgang bereits in ein paar Klicks erledigt, weil dort alle relevanten Daten zur fraglichen Zugfahrt bereits im System hinterlegt sind, ohne dass man sie noch einmal in einem Formular eintragen muss.

c. Praktische Empfehlungen

Unser Redaktionsteam hat sich außerdem Gedanken gemacht, wie man am geschicktesten mit dem Stornierungsrisiko umgeht, wenn man Super-Sparpreis-Tickets bucht. Anhand unserer eigenen Buchungserfahrungen haben wir jeweils Empfehlungen zusammengestellt, wann man sie am besten buchen sollte (dazu 1.) und wie man bei Stornierungen trotz eingeschränkter Erstattungsmöglichkeiten das meiste rausholt (dazu 2.).

Beiden Abschnitten haben wir kurz und kompakt die jeweiligen Tipps vorangestellt. Nähere Begründungen der einzelnen Ratschläge folgen dann jeweils darunter.

(1.) Vorkehrungen vor der Buchung zur flexibleren Umbuchung

Wer ein Ticket zum Super-Sparpreis buchen will, dem empfehlen wir Folgendes:

  • Man sollte nur dann ein Super-Sparpreis-Ticket bestellen, wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass man die Reise verschieben muss. Ansonsten ist ein Sparpreis-Ticket meist geeigneter und nur moderat teurer.
  • Wer neben einer Hinfahrt auch eine Rückfahrt buchen will, sollte prüfen, ob bei beiden der Reiseantritt sehr wahrscheinlich ist. Falls zumindest auf einer Fahrstrecke Unsicherheit besteht, sollte der Reisende die zusätzliche Zeit investieren, um beide Strecken einzeln zu buchen. So ist es möglich, vergleichsweise kostensparend für die ungewissere Reise zielgerichtet ein Sparpreis- oder Flexpreis-Ticket zu buchen.
  • Frühzeitig mehrere Super-Sparpreis-Tickets als Alternative zu einem teureren Flexpreis-Ticket bestellen, wenn sich der Reisetermin zumindest auf 2-3 mögliche Zeitpunkte konkretisieren lässt.

Dahinter stehen folgende Überlegungen:

Kein Super-Sparpreis-Ticket bei wackligen Reiseplänen

Ein Sparpreis-Ticket eignet sich im Preisleistungsverhältnis nur bei sehr konkreten Reiseplänen. Konkrete Reisepläne sind dadurch gekennzeichnet, dass eine Änderung der Reisezeit zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich ist.

Besteht hingegen zumindest bei Buchung die ernsthafte Möglichkeit, dass die Reise verschoben werden muss, lohnt sich eher ein Flexpreis-Ticket. Es kostet zwar meist 20% mehr, bietet dafür aber bis einen Tag vor Abreise die Möglichkeit einer Stornierung mit weitreichender Fahrpreiserstattung (siehe oben).

Gesonderte Buchung von Hin- und Rückfahrt

Sind die Reisepläne für die Hin- und Rückreise nicht gleichermaßen konkret und besteht zumindest auf einer Strecke das Bedürfnis, gegebenenfalls zu stornieren, verschafft eine getrennte Buchung kostensparend die nötige Flexibilität. Wenn Sie nämlich nur eine der beiden Fahrten stornieren müssen, bleiben Sie flexibler und vermeiden unnötige Stornierungsgebühren für die Fahrt, die Sie tatsächlich antreten. Denn bei gemeinsamer Buchung müssen Sie schon ab dem Tag der Hinfahrt eine Bearbeitungsgebühr entrichten, wenn Sie die Rückreise stornieren wollen. Bei gesonderter Buchung fällt diese nur bei Stornierung am Tag der Rückreise selbst an, nicht vorher.

Gewiss: Zwei gesonderte Buchungen dauern ein wenig länger als eine einzelne Buchung. Teurer sind die beiden Buchungen dabei zusammen aber nicht, weil bei der gemeinsamen Buchung die Deutsche Bahn keinen günstigeren Paketpreis anbietet. Stattdessen bestimmen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn unter Ziffer 3.2.2, dass sich der Preis einzelner Tickets für Hin- und Rückfahrt in allen Buchungsklassen aus den Kosten der Einzelstrecken zusammensetzt.

Mehrere Sparpreis-Tickets als günstiges Mittel für mehr Flexibilität

Interessant ist daneben manchmal auch die Buchung mehrerer Super-Sparpreis-Tickets als preisgünstige Alternative zu einem Flexpreis-Ticket. Das kann sich lohnen, wenn man keine komplette Flexibilität benötigt, sondern einfach nur die Freiheit, aus einem von zwei bis drei Reiseterminen zu wählen. Ein Mitarbeiter aus unserem Redaktionsteam nutzt diese Möglichkeit zum Beispiel seit einigen Jahren, um seine Großeltern in der Vorweihnachtszeit zu besuchen. Das kam folgendermaßen zustande:

Aus guter Familientradition besucht er jedes Jahr an einem Adventssonntag seine Großeltern, wobei es nicht immer zwingend das gleiche ist. Dazu bucht er eine Hinfahrt für den jeweiligen Sonntagmorgen und eine Rückfahrt für Sonntagabend. Auf der Fahrt von Hamburg muss er einmal in Ludwigslust-Parchim in einen Regionalzug nach Brandenburg umsteigen. Wiederholt kam es durch das Winterwetter kurzfristig zu Verzögerungen, aufgrund derer dieser Anschlusszug nicht erreicht wird. Das wiederum verkürzt die verbleibende Besuchszeit weitgehend, weil der nächste Anschlusszug erst einige Stunden später fährt. Dementsprechend zögert sich auch die Ankunft am Endziel in Brandenburg hinaus. Um sich trotz dieses Risikos eine Option auf mehr Zeit mit seinen Großeltern zu sichern, bucht unser Mitarbeiter deswegen inzwischen gleich noch ein Super-Sparpreis-Ticket für den darauffolgenden Adventssonntag. So kann er seine Reise einfach um eine Woche verschieben und auf besseres Wetter hoffen, wenn der Winter ihm beim ersten Besuchsversuch einen Strich durch die Rechnung macht.

Beispielrechnung: Mehrere Super-Sparpreis-Tickets vs. ein Flexpreis-Ticket

Preislich lohnt sich das immens: Betrachtet man die Preise bei unserer Beispielbuchung, kostet das Super-Sparpreis-Ticket pro Strecke 27,90 Euro. Ein Flexpreisticket schlägt dagegen mit 159,70 Euro für dieselbe Strecke zu Buche, das heißt ganze 131,80 Euro mehr. Wer statt des Flexpreis-Tickets zwei Super-Sparpreis-Tickets für dieselbe Strecke bucht, zahlt in diesem Beispiel pro Strecke nur 55,80 Euro und spart damit über 100 Euro gegenüber dem Flexpreis-Ticket. Und das pro Strecke! Hinzu käme bei der Alternative mit dem Flexpreis-Ticket noch ein weiterer Nachteil, dem man mit der vorausschauenden Buchung mehrerer Super-Sparpreis-Tickets entgeht. Wenn man das Flexpreis-Ticket stornieren muss, erhält man zwar den vollen Reisepreis zurück. Man muss dann aber gerade bei einer kurzfristigen Neubuchung damit rechnen, dass selbst der Erwerb eines neuen Super-Sparpreis-Tickets für den Ersatzreisetermin wesentlich kostspieliger ist, als wenn man es zusammen mit dem ersten Fahrschein Monate im Voraus gebucht hätte.

Übersicht sehr günstiger Super Sparpreis Teurer Flexpreis Deutsche Bahn

(2.) Taktiken zur intelligenten Stornierung

Egal wie man ein Super-Sparpreis-Ticket gebucht hat, sollte man bei der Stornierung selbst folgende Tipps beachten, um das meiste rauszuholen:

  • Bei der Online-Buchung oder in der Ticketverwaltung über die DB Navigator App sollte man für jede Fahrkarte Benachrichtigungen über Fahrplanstörungen aktivieren.
  • Wen ein Härtefall an seiner Reise mit der Deutschen Bahn hindert, sollte die Belege für die genauen Umstände sorgfältig sammeln und dem Erstattungsantrag beifügen.
  • Man sollte sich zumindest die unverbrauchten Steuern und Gebühren in den Fahrpreisen für Super-Sparpreis-Tickets erstatten lassen, die man nicht nutzt.
Benachrichtigungen über Fahrplanstörungen

Wegen der notorischen Unpünktlichkeit der Deutschen Bahn kommt es häufig vor, dass eine Zugfahrt, die man nicht mehr wahrnehmen wollte, letztlich ohnehin ausfällt oder stark verspätet ist. So ging es zum Beispiel einem der Gründer von Ersatz-Pilot, als er vor einigen Jahren eine Freundin in Berlin besuchen wollte. Da am Vortag der Hinfahrt aber ein Corona-Test bei ihm positiv ausgefallen war, stand für ihn schon am Vorabend fest, dass die Reise doch verschoben werden musste. Am Reisetag selbst erhielt er dann über eine Push-Nachricht aus seiner DB App den Hinweis, dass sein ICE sowieso annulliert wurde.

In einem solchen Fall kann man den gesamten Ticketpreis zurückverlangen. Auch bei Super-Sparpreis-Tickets. Man muss dann nur überhaupt erst einmal bemerken, dass der gebuchte und nicht wahrgenommene Zug nicht pünktlich war. Die leichteste Möglichkeit, genau das im Blick zu behalten, besteht darin, sich automatisch darüber informieren zu lassen. Das funktioniert, indem man bei der Buchung direkt im Online-Formular oder ansonsten bei der Buchungsverwaltung im DB Navigator anwählt, dass man Benachrichtigungen über Fahrplanstörungen erhalten möchte. Ist das der Fall, kann man direkt über die Deutsche Bahn App oder das Kundenkonto auf bahn.de den gesamten Fahrpreis als Entschädigung verlangen.

Nutzung der Härtefall-Regelung

Eine komplette Fahrpreiserstattung zu beantragen, kann ansonsten auch in einem Härtefall Erfolg haben. Aufgrund unserer weiter oben beschriebenen Erfahrungen ist es hierbei aber unbedingt ratsam, den Hinderungsgrund der Reise, also zum Beispiel eine schwere Erkrankung, auch sauber zu dokumentieren. Die Härtefallklausel aus Ziffer 4.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen schreibt hierfür keine besondere Frist vor. Deswegen gilt bei der Beantragung der Erstattung in einem Härtefall: Gründlichkeit vor Schnelligkeit.

Leider reicht es nicht, dass einem Fahrgast eine Härte widerfährt, die eine Teilnahme an der gebuchten Reise mit einem Super-Sparpreis-Ticket unzumutbar macht. Denn ohne Nachweise kann der Kundenservice der Deutschen Bahn nicht beurteilen, ob die geschilderten Hinderungsgründe tatsächlich zutreffen oder zumindest überspitzt oder verzerrt von den Betroffenen dargestellt werden. Deswegen ist es unerlässlich, gerade bei Erkrankungen ärztliche Atteste und medizinische Befunde einzureichen, wenn man die Bahn aufgrund eines Härtefalls um eine Ticketerstattung bittet. Unserem Redaktionsteam ist nämlich aus eigenen Erfahrungen und solchen des eigenen Bekanntenkreises kein einziger Fall bekannt, bei dem es mit der Rückzahlung des Fahrpreises ohne solche Belege geklappt hat. Selbst wenn man diese bei der Anfrage an die Deutsche Bahn per E-Mail oder über das Kontaktformular nicht direkt mitliefert, fragt der Kundendienst erfahrungsgemäß gleich in der ersten Rückmeldung nach.

Erstattung der Steuern und Gebühren im Ticketpreis

Selbst wenn der geplante Zug pünktlich fährt und das Super-Sparpreis-Ticket wegen eines anderen Grundes als dem eines Härtefalls verfällt, bleibt Reisenden zumindest ihr gesetzlicher Anspruch auf die Erstattung von Steuern und Gebühren im Fahrpreis. Um diesen geltend zu machen, kann man die Deutsche Bahn direkt mit unserem kostenlosen Musterschreiben auffordern.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, über unser Online-Formular in wenigen Minuten eine Direkterstattung von 80% des Erstattungsanspruchs zu beantragen und uns die Auseinandersetzung mit der Deutschen Bahn zu überlassen.

2. Wege zur Stornierung von Sparpreis-Tickets der Deutschen Bahn

Sparpreis-Tickets der Deutschen Bahn kosten meist nur ein Bruchteil von Flexpreis-Fahrkarten, unterliegen allerdings strengeren Stornierungsbedingungen als solche. Diese möchten wir im Folgenden näher beleuchten. Dabei behandeln wir der Reihe nach

a. bis wann und wie Sie der Deutschen Bahn die Stornierung Ihres Sparpreis-Tickets mitteilen müssen (Stornierungsbedingungen für Sparpreis-Tickets);

b. bis wann und wie Sie bei der Deutschen Bahn Ihr Ticket umbuchen können (Umbuchungskonditionen für Sparpreis-Tickets);

c. eine Schritt-für-Schritt Anleitung mit den schnellsten Wegen zur Stornierung;

d. von unserem Redaktionsteam erprobte Ratschläge, die bei Buchung und Stornierung eines Sparpreis-Tickets Zeit und Geld sparen und Ihnen maximale Flexibilität sichern.

a. Stornierungsbedingungen von Sparpreis-Tickets

Sparpreis-Fahrkarten erlauben zwar auch eine Stornierung. Anders als bei Flexpreis-Tickets ist diese aber ab Anbruch des ersten Reisetages aber gar nicht mehr möglich. Im Einzelnen gelten folgende Vorgaben (1.) für den Zeitpunkt und (2.) den Kommunikationsweg, um Sparpreis-Tickets zu stornieren.

(1.) Zeitpunkt der Stornierung

Wer eine Sparpreis-Fahrkarte der Deutschen Bahn gebucht hat, kann es vor dem ersten Reisetag stornieren. Ab dann jedoch besteht gar kein vertraglicher Erstattungsanspruch mehr. Man unterscheidet im Hinblick auf die Stornierbarkeit von Sparpreis-Tickets dementsprechend zwei Phasen. In diesen gilt:

Sparpreis-Tickets stornieren vor dem ersten Reisetag (Phase 1)

Vor dem ersten Gültigkeitstag kann man Sparpreis-Fahrkarten frei stornieren. Die Deutsche Bahn berechnet dafür nur eine moderate Bearbeitungsgebühr von 10 Euro pro Ticket. Dies bedeutet, dass Sie bis Mitternacht des Tages vor dem ersten Reisetag Zeit haben, Ihre Entscheidung zu treffen.

Bei einer Stornierung von Sparpreis-Tickets erstattet die Deutsche Bahn den Fahrpreis im Übrigen nicht direkt zurück. Stattdessen gewährt sie gemäß Ziffer 4.3.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen bloß einen Gutschein. Dessen Höhe entspricht dem ursprünglich gezahlten Fahrpreis abzüglich der 10 Euro Bearbeitungspauschale. Bei Ticketkosten von 50 € beläuft sich der Wert des Gutscheins im Falle der Stornierung der Sparpreis-Fahrkarte also beispielsweise auf 40 €. Der Gutschein kann dabei lediglich für zukünftige Buchungen bei der Deutschen Bahn genutzt werden. Eine Rückumwandlung in Geld ist ausgeschlossen. Immerhin hat der ausgestellte Stornogutschein eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab dem Tag der Ausstellung. Dies bietet Reisenden zumindest eine gewisse Flexibilität, den Gutschein für zukünftige Reisen zu verwenden.

Sparpreis-Tickets stornieren ab dem ersten Reisetag (Phase 2)

Im Gegensatz zu Flexpreis-Tickets erlauben Sparpreis-Tickets keine Stornierung oder Umbuchung nach Antritt des ersten Gültigkeitstages. So regelt es Ziffer A.4.3.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Bahn (Stand: 22.04.2024).

Zum Glück gehen Sie aber immerhin nicht ganz leer aus, wenn Sie eine Zugfahrt mit einem Sparpreis-Ticket verpassen, ohne rechtzeitig vor dem ersten Reisetag zu stornieren. Denn auch dann steht Ihnen immerhin noch der gesetzliche Anspruch zu, sich von der Deutschen Bahn die Steuern und Gebühren erstatten zu lassen, die auf Ihren Sparpreis entfallen. Weitere Informationen zu dessen Höhe finden Sie im Abschnitt II dieses Artikels, nähere Erläuterungen zum Einfordern des entsprechenden Rechts in Abschnitt III.

(2.) Kommunikationsweg der Stornierung

Vorgaben der Deutschen Bahn

Die Deutsche Bahn schreibt in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen keinen bestimmten Weg vor, um ihr die Stornierung eines Flexpreis-Tickets mitzuteilen. Zwar ist unter Ziffer 4.4.1 die Rede davon, dass „Erstattung und … Umtausch … nur bei den Verkaufsstellen gemäß Nr. 2.1“ erfolgen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass diese Vorgabe auch für die Erklärung der Stornierung gilt. Des Weiteren ist zu beachten, dass Ziffer 2.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen Verkaufsstellen nicht abschließend definiert. Der Begriff „Verkaufsstellen“ erscheint in Ziffer 2.1 nur an einer Stelle im Unterpunkt 2.1.3. Dort findet sich keine vollständige Definition. Stattdessen werden dort bloß einige Beispiele für Verkaufsstellen benannt: „z.B. DB-Reisezentrum, DB-Agentur„. Nicht als Verkaufsstellen, wohl aber als Kanäle, über die „der Erwerb von Fahrkarten … möglich“ ist, bezeichnet Nr. 2.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen zudem

  • bahn.de,
  • die App DB Navigator,
  • das DB Reisezentrum,
  • DB Fahrkartenautomaten und
  • den telefonischen Reiseservice.
Praxisbewährte Kontaktmöglichkeiten

Die praktische Erfahrung unseres Redaktionsteams zeigte, dass man unabhängig von der unklaren Regelung in den AGB jedenfalls über diese Wege stornieren kann. Wir haben bei unseren Recherchen probeweise Flexpreis-Tickets gebucht und alle Stornierungswege mindestens einmal ausgetestet. In allen Fällen hat uns die Deutsche Bahn die Stornierung bestätigt.

Um zu stornieren, ist es also insbesondere möglich,

  • die hierfür vorgesehene Schaltfläche in der Deutsche Bahn App zu verwenden,
  • auf der Webseite der Deutschen Bahn unter „Meine Reisen“ die Fahrkarten aufzurufen und die dortige Schaltfläche zu betätigen,
  • das Kontaktformular auf der Webseite der Deutschen Bahn zu verwenden,
  • die Service-Hotline unter 030 2970 zu kontaktieren,
  • am Schalter in einem DB Reisezentrum am Bahnhof zu erklären, dass man ein Ticket nicht nutzen wird.

Zu achten ist bei alledem darauf, dass der Stornierungswunsch hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Dazu muss stets die konkrete Bahnfahrkarte bezeichnet werden, die man stornieren möchte. Am besten gelingt das, indem man mit seiner Auftragsnummer die jeweilige Buchung in der Deutsche Bahn App aufruft. Genauso klappt es auf bahn.de unter „Meine Reisen„. Wer die Deutsche Bahn hingegen per E-Mail oder Hotline kontaktiert, muss klar die Buchung benennen, die storniert werden soll. Das Gleiche gilt bei Stornierungen im DB Reisezentrum. Am einfachsten klappt die Identifikation der zu stornierenden Buchung auch hier, indem der Kunde die Buchung anhand der Auftragsnummer bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine zwölfstellige Zahlenfolge. Diese kann zum Beispiel folgendermaßen lauten: 272791370754. Man findet die Auftragsnummer in der PDF oder dem Ausdruck mit seiner Buchungsbestätigung bzw. dem Ticket oder ansonsten auch in der Deutsche Bahn App hinter dem Stichwort „Auftrags-Nr.“.

Für Stornierung ungeeignete Kommunikationskanäle

Nicht ausprobiert haben wir im Übrigen, ob sich auch per E-Mail an reiseportal@bahn.de stornieren lässt. Wir raten allerdings davon ab, es zu versuchen. Im Zuge unserer Recherchen schickte unser Redaktionsteam nämlich testweise einige E-Mails in anderen Angelegenheiten dorthin. Beantwortet wurden diese erst nach mehrtägigen oder gar mehrwöchigen Wartezeiten. Damit verbundene Verzögerungen riskieren unnötige Streitigkeiten darüber, ob rechtzeitig storniert wurde.

b. Umbuchungskonditionen von Sparpreis-Tickets

Eine Umbuchung von Sparpreis-Tickets ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie eine Stornierung. Schließlich versteht die Deutsche Bahn unter einem Umtausch nichts anderes als die Stornierung und anschließende Neubuchung. Die Hintergründe beschreiben wir noch eingehender hier. Man kann seine Sparpreis-Fahrkarte dementsprechend umtauschen, indem man sie vor dem ersten Gültigkeitstag storniert, einen Gutschein erhält und diesen für eine Neubuchung einsetzt. Abgezogen wird wie bei der Stornierung allerdings die Bearbeitungsgebühr von 10 Euro. So schreibt es Ziffer 4.3.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen vor.

Darüber hinaus muss man als Reisender noch die Differenz zum neuen Ticketpreis nachzahlen, wenn dieser teurer ist. Wenn das ursprüngliche Sparpreis-Ticket also 50 Euro kostete und man auf eine neue Fahrkarte umbucht, die 100 Euro kostet, muss man 60 Euro nachzahlen. Denn auf den neuen Preis angerechnet wird nur der bei Stornierung ausgestellte Gutschein. Dessen Wert entspricht dem Preis des alten Tickets nur abzüglich der Bearbeitungsgebühr, also bloß im Umfang von 40 Euro (50 Euro – 10 Euro).

Um die Fahrkarte umzutauschen, stehen wie bei der Stornierung alle Kommunikationswege offen, die bereits für die Stornierung von Sparpreis-Tickets verfügbar sind. Diese haben wir im entsprechenden Abschnitt weiter oben genauer dargestellt.

Nach dem ersten Gültigkeitstag besteht keine Möglichkeit zur Umbuchung von Sparpreis-Tickets mehr.

c. Schritt-für-Schritt-Anleitung, um ein Sparpreis-Ticket zu stornieren

Sparpreis-Tickets zu stornieren, dauert maximal 1-2 Minuten, wenn man konsequent die DB Navigator App nutzt. Ebenso leicht gelingt die Stornierung solcher Fahrkarten über die Buchungsverwaltung auf bahn.de. Anders als bei den vielfältigen anderen Kommunikationskanälen gelingt hier die Stornierung mit nur wenigen Klicks. Allerdings ist die Menüführung auf den Benutzeroberflächen der Deutsche Bahn App und der Bahn-Webseite nicht ganz selbsterklärend. Deswegen haben wir gerade für diese digitalen Wege zur Stornierung eine detaillierte Anleitung erstellt, um Ihnen den Vorgang zu erleichtern:

Stornierung über die DB App:

1. Öffnen Sie die DB Navigator App auf Ihrem Smartphone.

2. Tippen Sie auf den Menüpunkt „Reisen“ oder „Meine Reisen“.

3. Suchen Sie aus der Liste Ihrer Buchungen das zu stornierende Ticket und wählen Sie es aus. Falls Sie die fragliche Bahnfahrkarte dort nicht finden, haben Sie sie vermutlich noch nicht in die DB App geladen. Um dies nachzuholen, klicken Sie zunächst auf das Plus-Zeichen in der App. Es befindet sich in der Regel am oberen rechten Bildschirmrand, wenn die Deutsche Bahn App geöffnet ist. Nach Tipp auf das Plus-Zeichen geben Sie die Auftragsnummer und den Nachnamen des Bestellers ein und tippen auf „Hinzufügen“.

4. Sobald Sie das zu stornierende Deutsche Bahn Ticket ausgewählt haben, scrollen Sie nach unten bis zum Ende der Ansicht. Hier tippen Sie auf „Weitere Aktionen“.

Screenshot aus DB App - weitere Aktionen

5. Wählen Sie dann die Option „Zur Stornierung“.

Screenshot aus DB App - zum Stornieren

6. In dem sich dann öffnenden Fenster tippen Sie auf den Regler neben Stornierung. Bestätigen Sie den Vorgang anschließend unten auf der Seite unter der Anzeige des Erstattungsbetrags durch Tippen auf den Button „Stornieren“.

Screenshot aus DB App Stornierung des Flexpreis-Tickets

7. Um sicherzugehen, dass der Prozess erfolgreich war, checken Sie Ihre E-Mails. Sie müssten eine Stornierungsbestätigung erhalten haben.

Stornierung über die Webseite bahn.de

1. Besuchen Sie die offizielle Webseite der Deutschen Bahn.

2. Loggen Sie sich unter „Meine Reisen“ in Ihr Bahn-Kundenkonto ein und gehen Sie dort zu „Meine Buchungen“. Oder nutzen Sie die Auftragssuche und rufen Sie direkt die zu stornierende Buchung auf.

3. Nach Aufruf des entsprechenden zu stornierenden Tickets klicken Sie auf die Schaltfläche „Ticket stornieren“. Danach bestätigen Sie noch einmal per Klick auf „Stornierung durchführen“.

Vorgehen zur Stornierung auf anderen Wegen

Natürlich hilft dieser Weg ausnahmsweise dann nicht weiter, wenn Ihnen zeitweise keine Möglichkeit offensteht, die Deutsche Bahn online oder per Telefon zu erreichen. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn Sie schon unterwegs sind, aber Ihr Handy nicht dabeihaben oder der Akku leer ist. Dann ist zur Not auch noch eine Stornierung über das DB Reisezentrum oder einen Fahrkartenautomaten denkbar. Dann funktioniert es so:

  1. Suchen Sie am Bahnhof ein DB Reisezentrum oder einen DB Automaten auf.
  2. Bringen Sie Ihre Fahrkarte oder die Buchungsbestätigung mit.
  3. Ein Mitarbeiter der Deutschen Bahn bzw. der Automat führt Sie durch den Stornierungsprozess.

Insbesondere wer die Möglichkeit hat, per App oder online zu stornieren, sollte allerdings diesen Weg vorziehen. Denn der Vorgang in den DB Reisezentren und an den Automaten nimmt oft wegen Warteschlangen zusätzliche Zeit in Anspruch. Gelegentlich sind die Automaten auch außer Betrieb und die Reisezentren geschlossen.

d. Tipps und Empfehlungen zur Stornierung von Sparpreis-Tickets

Unser Redaktionsteam hat sich nicht nur mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Sparpreis-Tickets beschäftigt, sondern auch die eigenen Erfahrungen mit dieser Tarifgruppe betrachtet. Wir haben unsere Buchungshistorie durchgesehen und geschaut, wann Sparpreis-Tickets eine gute Mischung aus günstigem Preis und ausreichend Flexibilität boten (dazu 1.) und wie man bei einer Stornierung möglichst effizient vorgeht (dazu 2.).

Wir präsentieren unsere Tipps dazu jeweils einmal kurz im Überblick und begründen dann, wie wir zu unseren Empfehlungen kommen.

(1.) Vorkehrungen vor der Buchung zur flexibleren Umbuchung

Wer ein Ticket zum Sparpreis buchen möchte, dem raten wir dabei dreierlei:

  • Man sollte nur dann Sparpreis-Tickets bestellen, wenn die eigenen Reisepläne einerseits noch nicht in Stein gemeißelt sind, sich aber andererseits vor dem Tag der Abfahrt des ersten gebuchten Zuges konkretisieren.
  • Wer neben einer Hinfahrt auch die Rückfahrt buchen will, sollte sich etwas Zeit nehmen und beide Strecken einzeln buchen. Das kostet fast immer dasselbe wie eine Buchung beider Zugstrecken zusammen und erhöht die Flexibilität zum Stornieren der Rückfahrt.
  • Bei getrennter Buchung von Hin- und Rückfahrt können Reisende alternativ zum Sparpreis-Ticket ein Super-Sparpreis-Ticket für die Strecke bestellen, bei der Sie sich sicher sind, dass sie den geplanten Zug wahrnehmen werden.

Dahinter stehen folgende Überlegungen:

Sparpreis-Fahrkarten ideal bei moderatem Flexibilitätsbedürfnis

Ein Sparpreis-Ticket eignet sich im Preisleistungsverhältnis nur bei mittelkonkreten Reiseplänen. Mittelkonkrete Reisepläne zeichnen sich dadurch aus, dass zwar eine Änderung der Reisezeit ernsthaft möglich ist, eine solche aber spätestens am Vorabend des Reisetages erkennbar wird. In anderen Konstellationen lohnen sich hingegen eher die alternativen Tarife der Deutschen Bahn:

Wenn man schon sicher davon ausgeht, dass man an einem bestimmten Tag eine bestimmte Zugverbindung antreten wird, reicht eine Bahnfahrkarte zum Super-Sparpreis. Denn diese ist regelmäßig 20% günstiger als das einfache Sparpreis-Ticket. Sie bietet zwar keinerlei Flexibilität im Hinblick auf eine Stornierung oder Umbuchung. Eine solche braucht man aber auch nicht, wenn es bereits bei Buchung gewiss ist, dass man auf einer ganz bestimmten Zugverbindung reisen wird. Zum Beispiel, um einen feststehenden Termin am Ziel zu erreichen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausfallen wird. Zum Beispiel der Start eines bereits gebuchten Fluges in den Urlaub, eine Hochzeit, eine Beerdigung oder eine offizielle Veranstaltung.

Wenn die Reisepläne hingegen so ungewiss sind, dass sie sich theoretisch sogar noch am Reisetag selbst überwerfen können, bietet ein Sparpreis-Ticket zu wenig Flexibilität. Dann braucht man ein teureres Flexpreis-Ticket schon allein deswegen, weil bei ihm die im Sparpreis geltende Zugbindung aufgehoben ist. Aus leidvoller Erfahrung weiß ein Mitglied unseres Redaktionsteam zu berichten, dass ihm ein Sparpreis-Ticket zum Beispiel nicht half, als die gebuchte Fahrt an einem Tag stattfinden sollte, an dem vormittags ein wichtiger Arzttermin anstand. Wegen unerwarteter Verzögerungen in der Praxis ließ sich der ursprünglich gebuchte Zug nicht erreichen, die Sparpreis-Fahrkarte aber auch nicht mehr stornieren, weil dies nur bis zum Vorabend möglich gewesen wäre. Im Ergebnis musste auf eigene Kosten kurzfristig komplett neu gebucht werden. Vermeidbar wäre das nur mit einem Flexpreis-Ticket gewesen.

Separate Buchungen von Hinfahrt und Rückfahrt

Auch bei Sparpreis-Tickets bietet eine getrennte Buchung mehr Flexibilität beim Stornieren. Falls Sie nämlich bloß eine von beiden Fahrten stornieren müssen, können Sie bei separater Buchung zielgerichtet diese Zugverbindung stornieren, ohne gleich auch die Buchung der anderen Strecke zu beseitigen, auf der Sie eigentlich vielleicht reisen wollten. Ohne gesonderte Buchung ist es insbesondere ärgerlich, wenn Sie feststellen, dass Sie die Zugverbindung auf der Hinfahrt nicht erreichen und stornieren müssen, dies aber auch die Rückfahrt betrifft, die Sie dann ebenfalls neu buchen müssen. Da kurzfristige Buchungen meist sehr teuer sind, entstehen hierbei erhebliche unnötige Mehrkosten.

Gleichzeitig brauchen Sie bei der separaten Buchung nur ein bisschen mehr Zeit, weil sie nach Abschluss der Buchung der Hinfahrt die Buchungsmaske noch einmal für die Rückfahrt durchlaufen müssen. Teurer wird es dadurch jedoch nicht. Denn die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn legen unter Ziffer 3.2.2 fest, dass sich der Preis eines Sparpreis-Tickets für Hin- und Rückfahrt aus den Kosten der Einzelstrecken zusammensetzen. Anders als bei Flugtickets rabattiert die Deutsche Bahn es nicht, dass Hinfahrt und Rückfahrt zusammen bestellt werden. Umgekehrt kostet es in Summe genauso viel, wenn man die Fahrkarten für die Hin- und Rückreise gesondert bucht.

Tendenziell geringere Umbuchungskosten dank separater Buchung von Einzelstrecken

Und noch ein Argument spricht für die gesonderte Buchung der Rückreise. Sie müssen sich hinsichtlich der Rückfahrt nicht entscheiden, entweder auf eine Gutschrift für die eine wahrgenommene Hinreise zu verzichten oder die Rückreise neu buchen müssen. Dieses Problem entsteht jedoch bei der gemeinsamen Buchung von Hin- und Rückfahrt, wenn Sie vor dem ersten Reisetag bemerken, dass Sie nur die Rückfahrt antreten können. Um sich hier den Preis der Hinfahrt gutschreiben zu lassen, müssen Sie die ganze Zugverbindung stornieren.

Das heißt: Sie müssten die Rückfahrt ganz neu buchen. Das wird gegebenenfalls sehr teuer, wenn Sie spontan wenige Tage davor eine neue Bahnfahrkarte benötigen. Zum Sparpreis ist diese dann meist nicht mehr zu haben. Unterlassen Sie deswegen die Stornierung, um Ihre ursprüngliche Buchung der Rückreise zu behalten, verlieren Sie bei einer gemeinsamen Buchung allerdings den Erstattungsbetrag für die Hinfahrt. Dem lässt sich vorbeugen, indem Sie hin- und rückwärtige Zugfahrten gesondert buchen.

Sparpreis-Ticket für eine Strecke mit Super-Sparpreis-Ticket auf anderer kombinieren

Ein weiterer Vorteil der separaten Buchung der Rückfahrt: Wenn Sie zumindest auf einer Reiseroute weniger Flexibilität benötigen, können Sie hierfür auch ein preiswertes Super-Sparpreis-Ticket buchen. Das zahlt sich insbesondere aus, wenn die Zeit der Hinfahrt schon definitiv feststeht und nur der Zeitpunkt der Rückreise sich noch verschieben kann. Zum Beispiel, weil Sie noch nicht absehen können, wie lange ein Termin dauert. Dann lohnt es sich, für die Hinfahrt eine günstige Super-Sparpreis-Fahrkarte zu ordern und bloß für die Rückfahrt ein Sparpreis- oder Flexpreis-Ticket.

Durch den Kauf eines stornierbaren Tickets nur für die Fahrtrichtung, bei der Sie Flexibilität benötigen, sparen Sie dabei Geld, ohne auf die notwendige Flexibilität zu verzichten. Das zeigt der Blick auf folgende beispielhafte Buchungsanfrage. Hier kann man sehen, dass der Sparpreis für eine bestimmte Strecke (34,90 Euro) 25% teurer ist als der Super-Sparpreis (27,90 Euro). Diese Ersparnis geht einem verloren, wenn man die Strecke, auf der die Stornierbarkeit des Tickets keine Rolle spielt, zusammen mit der rückwärtigen Zugverbindung bucht, bei der man auf die Flexibilität angewiesen ist. Denn bei gemeinsamen Buchungen muss man sich stets für eine Tarifgruppe entscheiden, die dann für beide Zugverbindungen gilt.

Übersicht sehr günstiger Super Sparpreis Teurer Flexpreis Deutsche Bahn

(2.) Taktiken zur intelligenten Stornierung

Egal wie man eine Sparpreis-Fahrkarte gebucht hat, sollte man bei der Stornierung selbst folgende Tipps beachten, um das meiste rauszuholen:

  • Bei Stornierung von Sparpreis-Tickets vor dem ersten Reisetag raten wir Reisenden dazu, zusätzlich noch die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr von 10 Euro einzufordern.
  • Auch wenn sich erste Unsicherheiten zeigen, dass man eine Zugreise an einem bestimmten Tag nicht antreten kann, sollte man lieber direkt die Bahnfahrt stornieren und neu buchen, statt zu warten.
  • Reisende stornieren am besten auf bahn.de oder in der DB Navigator App. Denn hier erhalten Sie zum Nachweis automatisch einen Beleg über die Stornierung, der bei Komplikationen mit der Rückerstattung hilft.

Was haben wir uns dabei gedacht?

Bearbeitungsgebühr erstatten lassen dank gesetzlichem Anspruch

Bei jedweder Stornierung eines Sparpreis-Tickets vor dem ersten Geltungstag empfehlen wir, eine Erstattung der Bearbeitungsgebühr von 10€ einzufordern. Zwar zieht die Bahn diesen Betrag regelhaft vom Gutschein ab und verweigert die Rückzahlung. Allerdings verstößt die entsprechende Regelung in Ziffer 4.3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen nach unserer Auffassung gegen geltendes deutsches Recht, namentlich gegen §§ 307 Absatz 1 Satz 1, 308 Nr. 7 Buchstabe b) BGB. Dazu noch mehr in Abschnitt II, der die Höhe der Erstattung thematisiert, auf die Bahnkunden Anspruch haben. Hier erst einmal nur so viel: Reisende mit Sparpreis-Ticket haben Aussicht auf Erfolg, von der Deutschen Bahn auch eine Rückerstattung der einbehaltenen Bearbeitungsgebühr zu erhalten. Ein entsprechendes Musterschreiben stellen wir am Ende des Artikels im verlinkten Abschnitt zur Verfügung.

Stornierung von Sparpreis-Tickets nicht hinauszögern

Bei ersten Anzeichen von Planänderungen hinsichtlich der Hinreise oder (!) Rückreise  ist es ratsam, das Sparpreis-Ticket zu stornieren. Denn das geht nur vor dem ersten Reisetag und selbst bei kleinen zeitlichen Verschiebungen verhindert die Zugpreisbindung, dass mit der Fahrkarte eine andere Zugverbindung am gleichen Tag auf der gleichen Strecke genutzt werden kann. Wenn man angesichts dessen frühzeitig storniert, kann man immerhin den bisher gezahlten Reisepreis in Gutscheinform auf eine passendere Neubuchung anwenden. Tut man das nicht und wartet man zumindest bis zum Reisetag der Hinfahrt, verliert man diese Möglichkeit, muss dann aber gegebenenfalls trotzdem zumindest eine Fahrt verschenken, wenn sich bewahrheitet, dass man sie nicht wie ursprünglich geplant wahrnehmen kann.

Digitale Stornierungsmöglichkeiten nutzen

Die Stornierung über die DB Navigator App oder online unter bahn.de ist nicht nur bequemer. Sie hat noch einen weiteren Vorteil. Betätigt man hier die Schaltfläche zum Stornieren, erhält man auch direkt automatisch eine Stornierungsbestätigung. In der Regel versendet die Deutsche Bahn diese per E-Mail an die im Kundenkonto oder bei der Buchung hinterlegte Adresse. Warum es vorteilhaft ist, einen solchen Nachweis über die rechtzeitige Stornierung zu erhalten, haben wir weiter unten bei der Besprechung von Flexpreis-Tickets genauer dargestellt.

3. Wege zur Stornierung von DB Flexpreis-Tickets

Flexpreis-Tickets der Deutschen Bahn kosten am meisten, weil sie Reisenden erlauben, ihre Fahrtpläne ziemlich flexibel anzupassen. Doch trotz dieser Flexibilität gibt es bestimmte Fristen und Verfahren, die eingehalten werden müssen. Andernfalls verlieren Sie Ihre kostenlose Stornierungs- und Umtauschmöglichkeit. Um diese Vorgaben näher zu veranschaulichen, erörtert dieser Abschnitt nacheinander

a. die spezifischen Bedingungen, unter denen Flexpreis-Tickets storniert werden können, einschließlich der Fristen und anfallenden Gebühren (Stornierungsbedingungen für Flexpreis-Tickets).

b. die genauen Vorgaben für die Umbuchung von Flexpreis-Tickets, einschließlich Fristen und Gebühren (Umbuchungskonditionen für Flexpreis-Tickets).

c. eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Stornierung dieser Tickets auf den einfachsten Wegen.

d. praktische Tipps und Empfehlungen, basierend auf unseren eigenen Erfahrungen, um den Stornierungsprozess so kostensparend und einfach wie möglich zu gestalten.

a. Stornierungsbedingungen von Flexpreis-Tickets

Das Flexpreis-Ticket der Deutschen Bahn ist diejenige Art von Bahnfahrkarte, die eine Stornierung tendenziell am leichtesten zulässt. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Ticket der Tarifgruppe Flexpreis Aktion. Dieses Aktionsticket ähnelt nämlich trotz „Flexpreis“ im Namen eher einer Sparpreis-Fahrkarte. Die einzige Besonderheit der Flexpreis Aktion Fahrkarten besteht darin, dass am Reisetag die Zugbindung aufgehoben ist.

Das klassische Flexpreis-Ticket hingegen eröffnet anders als Fahrkarten anderer Tarife wie Flexpreis Aktion weitreichende Möglichkeiten zur kostenlosen Stornierung. Das Recht zur Stornierung bezieht sich dabei stets auf den gesamten noch ungenutzten Teil des Flexpreis-Tickets. Wurden mehrere Strecken gemeinsam gebucht, können diese vor Antritt der ersten nur im Ganzen storniert werden. Umgekehrt bleibt das Ticket für die Rückfahrt gültig, wenn man weder die Hinfahrt antritt noch die Rückfahrt storniert.

Es gelten zudem auch bei Flexpreis-Fahrkarten gewisse Anforderungen (1.) an den Zeitpunkt und (2.) den Kommunikationsweg der Stornierung:

(1.) Zeitpunkt der Stornierung

Wer ein Flexpreis-Ticket der Deutschen Bahn gebucht hat, kann dieses zunächst kostenlos stornieren. Kurz vor der Abfahrt klappt die Stornierung nur noch unter Abzügen bei der Erstattung. Bei Stornierung nach der geplanten Zugfahrt ist die Erstattbarkeit ungewiss. Man unterscheidet im Hinblick auf die Stornierbarkeit von Flexpreis Tickets drei Phasen. Am leichtesten funktionieren Stornierungen noch vor dem ersten Reisetag einer Buchung (Phase 1). Mit Abstrichen möglich bleibt die Stornierung zwar auch noch nach Anbruch des ersten Reisetages vor Abfahrtszeit der letzten Zugverbindung eines Tickets (Phase 2). Ab planmäßiger Abfahrt der letzten gebuchten Zugfahrt kann ein Deutsche Bahn Ticket möglicherweise gar nicht mehr storniert werden (Phase 3). Im Detail:

Vor dem ersten Reisetag (Phase 1):

Bis zum Tag vor dem ersten Gültigkeitstag kann man Flexpreis-Fahrkarten frei stornieren oder umtauschen. Der Ticketpreis wird komplett erstattet. Bearbeitungsgebühren fallen nicht an.

Ab dem ersten Reisetag bis zur Abfahrt des Zuges (Phase 2):

Ab dem ersten Gültigkeitstag erhebt die Deutsche Bahn eine Stornierungsgebühr von 19 Euro. Diese Bearbeitungsgebühr berechnet das Unternehmen einmal pro Fahrkarte. So regelt es Ziffer A.4.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Bahn (Stand: 22.04.2024). Der erste Gültigkeitstag ist dabei zu verstehen als dem ersten Reisetag laut einer Buchung. Das heißt der Tag, an dem die erste Zugfahrt einer bestimmten Buchung planmäßig starten soll. Auch wenn also Hin- und Rückfahrt zusammengebucht wurden und die Rückfahrt erst Wochen später stattfinden soll, wird selbst dann die Bearbeitungsgebühr von 19 Euro fällig, wenn die Stornierung erst am Tag der Hinfahrt gegenüber der Deutschen Bahn erklärt wird.

Nach Abfahrt des Zuges (Phase 3):

Ab der planmäßigen Abfahrtszeit des ursprünglich gebuchten Zuges ist es ungewiss, ob die Bahn auch bei Flexpreis-Tickets noch eine Stornierung zulässt. Ausdrücklich ausgeschlossen ist dies durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn zwar nicht. Für Reisende lohnt es sich deswegen selbst dann noch, zumindest eine Stornierung und Erstattung zu den Konditionen in Phase 2 anzufordern. Es steht allerdings bei Stornierung nach planmäßiger Abfahrt des Zuges zu erwarten, dass die Deutsche Bahn eine Rückerstattung des Flexpreises ganz ablehnt. Denn bei Stornierung nach Abfahrt des Zuges müsste der Reisende beweisen, dass er das Ticket tatsächlich nicht genutzt hat. Um Streitigkeiten mit der Deutschen Bahn darüber zu vermeiden, empfehlen wir, Flexpreis-Tickets spätestens in Phase 2 zu stornieren.

Es ist allerdings wichtig zu beachten, dass in jedem Fall bis zum Tag der mitgebuchten Rückfahrt noch eingeschränkte Stornierungsmöglichkeiten bleiben. Denn solange jemand nur einen Teil der auf einem Ticket gebuchten Zugverbindungen verpasst, ist ja zumindest die Rückfahrkarte noch ungenutzt. Um für sie noch eine Erstattung zu erhalten, muss man sie bloß vor Abfahrt der verbleibenden Bahnfahrt stornieren. Dann erstattet die Deutsche Bahn freiwillig immerhin den Restpreis für die noch nicht zurückgelegte Strecke, abzüglich der Bearbeitungsgebühr von 19 Euro. Dies bedeutet, dass Reisende, die ihre Reisepläne kurzfristig ändern müssen, in jedem Fall noch eine teilweise Erstattung erhalten können. Sie müssen ihr Flexpreis-Ticket nur vor der geplanten Rückfahrt stornieren.

(2.) Kommunikationsweg der Stornierung

Auch für Flexpreis-Tickets enthalten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn keine Vorgaben dazu, wie man sie über die Stornierung in Kenntnis setzen muss. Nutzbar sind deshalb die gleichen Kommunikationskanäle wie für die Stornierung und Umbuchung von Sparpreis-Fahrkarten, die wir im entsprechenden Abschnitt weiter oben näher beschrieben haben. Dazu zählen insbesondere die Stornierung über die DB Navigator App und die Online-Buchungsverwaltung auf bahn.de.

b. Umbuchungskonditionen von Flexpreis-Tickets

Das Flexpreis-Ticket der Deutschen Bahn bietet zumindest laut ihren AGB auch im Hinblick auf Umbuchungen eine große Flexibilität. In Ziffer 4.1.3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen regelt die Deutsche Bahn den „Umtausch“. Diesen erlaubt sie für Flexpreis-Tickets grundsätzlich kostenfrei. Allerdings schreibt Ziffer A.4.1.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen vor, dass bei einem Umtausch eine Nachzahlung zu entrichten ist, wenn das neue Ticket teurer ist als das alte (Stand: 22.04.2024). Das gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Umtausches, also auch bei sehr frühzeitigen Umbuchungen. Umgekehrt verpflichtet sich die Deutsche Bahn, eine Überzahlung zurückzuerstatten, wenn das neue Ticket günstiger ist als das ursprüngliche Flexpreis-Ticket. So weit die Theorie.

In der Praxis gibt es aber keine eigenständige Möglichkeit zum Umtausch, wie die AGB der Deutschen Bahn sie vorsehen. Vergeblich sucht man nach einer entsprechenden Schaltfläche in der DB Navigator App und auf der Webseite der Deutschen Bahn. Die Bahn räumt auf einer Info-Seite auch ausdrücklich ein, dass es keine solche Funktion zum Umtauschen gebuchter Tickets gibt:

Screenshot Umtausch nicht möglich

Das heißt: Umtausch heißt bei der Deutschen Bahn schlichtweg Stornierung und Neubuchung eines Tickets. Deswegen gelten für die Umbuchung die gleichen Regelungen wie für die Stornierung. Mangels gesonderter Umtauschfunktion muss man nämlich unweigerlich stornieren, wenn man alte Fahrkarten durch neue ersetzen will.

Zu beachten sind also folgende Vorgaben, insbesondere in Bezug auf (1.) den Zeitpunkt und (2.) den Kommunikationsweg der „Umbuchung“:

(1.) Zeitpunkt der Umbuchung:

  • Vor dem ersten Reisetag (Phase 1): Flexpreis-Tickets können bis zum Tag vor dem ersten Gültigkeitstag ohne Bearbeitungsgebühren umgebucht werden. Das funktioniert, indem man sie storniert und eine neue Fahrkarte bestellt.
  • Ab dem ersten Reisetag bis zur Abfahrt des Zuges (Phase 2): Ab dem ersten Gültigkeitstag bis zur Abfahrt des Zuges lassen sich Tickets gegen 19 Euro Bearbeitungsgebühr umbuchen. Dies legt Ziffer A.4.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Bahn fest (Stand: 22.04.2024). Der Umtausch läuft dabei wie die Stornierung ab. Man storniert das alte Ticket. Darauf erhält man den Preis abzüglich der Bearbeitungsgebühr zurück und kann eine neue Buchung tätigen.
  • Nach Abfahrt des Zuges (Phase 3): Nach der planmäßigen Abfahrtszeit des ursprünglich gebuchten Zuges ist die Umbuchungsmöglichkeit ungewiss.

(2.) Kommunikationswege für die Umbuchung:

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn verlangen auch für den Umtausch von Fahrkarten kein bestimmtes förmliches Verfahren. Deshalb steht es Kunden frei, wie sie das Unternehmen über den Umbuchungswunsch in Kenntnis setzen. Denkbar sind auch hier folgende Kommunikationskanäle wie bei der Stornierung:

  • Deutsche Bahn App: Aufruf der umzutauschenden Fahrkarte in der DB App unter „Reisen“. Hier nach unten scrollen und auf „Weitere Aktionen“ tippen. Sodann „zur Stornierung“ auswählen und wie bei der Stornierung verfahren. Anschließend neues Ticket buchen.
  • Webseite der Deutschen Bahn: Aufruf von „Meine Reisen“ und Betätigung der Schaltfläche zum Stornieren. Anschließend neues Ticket buchen.
  • Kontaktformular: Nutzung des Kontaktformulars auf der Webseite der Deutschen Bahn.
  • Service-Hotline: Anruf unter 030 2970 zur Durchführung der Umbuchung.
  • DB Reisezentrum: Persönliche Erklärung der Umbuchung gegenüber einem DB Mitarbeiter am Schalter.

Für eine klare Kommunikation des Umbuchungswunsches ist es wichtig, gegenüber der Deutschen Bahn die zu umzutauschende Bahnfahrkarte eindeutig zu bezeichnen. Online und in der DB App können sie diese direkt unter „Meine Reisen“ bzw. „Reisen“ auswählen und aufrufen. Auf den anderen Umbuchungswegen gelingt die Bezeichnung der betroffenen Flexpreis-Buchung am besten durch Angabe der Auftragsnummer, einer zwölfstelligen Zahlenfolge. Zu finden ist sie in der Buchungsbestätigung oder dem Ticket, das man bei Buchung per E-Mail erhält. Ansonsten kann man seine DB Tickets auch in der DB Navigator App aufrufen.

c. Schritt-für-Schritt-Anleitung, um ein Flexpreis-Ticket zu stornieren

Die Stornierung eines Flexpreis-Tickets bei der Deutschen Bahn lässt sich in wenigen Minuten über die DB App oder die Webseite der Deutschen Bahn erledigen. In der DB Navigator App nach Aufruf der jeweiligen Fahrkarte im Menüpunkt „Reisen“ unter „Weitere Aktionen“. Auf bahn.de nach Aufruf des Tickets unter „Meine Reisen„. Eine detaillierte Anleitung zum Stornieren über diese Wege finden Sie oben im Abschnitt zu den Sparpreis-Tickets. Die Vorgehensweise für die Stornierung von Flexpreis-Tickets ist die gleiche.

Alternativ können sie ebenso die Hotline der Deutschen Bahn unter +49 30 2970 kontaktieren, um ihre Fahrkarten zu stornieren. Halten Sie dabei Ihre zwölfstellige Auftragsnummer bereit, um das Ticket identifizieren zu lassen, das Sie nicht nutzen möchten.

Müssen Sie kurzfristig am Bahnhof stornieren und steht Ihnen keine Möglichkeit offen, die Deutsche Bahn online oder per Telefon zu erreichen (zum Beispiel, weil Sie Ihr Handy nicht dabei haben), kommt es zur Not auch noch in Betracht, im DB Reisezentrum oder am Fahrkartenautomaten zu stornieren. Das erweist sich allerdings eher als umständliche Notlösung, weil man sich zunächst in Präsenz dorthin begeben und gegebenenfalls in der Schlange warten muss.

d. Tipps und Empfehlungen

Unser Redaktionsteam hat nicht nur intensiv recherchiert, um alle relevanten Regelungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Deutschen Bahn zu Stornierungen von Flexpreis-Tickets zusammenzutragen. Wir haben darüber hinaus auch überlegt und ausprobiert, wie man Flexpreis-Tickets möglichst intelligent und kostensparend storniert.

Hier möchten wir nun unsere Erfahrungen und Empfehlungen dazu teilen – und zwar einmal auf Vorkehrungen vor der Buchung (1.) und einmal auf Taktiken zur Stornierung selbst (2.). Wir stellen unsere Tipps jeweils einmal kurz überblicksweise vor. Direkt danach erläutern wir näher, was wir jeweils damit meinen und wie sich unsere Ratschläge begründen.

(1.) Vorkehrungen vor der Buchung für mehr Flexibilität für weniger Geld

Um sich von vornherein kostengünstig maximale Flexibilität zu sichern, empfehlen wir, schon bei der Buchung Folgendes zu beherzigen:

  • Wer Hin- und Rückfahrt buchen will, sollte sich die Zeit nehmen und getrennt buchen. Das kostet in der Regel genauso viel wie eine gemeinsame Buchung beider Zugstrecken und lässt größere Flexibilität zum Stornieren.
  • Reisende sollten immer nur für diejenige Strecke ein teures Flexpreis-Ticket buchen, auf der sie auch wirklich die Flexibilität benötigen.
  • Reisende sollten die Alternative erwägen, statt Flexpreis-Tickets eine Aktionsfahrkarte oder mehrere günstige Tickets für verschiedene Fahrzeiten zu buchen. Dies lohnt sich insbesondere für Fahrgäste, die eine bestimmte Reise auf jeden Fall antreten wollen und bloß noch nicht wissen, wann genau.

Welche Überlegungen dahinterstecken:

Zwei verschiedene DB Tickets für Hinfahrt und Rückfahrt

Eine getrennte Buchung bietet mehr Flexibilität beim Stornieren. Falls Sie nur eine der beiden Fahrten stornieren müssen, ist das bei gesonderter Buchung möglich, ohne die andere mitzustornieren. Sie vermeiden im Gegensatz zu gemeinsamen Buchungen unnötige Stornierungsgebühren für die Fahrt, die Sie tatsächlich antreten. Denn bei gemeinsamer Buchung müssen Sie schon ab dem Tag der Hinfahrt eine Bearbeitungsgebühr entrichten, wenn Sie die Rückreise stornieren wollen. Bei gesonderter Buchung fällt diese nur bei Stornierung am Tag der Rückreise selbst an, nicht vorher. Gleichzeitig brauchen Sie bei der separaten Buchung nur ein bisschen mehr Geduld, weil sie die Rückfahrt nach der Hinfahrt gesondert buchen müssen.

Mehrkosten entstehen Ihnen bei einer getrennten Buchung von Hin- und Rückfahrt nicht. Denn die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn legen unter Ziffer 3.2.2 fest, dass sich der Preis eines Flexpreis-Tickets für Hin- und Rückfahrt aus den Kosten der Einzelstrecken zusammensetzen. Anders als bei Flugtickets gewährt die Deutsche Bahn keinen Rabatt dafür, dass Hinfahrt und Rückfahrt gemeinsam gebucht werden. Umgekehrt kostet es nicht mehr Geld, wenn man die Fahrkarten für die Hin- und Rückreise gesondert bucht.

Getrennte Buchung als Chance auf niedrigere Neubuchungskosten

Noch ein Vorteil der getrennten Buchung: Sie müssen sich hinsichtlich der Rückreise nicht dazwischen entscheiden, ob sie die Erstattung für die eine wahrgenommene Hinreise verfallen lassen oder die Rückreise neu buchen müssen. Dagegen wird es bei gemeinsamen Buchungen kostspielig, wenn Sie kurz vor Reisebeginn feststellen, dass Sie nur die Rückfahrt antreten können. Um sich hier den Preis der Hinfahrt erstatten zu lassen, müssen Sie nämlich die ganze Zugverbindung stornieren.

Das heißt: Sie müssten die Rückreise neu buchen. Das wird meistens teuer, wenn diese bald nach der nicht angetretenen Hinfahrt stattfindet und Sie kurzfristig ein neues Ticket brauchen. Verzichten Sie deswegen auf die Stornierung, um Ihre ursprüngliche Buchung der Rückreise zu behalten, verlieren Sie bei einer gemeinsamen Buchung allerdings den Erstattungsbetrag für die Hinfahrt.

Das vermeiden Sie, wenn Sie die Zugfahrten auf verschiedenen Strecken gesondert bestellen.

Je nach Flexibilitätsbedarf verschiedene Tarifgruppen für Hin- und Rückfahrt

Ein weiteres Argument für gesonderte Buchungen: Flexpreis-Tickets kosten oft ein Vielfaches von Bahnfahrkarten zum Sparpreis oder Super-Sparpreis. Überlegen Sie sich deshalb gut, bei welcher Strecke es tatsächlich unsicher ist, dass Sie den gebuchten Zug nicht nehmen können.

Vielleicht ist ja die Zeit der Hinfahrt in Stein gemeißelt und nur der Termin der Rückreise mag sich noch ändern. Dann können Sie für die Hinfahrt ein günstiges Sparpreis-Ticket buchen und lediglich für die Rückfahrt eine Flexpreis-Fahrkarte. Durch den Kauf eines Flexpreis-Tickets nur für die Fahrtrichtung mit Flexibilitätsbedürfnis sparen Sie viel Geld, ohne wirklich relevante Stornierungsmöglichkeiten einzubüßen.

Bis zu fünf Super-Sparpreis-Tickets statt eine teure Flexpreis-Fahrkarte

Erwähnung verdient noch die Alternative, statt eines Flexpreis-Tickets zwei oder drei Super-Sparpreis-Tickets zu buchen. Diese Variante ist insbesondere deswegen eine Überlegung wert, weil Flexpreis-Tickets meistens ein Vielfaches von Super-Sparpreis-Tickets kosten. Eine Buchungsanfrage zu einer Zugfahrt von Hamburg nach Frankfurt Hauptbahnhof ergab zum Beispiel Folgendes. Die Fahrt mit ICE887 am 22.03.2024 mit einem Super-Sparpreis-Ticket kostet nur 27,90 Euro. Mit einem Flexpreis-Ticket ist die Buchung hingegen ganze 159,70 Euro teuer. Man könnte fünf Super-Sparpreis-Tickets für je 28 Euro kaufen und würde immer noch weniger bezahlen als den Flexpreis.

Übersicht sehr günstiger Super Sparpreis Teurer Flexpreis Deutsche Bahn

Für preisbewusste Bahnreisende heißt das: Wer zwar nicht sein genaues Reisedatum kennt, aber eingrenzen kann, dass er an einem von 2-3 Terminen eine Reise antreten wird, für den wiederum lohnt sich die Buchung mehrerer Super-Sparpreis-Tickets, von denen er letztlich nur eines nutzt. Diese Buchungstaktik ist insbesondere interessant, weil man sogar für ungenutzte Super-Sparpreis-Tickets etwas zurückbekommt. Selbst vom Super-Sparpreis kann man sich nämlich zumindest die Steuern und Gebühren erstatten lassen. Darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch, den man selbst bei einer Verweigerung der freiwilligen Rückerstattung durch die Bahn verwerten kann. Zum Beispiel über unseren Erstattungsservice.

Ein Ticket des Typs Flexpreis Aktion ist seinerseits oft zumindest 10-20% günstiger als eine klassische Flexpreis-Fahrkarte. Es zeichnet sich dadurch aus, dass zwar nicht storniert oder umgebucht werden kann, aber dafür die Zugbindung am Reisetag aufgehoben ist. Wer sich nur über die genaue Uhrzeit am Reisetag noch im Unklaren ist, für den genügt die Flexibilität der Flexpreis Aktion Fahrkarte.

(2.) Taktiken zur günstigen Stornierung bei Planänderung

Tipps:

  • Bei Stornierung von Flexpreis-Tickets nach dem ersten Reisetag raten wir Reisenden, noch die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr von 19 Euro einzufordern.
  • Steigen Sie bei kleinen Planänderungen einfach in einen anderen Zug auf Ihrer Strecke am gleichen Tag, ohne zu stornieren. Mit dem Flexpreis-Ticket haben Sie am Reisetag nämlich keine Zugbindung.
  • Schon wenn sich erste Unsicherheiten zeigen, sollte man lieber direkt die Bahnfahrt vor dem ersten Reisetag verschieben, statt zu warten.
  • Reisende sollten auch dann stornieren und eine Erstattung für die Rückfahrt beantragen, wenn sie die Hinfahrt genutzt oder verpasst haben. Hier besteht zwar keine Chance mehr auf die Rückerstattung des vollen Ticketpreises. Bei Flexpreis-Tickets erhält man aber eine anteilige Zugpreiserstattung für die rückwärtige, noch ungenutzte Bahnfahrkarte.
  • Reisende sollten möglichst in der App oder online stornieren. Denn hier erhalten Sie zum Nachweis automatisch einen Beleg über die Stornierung, der bei Komplikationen mit der Rückerstattung hilft.

Welche Überlegungen dahinter stecken:

Bearbeitungsgebühren zurückholen

Bei jedweder Stornierung eines Flexpreis-Tickets ab dem ersten Geltungstag empfehlen wir, eine Erstattung der Bearbeitungsgebühr von 19 € einzufordern. Zwar behält die Bahn diesen Betrag regelhaft ein und verweigert die Rückzahlung. Allerdings verstößt die entsprechende Regelung in Ziffer 4.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen gegen geltendes deutsches Recht. Namentlich §§ 307 Absatz 1 Satz 1, 308 Nr. 7 Buchstabe b) BGB werden nicht eingehalten. Hierzu noch mehr in Abschnitt II, wo es um die Höhe der Erstattung geht, zu der Bahnkunden berechtigt sind.

An dieser Stelle zunächst nur so viel: Reisenden steht es dementsprechend zu, von der Deutschen Bahn auch eine Rückerstattung der einbehaltenen Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Kommt die Bahn dem nicht freiwillig nach, bietet Ersatz-Pilot alternativ eine Direktzahlung von 80% der erstattungsfähigen 19 €.

Späteren Zug am Reisetag nehmen

Bei kleineren Planänderungen hilft Reisenden mit Flexpreis-Fahrkarte, dass sie keiner Zugbindung unterliegen. Das heißt: Sie können auf Ihrer Reiseroute am Reisetag ohne Aufpreis jede beliebige Zugverbindung wählen. Allerdings ist in solchen Fällen auch in Betracht zu ziehen, die Flexpreis-Fahrkarte zu stornieren. Stattdessen für die letztlich relevante Fahrzeit ein neues Ticket zu buchen, lohnt sich nämlich, wenn ein solches günstiger wäre.

Denkbar ist dies selbst bei kurzfristigen Neubuchungen am Reisetag zumindest bei einer Bahnfahrt in Randzeiten, zum Beispiel spät abends oder früh morgens. Denn hier sind die Ticketpreise strukturell niedriger. Unser Redaktionsteam hat bei Buchungsanfragen festgestellt, dass ICE-Fahrten am späteren Abend auf vielen Strecken bis zuletzt unter 100 € kosten. Das betrifft zum Beispiel selbst Hauptverkehrslinien wie die zwischen Stuttgart und Frankfurt, Hannover und Hamburg sowie Berlin und Hamburg. Wenn dann das ursprünglich gebuchte Flexpreis-Ticket über 100 € kostete, spart dessen Stornierung und die günstigere Neubuchung bares Geld.

Verlegung der Zugfahrt am Reisetag

Bei ersten Anzeichen von größeren Planänderungen ist es ratsam, die unter einem Flexpreis-Ticket gebuchte Zugfahrt frühzeitig zu verlegen. Das funktioniert so: Nach Aufruf der Fahrkarte auf bahn.de unter meine Reisen oder in der DB App (dort unter „Weitere Aktionen“) klickt man auf „Weitere Alternativen“. Dort wählt man einen möglichst späten Zug auf der gebuchten Strecke am Reisetag. Wenn man doch eine frühere Verbindung erreicht, kann man diese ohne Aufpreis nehmen, weil keine Zugbindung für Flexpreis-Tickets gilt. Gleichzeitig kann man bis zur planmäßigen Abfahrt der gewählten Alternative, d.h. bis zum Ende des ersten Reisetages abwarten, ob man die Zugfahrt noch am gebuchten Reisetag schafft. So lange bleibt eine Stornierung grundsätzlich möglich.

Hätte man dagegen nicht die Alternative gewählt, wäre diese Variante schon ab der planmäßigen Abfahrt des gebuchten Zuges womöglich entfallen. Denn dann stellt sich das Problem, dass man für eine Erstattung beweisen muss, dass man das Ticket nicht im geplanten Zug genutzt hat. Durch den beschriebenen Trick hält sich ein Reisender also bis zuletzt alle Optionen offen, ohne dass ihm die Stornierung vorzeitig versperrt wird. Er kann selbst am Reisetag noch bis zur Abfahrt der spätesten Verbindung auf der gebuchten Strecke stornieren. Dabei verkürzt die Deutsche Bahn die mögliche Ticketpreiserstattung lediglich um ihre Bearbeitungsgebühr. Diese wiederum ist gesondert erstattbar. Mehr dazu in Abschnitt II.

Teilstornierung der Rückfahrt nach dem Tag der Hinfahrt

Auch wenn die Hinfahrt bereits wahrgenommen oder verpasst wurde, kann man noch die Rückfahrt für eine anteilige Erstattung stornieren. Die Tarifbestimmungen für Flexpreis-Tickets erlauben nämlich für diesen Fall zumindest eine anteilige Erstattung. Hier erstattet die Deutsche Bahn von sich aus den Fahrpreis für den ungenutzten Teil des Tickets abzüglich ihrer Bearbeitungsgebühr von 19 Euro. Diese wiederum können sich Fahrgäste gesondert erstatten lassen, wie wir oben bereits erwähnten. Wenn ein Flexpreis-Ticket also beispielsweise für Hinfahrt und Rückfahrt 300 Euro kostete, darf der Reisende selbst nach der Hinfahrt noch die Rückfahrt stornieren. Zurück erhält er dabei abzüglich der Bearbeitungsgebühr bei hälftiger Preisverteilung auf Hin- und Rückfahrt 131 Euro direkt von der Deutschen Bahn. Über ein Verbraucherschutzportal wie Ersatz-Pilot kann sich der Reisende sodann noch die 19 Euro Bearbeitungsgebühr zurückholen. Weitere Informationen zur Durchsetzung dieses Anspruchs finden sich weiter unten in Abschnitt III dieses Artikels.

Schnelle, gut beweisbare Stornierung per App oder im Internet

Die Stornierung über die DB App oder online unter bahn.de ist nicht nur bequemer, sondern hat noch einen weiteren Vorteil. Betätigt man hier die Schaltfläche zum Stornieren, erhält man auch von alleine eine Stornierungsbestätigung. In der Regel versendet die Deutsche Bahn diese per E-Mail an die im Kundenkonto oder bei der Buchung hinterlegte Adresse. Kommt es im Nachhinein zu Verzögerungen oder Streit bei der Auszahlung des Erstattungsbetrages, ermöglichen solche Belege eine leichtere Klärung mit dem Kundendienst. Die Stornierungsbestätigung ist nämlich der beste Beweis, dass (rechtzeitig) storniert wurde. Ein solcher Nachweis hilft zum Beispiel, wenn die Deutsche Bahn zu Unrecht eine Bearbeitungsgebühr von der Ticketpreiserstattung mit der Begründung abzieht, es sei erst zu spät die Stornierung erklärt worden.

Ein entsprechendes Problem ergab sich bei Tests unseres Redaktionsteams umgekehrt zumindest einmal bei einer telefonischen Stornierung über die Hotline der Deutschen Bahn. Hier hatte möglicherweise der zuständige Sachbearbeiter die Stornierung nicht direkt im Buchungssystem der Deutschen Bahn vermerkt. Jedenfalls verweigerte die Deutsche Bahn in diesem Fall trotz Flexpreis-Ticket eine volle Rückerstattung. Zur Begründung hieß es, es sei nicht rechtzeitig vor planmäßiger Abfahrt des gebuchten Zuges storniert oder umgebucht worden. Dabei war genau dies per Telefon geschehen. Unser Redaktionsteam konnte es bloß nicht beweisen. Denn die Stornierung war ja nur mündlich am Telefon mit einem Mitarbeiter besprochen worden. Solche Schwierigkeiten vermeidet von vornherein, wer bequem per Knopfdruck in der DB App oder auf bahn.de seine Flexpreis-Tickets storniert. Außerdem spart man auf diesem Weg Zeitaufwand, der ansonsten in der Warteschleife der Hotline der Deutschen Bahn droht.

4. Besondere Stornierungsregeln in Sondersituationen

In diesem Abschnitt gehen wir der Frage nach, welche abweichenden Regelungen in Ausnahmefällen gelten, wenn man Deutsche Bahn Tickets stornieren, erstatten und umbuchen will.
Dabei schauen wir uns drei besondere Fallgruppen an:
a. Was gilt bei einer Stornierung aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Hinderung?
b. Was gilt, wenn der zu stornierende Zug ohnehin nicht pünktlich fährt?
c. Was gilt, wenn einem direkt nach der Buchung auffällt, dass man einen Fehler gemacht hat?

a. Persönliche Verhinderung des Flugreisenden

Erleichterungen zur Stornierung von Fahrkarten jeder Buchungsklasse ergeben sich nach Ziffer 4.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn in Härtefällen wie bei schwerwiegenden Erkrankungen eines Reisenden am oder kurz vor dem Reisetag. In solchen Fällen ist dann sogar eine vollständige Erstattung des Reisepreises denkbar, auch wenn die regulären Stornierungsbedingungen das nicht vorsehen.

Einzelheiten zur Funktionsweise der Härtefallklausel mit Beispielen, wann sie Anwendung findet und wann nicht, haben wir bereits weiter oben zusammengestellt.

Abgesehen von dem Weg über die Härtefallklausel gibt es bei der Bahn allerdings keinerlei besondere Regeln, die in besonderen Situationen der Verhinderung eines Fahrgasts aus persönlichen Gründen greifen. Das bedeutet: Auch eine einfache Erkrankung wie zum Beispiel an der Grippe oder COVID-19 ohne Krankenhausaufenthalt oder sonstige akute Lebensgefahr berechtigt nicht zu einer höheren Erstattung als nach den Tarifbestimmungen des jeweiligen Tickets. Wenn diese keine Rückerstattung vorsehen, sollten Betroffene aber immerhin in Betracht ziehen, ihren gesetzlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Steuern und Gebühren im Fahrpreis geltend zu machen. Denn dieser steht ihnen selbst dann zu, wenn die vertraglichen Regelungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn eine Rückerstattung ausschließen.

b. Fahrplanstörungen (zum Beispiel durch Streiks oder Unwetter)

Wer zumindest hin und wieder in Zügen der Deutschen Bahn reist, weiß, dass deren Pünktlichkeit oft Glückssache ist. Immerhin sorgen angesichts dessen die europäischen Fahrgastrechte und zum Teil auch eigene Sonderkonditionen der Deutschen Bahn dafür, dass bei erheblichen Fahrplanstörungen der Fahrpreis erstattet werden kann – selbst bei Super-Sparpreis-Tickets.

(1) Voller Erstattungsanspruch

Nach der neuen seit 7.6.2023 gültigen EU-Fahrgastrechte-Verordnung Nr. 2021/782 haben Bahnreisende unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, wenn ihr Zug ausfällt oder sich stark verspätet.

Artikel 18 der Verordnung gestattet beispielsweise die volle Fahrpreiserstattung, wenn ein Zug ausfällt oder sich die Ankunft am Ziel voraussichtlich um über 60 Minuten verspätet und der Fahrgast deswegen die Fahrt nicht antritt. Der Anspruch auf die komplette Erstattung gilt dabei selbst dann, wenn der Zugausfall oder die Verspätung auf höhere Gewalt zurückgeht (vergleiche Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Abs. 10 VO (EU) Nr. 2021/782). Erfreulich ist dabei für Reisende, dass die Deutsche Bahn diesen Erstattungsanspruch zusätzlich auch in Ziffer 9.1.3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgeschrieben hat. So besteht keinerlei Zweifel an der entsprechenden Verpflichtung der Bahn gegenüber ihren Kunden.

Übrigens: Wenn der Reisende bei Fahrplanstörungen nicht daheimbleibt, sondern mitreist, erhält er zwar nicht die volle Fahrpreiserstattung. Allerdings gewährt ihm Artikel 19 der Verordnung in diesem Fall bei einer Ankunftsverspätung von einer Stunde einen Anspruch auf Erstattung von 25 Prozent des Ticketpreises und bei zwei Stunden sogar auf 50 Prozent. Dies gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Ankunftsverspätung auf höherer Gewalt beruht (siehe Artikel 19 Abs. 10 VO (EU) Nr. 2021/782). Kurz: Wer auf eine Ersatzfahrt verzichtet, bekommt auch bei einem witterungsbedingten Zugausfall den gesamten Reisepreis zurück. Wer mitfährt hingegen, erhält bei Fahrplanstörungen wegen eines Unwetters nichts.

(2) Kostenlose Umbuchung dank Aufhebung der Zugbindung

Darüber hinaus kommt die Deutsche Bahn bei gravierenden Fahrplanstörungen wie Streiks oder Unwettern ihren Kunden von sich aus manchmal noch weiter entgegen. So ist es unter solchen Umständen üblich, dass die Deutsche Bahn für alle Ticketklassen an bestimmten Reisetagen die Aufhebung der Zugbindung erklärt. Das erlaubt es, die jeweils für den betroffenen Zeitraum gebuchten Reisen ohne Mehrkosten kostenlos zu einem beliebigen späteren Termin anzutreten. Und zwar selbst dann, wenn ein Ticket zur neu gewählten Fahrzeit bei ursprünglicher Buchung teurer geworden wäre. Erwähnung verdient außerdem, dass eine derartige Aufhebung der Zugbindung generell alle Fahrten an einem bestimmten Tag erfasst, also auch solche, die zum Beispiel im Rahmen eines Notfahrplans noch stattfinden und nicht oder nur wenig verspätet sind. So kommen auch diejenigen Fahrgäste in den Genuss der zusätzlichen Flexibilität, denen kein gesonderter Erstattungsanspruch aus der EU-Fahrgastrechte-Verordnung zusteht.

Reisende dürfen bei Aufhebung der Zugbindung mit dem alten Ticket eine Zugfahrt auf der gebuchten Strecke zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Dafür müssen sie nichts Besonderes tun. Es reicht, wenn sie auf der neuen Zugfahrt die alte Fahrkarte mit dem Reisedatum vorzeigen, für das die Zugbindung aufgehoben wurde. Allerdings begrenzt die Bahn bei entsprechenden Sonderaktionen zum Teil die Länge des Zeitraums, in dem die alte Tickets auf der gebuchten Strecke noch verwendet werden können. Hier empfiehlt es sich für Betroffene, die individuellen Zeitgrenzen in Erfahrung zu bringen, um von der Aufhebung der Zugbindung zu profitieren, bevor diese erlischt.

c. Stornierung zur Korrektur von Fehlbuchung

Viele kennen es: Direkt nach der Buchung fällt einem auf, dass man die Reisedaten nicht richtig eingeben hat. Denkbar ist zum Beispiel, dass man ein Ticket für einen falschen Tag gebucht hat. Über der Hälfte unserer Redaktionsmitglieder ist das schon einmal passiert.

In solchen Fällen hilft Betroffenen, dass die Deutsche Bahn sowohl bei Flexpreis- und Sparpreis-Tickets als auch bei Super-Sparpreis-Tickets das Recht zur kostenlosen Sofortstornierung einräumt. Es gilt für exakt zwölf Stunden ab der Buchung und ermöglicht Reisenden, ihren vollen Ticketpreis zurückzuerhalten. Nicht als Gutschein, sondern in bar auf das bei der Buchung verwendete Zahlungsmittel.

Ausüben kann man das Recht auf kostenlose Sofortstornierung genauso wie die reguläre Stornierungsoption bei Flexpreis- und Sparpreis-Tickets. Am einfachsten nutzen lässt es sich durch Aufruf der Reisedaten auf bahn.de unter „Meine Reisen“ oder über den DB Navigator. Dort ist an der Stelle der regulären Stornierungsmöglichkeiten in den ersten 720 Minuten nach Buchung eine Schaltfläche angezeigt, mit der man die Sofortstornierung auslösen kann.

II. Umfang der Fahrkartenerstattung in den verschiedenen Buchungsklassen der Deutschen Bahn

Erstattungsfähige Bestandteile des Fahrpreises

In diesem Abschnitt erläutern wir, wie hoch der Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises ausfällt, wenn Sie Ihre Zugbuchung stornieren. Dabei möchten wir Schritt für Schritt erläutern:

1. aus welchen Bestandteilen sich die Ihnen zustehende Erstattung im Allgemeinen zusammensetzt (Überblick).

2. in welcher Höhe ein Flexpreis erstattungsfähig ist.

3. in welcher Höhe ein Sparpreis erstattungsfähig ist.

4. in welcher Höhe ein Super-Sparpreis erstattungsfähig ist.

5. in welcher Höhe stornierte Deutsche Bahn Tickets in Sonderfällen wie z.B. bei Zugausfällen erstattungsfähig sind.

1. Überblick: Zusammensetzung des Erstattungsanspruchs im Allgemeinen

Um besser zu veranschaulichen, in welcher Höhe die Deutsche Bahn Ihnen nach einer Stornierung eine Ticketpreiserstattung schuldet, möchten wir kurz grundlegend klären, aus welchen Bestandteilen sich die Rückerstattung zusammensetzt.

Zunächst regelt die Deutsche Bahn in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmte Beträge, die sie je nach gewähltem Tarif der Fahrkarte freiwillig zurückerstattet. Es handelt sich hierbei um die vertraglich vereinbarte Erstattungshöhe. Diese bildet gewissermaßen den Sockelbetrag, den Reisende von dem gezahlten Fahrpreis bei einer Stornierung automatisch zurückerhalten.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Gesamterstattungshöhe nicht immer bloß dem vertraglichen Erstattungsanspruch entspricht. Denn neben diesen tritt häufig nach deutschem Recht noch ein zusätzlicher gesetzlicher Erstattungsanspruch. Zum Verständnis ein Beispiel: Storniert ein Reisender seine Flexpreis-Buchung für 150€ am Reisetag, beträgt die vertraglich vereinbarte Erstattungshöhe nur 131€. Denn vom gezahlten Fahrpreis von 150€ zieht die Deutsche Bahn 19€ Bearbeitungsgebühren ab. So schreibt es Ziffer 4.2 der ABB der Deutschen Bahn vor.

Darüber hinaus kann ein gesetzlicher Erstattungsanspruch selbst dann bestehen, wenn ein vertraglicher ausgeschlossen ist. Dies betrifft insbesondere Super-Sparpreis-Fahrkarten. Ziffer 4.3.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen sieht zwar vor, dass das Unternehmen vertraglich keine Erstattung schuldet, wenn Kunden ihre Deutsche Bahn Tickets stornieren. Der gesetzliche Anspruch auf die Rückzahlung von Steuern und Gebühren im Fahrpreis aus §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB gilt aber trotzdem.

Vor diesem Hintergrund beleuchten die nachfolgenden Abschnitte nacheinander für jede Art von Fahrkarte, in welcher Höhe vertragliche und gesetzliche Erstattungsansprüche denjenigen entstehen, die ihre Deutsche Bahn Tickets stornieren.

2. Erstattungshöhe bei Stornierung von Flexpreis-Tickets

Flexpreis-Tickets kennzeichnen sich dadurch, dass bereits die vertraglichen Regelungen in den AGB der Deutschen Bahn eine sehr weitreichende Erstattung vorsehen. Ziffer 4.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn schreibt fest, dass „vor dem ersten Geltungstag“ eine Erstattung des vollen Fahrpreises „ohne Abzug des Geltungspreises“ verlangt werden kann.

a. Vor dem Reisetag …

… der ersten Zugverbindung unter einer bestimmten Buchung deckt der vertragliche Erstattungsanspruch also bereits die volle Höhe des Ticketpreises ab.

b. Ab dem ersten Reisetag …

… verkürzt die Deutsche Bahn dagegen im Falle einer Stornierung den vertraglichen Erstattungsanspruch um ein Bearbeitungsentgelt von „je 19 € je Fahrkarte“ (Ziffer 4.2 ABB der DB).

Zusätzlich erlangt der Reisende einen gesetzlichen Anspruch auf die Rückerstattung der abgezogenen Bearbeitungsgebühren aus § 812 Absatz 1 Satz 2 BGB. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind ungerechtfertigte Bereicherungen herauszugeben. Um eine solche handelt es sich hier bei den einbehaltenen Bearbeitungsgebühren, weil für deren Abzug keine wirksame Rechtsgrundlage besteht.

Zwar hat sich die Deutsche Bahn darum bemüht, mit Ziffer 4.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Bearbeitungsgebühren verbindlich festzuschreiben. Die Klausel dieses Bearbeitungsentgeltes erweist sich jedoch gemäß § 307 Absatz 1 BGB als unwirksam. Nach dieser Vorschrift sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nämlich nur dann wirksam, wenn sie Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Dies tut die fragliche Klausel aber. Denn die Unkosten für einen vollautomatischen, elektronischen Stornierungsvorgang dürften sich auf Centbeträge belaufen. Demgegenüber erscheint die pauschale Bearbeitungsgebühr von 19€ pro Ticket unverhältnismäßig hoch.

c. Verpasst der Reisende seinen Zug …

… und storniert er nicht spätestens vor Antritt seiner Reise, steht ihm nach den Tarifbestimmungen auch bei Flexpreis-Tickets die vertragliche Erstattung abzüglich der Bearbeitungsgebühren zu.

Auf die Erstattung der Bearbeitungsgebühren besteht wiederum auch hier ein gesetzlicher Anspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB.

3. Erstattungshöhe bei Stornierung von Sparpreis-Tickets

Die Erstattungshöhe bei Sparpreis-Tickets ähnelt bei Stornierung vor dem ersten Reisetag der von Flexpreis-Tickets. Bei späteren Stornierungen erhalten Reisende für Sparpreis-Tickets hingegen ähnlich wenig zurück wie für Super-Sparpreis-Tickets. Konkret heißt das:

a. Vor dem Reisetag …

… der ersten Zugverbindung unter einer bestimmten Buchung erstreckt sich der vertragliche Erstattungsanspruch auf die volle Höhe des Ticketpreises abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 Euro – allerdings nur in Gutscheinform. Denn anders als bei Flexpreis-Fahrkarten richtet sich der Anspruch nicht auf eine Geldauszahlung. Stattdessen können Kunden bei Sparpreis-Tickets nur einen Stornogutschein verlangen, den sie drei Jahre lang für eine erneute Buchung bei der Deutschen Bahn einsetzen dürfen. So regelt es Ziffer 4.3.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn. Da die meisten Bahnreisenden in drei Jahren mehr als eine Zugfahrt buchen, stellt sie die Gutscheinregelung bei Stornierung eines Deutsche Bahn Tickets zum Sparpreis dabei aber wirtschaftlich weitgehend ähnlich zu stornierenden Flexpreis-Kunden.

Wie bei kurzfristigen Stornierungen von Flexpreis-Tickets entsteht Kunden zudem nach unserer Einschätzung ein gesetzlicher Anspruch auf die Rückerstattung der einbehaltenen Bearbeitungsgebühren aus § 812 Absatz 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzugewähren. Um eine solche handelt es sich hier bei den erhobenen Bearbeitungsgebühren, weil für ihren Abzug die wirksame Rechtsgrundlage fehlt.

Mit Ziffer 4.3.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen versucht die Deutsche Bahn zwar, ein Bearbeitungsentgelt von 10 € für die Stornierung von Sparpreis-Tickets verbindlich festzulegen. Die Klausel zu den Bearbeitungsgebühren erweist sich gemäß § 307 Absatz 1 BGB nach unserer Auffassung jedoch als unwirksam. Nach dieser Vorschrift setzt die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen nämlich voraus, dass sie Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Dies tut die fragliche Klausel aber. Denn die Unkosten für einen vollautomatischen, elektronischen Vorgang der Stornierung und Erzeugung eines Gutscheincodes entsprechen im Wesentlichen denen der benötigten Rechenzentrumskapazitäten. Hier geht es pro Vorgang um Cents oder sogar Bruchteile davon. Demgegenüber erscheint die pauschale Bearbeitungsgebühr von 10€ pro Ticket unverhältnismäßig hoch.

2. Ab dem ersten Reisetag …

… schließt die Deutsche Bahn dagegen im Falle einer Stornierung den vertraglichen Erstattungsanspruch aus (Ziffer 4.3.1 ABB der DB).

Gleichwohl verbleibt dem stornierenden Bahnkunden auch in diesem Fall ein gesetzlicher Erstattungsanspruch. Dieser ergibt sich aus §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB. Diese Vorschriften verpflichten das Beförderungsunternehmen, dem Besteller den Fahrpreis in Höhe solcher ersparter Aufwendungen zurückzugewähren, die es stornierungsbedingt erspart. Mit anderen Worten: Die Deutsche Bahn muss den Ticketpreis in dem Umfang erstatten, in dem es Kosten erspart, die ihm nur im Falle der tatsächlichen Beförderung des Reisenden angefallen wären.

Darunter fallen verschiedene Steuern und Gebühren. Zum Beispiel die Umsatzsteuer fällt nur an, wenn tatsächlich die Beförderungsleistung erbracht wird. Ansonsten erspart das Beförderungsunternehmen sie und muss sie erstatten. Ähnlich behandelt werden Gebühren, die die Deutsche Bahn an Dritte für die Nutzung von Bahnhofs- und Schieneninfrastruktur nur abführen muss, wenn sie Passagiere tatsächlich von A nach B transportiert.

4. Erstattungshöhe bei Stornierung von Super-Sparpreis-Tickets

Bei Super-Sparpreis-Tickets gehen viele Reisende irrtümlich davon aus, sie seien nicht stornierbar und eine Erstattung sei ausgeschlossen. So steht es zwar in den Hinweisen der Deutschen Bahn bei der Buchung. Aber ganz so einfach ist die Rechtslage nicht. Denn immerhin besteht ein gesetzlicher Erstattungsanspruch aus §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB auf Kosten der Beförderung, die die Deutsche Bahn erspart hat, weil ein Fahrgast seine Reise nicht angetreten hat.

Gerade weil das viele überraschen mag, erläutern wir die Rechte von Deutsche Bahn Kunden bei der Stornierung von Super-Sparpreis-Tickets besonders genau. Dazu besprechen wir im Folgenden der Reihe nach:

a. die Berechnung der Erstattungshöhe bei Super-Sparpreis-Tickets im Allgemeinen,

b. was von Versuchen der Deutschen Bahn zu halten ist, den Anspruch auf Rückzahlung zu beschränken,

c. wie die Ermittlung der Erstattungshöhe im konkreten Einzelfall gelingt.

a. Allgemeines zur Berechnung der Erstattungshöhe

(1) Vertraglicher versus gesetzlicher Anspruch auf Ticketpreiserstattung

Laut den AGB der Deutschen Bahn ist ein Super-Sparpreis-Ticket nicht stornierbar und eine Erstattung ausgeschlossen. So steht es vermeintlich klar in Ziffer 4.3.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Unternehmens.

Daraus folgt zunächst, dass bei Super-Sparpreis-Tickets grundsätzlich kein vertraglicher Erstattungsanspruch vorgesehen ist.

Unbenommen bleibt Reisenden jedoch ihr gesetzlicher Erstattungsanspruch aus §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB, wenn sie ein Deutsche Bahn Ticket stornieren. Zwar will die Deutsche Bahn über ihre AGB auch diesen Anspruch ausschließen. Die entsprechenden Regelungen dürften jedoch unwirksam sein, weil sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechen. Diese ergibt sich insbesondere aus zwei Urteilen vom 20.03.2018, Aktenzeichen X ZR 25/17, und vom 01.08.2023, Aktenzeichen X ZR 118/22. Zulässig ist nach diesen Entscheidungen nur eine Verkürzung des Erstattungsanspruchs bis auf die Rückzahlung stornierungsbedingt ersparter Steuern und Gebühren im Beförderungspreis, aber nicht darüber hinaus (mehr zur Begründung im Folgeabschnitt b).

(2) Höhe der gesetzlichen Fahrpreiserstattung

Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, wie hoch der gesetzliche Erstattungsanspruch ausfällt. §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB normieren zunächst abstrakt, dass dem Besteller der Fahrkarten das von ihm geleistete etwas, d.h. der Fahrpreis, in Höhe der so genannten ersparten Aufwendungen zurückzugewähren ist. Ersparte Aufwendungen im Sinne des § 648 Satz 2 BGB sind dabei diejenigen Kosten, die dem Beförderungsunternehmen nur entstehen, wenn es die Beförderungsleistung erbringt, und die im Falle einer Stornierung nicht anfallen. Doch welche einzelnen Kosten fallen darunter?

Steuern

Dazu zählt zunächst die Umsatzsteuer auf den Fahrpreis für eine nicht angetretene Fahrt. Denn ein Unternehmen wie die Deutsche Bahn ist nach § 1 Absatz 1 Nr. 1, § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz nur verpflichtet, die Umsatzsteuer an Finanzämter weiterzuleiten, wenn sie tatsächlich die Beförderungsleistung erbringt. Ansonsten erspart sie den Betrag und muss ihn als ungerechtfertigte Bereicherung zurückerstatten. So entschied der Bundesgerichtshof beispielsweise mit Versäumnisurteil vom 22.11.2007, VII ZR 83/05, NZBau 2008, 247.

Gebühren

Ebenso wie die Umsatzsteuer verpflichten §§ 648 Satz 2, 812 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB die Deutsche Bahn darüber hinaus, weitere Steuern und Gebühren an Ticketbesteller zurückzuerstatten, soweit diese nur im Beförderungsfall abzuführen gewesen wären. Zu denken ist an Gebühren, die die Deutsche Bahn Dritten für die Nutzung von Bahnhofs- und Schieneninfrastruktur nur dann entrichten muss, wenn sie tatsächlich Fahrgäste auf einer Zugverbindung transportiert.

Ohne hier ins Detail zu gehen, zeigt bereits das Beispiel der Umsatzsteuer, dass die genaue Höhe der erstattungsfähigen Bestandteile eines Super-Sparpreises stark von den konkreten Buchungsdaten abhängt. Entscheidend ist beispielsweise die Höhe des Fahrpreises, die gebuchte Zugstrecke, die Zahl der Mitreisenden und die Frage, ob jemand nur die Hinfahrt oder auch die Rückfahrt nicht antritt.

(3) Automatische Berechnung der Erstattungshöhe

Sich hier einen Überblick zu verschaffen, kann aufwendig sein, weil die Summe nicht schon in der Buchungsbestätigung oder im DB Ticket steht. Angesichts dessen bietet Ersatz-Pilot an, den Betrag automatisch für das Deutsche Bahn Ticket zu ermitteln, das Sie stornieren möchten. Möglich ist dies kostenlos und unverbindlich über unseren Entschädigungsrechner. Eine Beauftragung für die Erstattung ist nicht erforderlich.

b. Versuche zur Beschränkung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs durch die Deutsche Bahn

Die Deutsche Bahn bemüht sich mit verschiedenen AGB-Klauseln, den besagten gesetzlichen Erstattungsanspruch auszuschließen. Gleichwohl haben etliche deutsche Gerichte bereits festgestellt, dass derartige vertragliche Beschränkungen zur Erstattung des Ticketpreises bei Stornierung in den AGB eines Beförderungsunternehmens unwirksam sind (siehe zum Beispiel Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2023, Aktenzeichen X ZR 118/22; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.01.2021, Aktenzeichen 9 U 184/20; Landgericht Köln, Urteil vom 17.07.2020, Aktenzeichen 25 O 212/19; Amtsgericht Erding, Urteil vom 24.06.2020, Aktenzeichen 9 C 6697/19; Landgericht Baden-Baden, Teilurteil vom 27.10.2019, Aktenzeichen 2 O 287/19).

Für unwirksam erklärten Gerichte mittlerweile insbesondere

  • den kompletten Ausschluss der Erstattung von Steuern und Gebühren aus Ziffer 4.3.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (vergleiche BGH, Urteil vom 01.08.2023, X ZR 118/22, NJW- RR 2023, 1281; Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 19.01.2023, 2-24 S 74/22, BeckRS 2023, 2187, Urt. v. 19.10.2020, 2-24 O 99/19, BeckRS 2020, 32499, Urt. v. 14.12.2017, 2-24 O 8/17, BeckRS 2017, 142201; Amtsgericht Erding, Urt. v. 25.03.2020, 17 C 4963/19; vgl. auch Europäischer Gerichtshof, Urt. v. 06.07.2017, C-290/16).
  • das Erfordernis aus Ziffer 4.4.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, Erstattungsansprüche höchstpersönlich geltend zu machen (siehe BGH, Urteil vom 01.08.2023, X ZR 118/22; Landgericht Memmingen, Urteil vom 28.09.2023, 13 S 249/22).
  • die Bearbeitungsgebühr von 10 bzw. 19 Euro pro stornierte Fahrkarte aus den Ziffern 4.2 und 4.3.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (siehe BGH, Urteil vom 01.08.2023, X ZR 119/22; Landgericht Memmingen, Urteil vom 28.09.2023, 13 S 676/22).

c. Berechnung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs im konkreten Fall

Die genaue Höhe ihres Erstattungsanspruchs finden Reisende leider nicht schon auf dem Ticket oder in der Buchungsbestätigung. Dort steht allenfalls die Höhe der (ebenfalls erstattungsfähigen) Umsatzsteuer. Eine genauere Aufschlüsselung der nur im Beförderungsfall anfallenden Steuern und Gebühren hingegen sucht man vergeblich. Denn anders als in der Luftfahrt existiert keine gesetzliche Vorschrift, die wie Artikel 23 der EU-Verordnung Nr. 1008/2008 für Fluggesellschaften regelt, inwiefern neben dem Gesamtpreis eines Fluges die Einzelpositionen von Steuern und Gebühren offenzulegen sind. Wie folgendes Beispiel zeigt, nennen die Reiseunterlagen der Deutschen Bahn deswegen regelmäßig nur den Gesamtpreis einer Buchung, ohne ihn weiter aufzugliedern:

Auszug Beispielticket Darstellung Erstattungsbetrag Gesamtpreis
Geben die Reiseunterlagen keinen Aufschluss über Steuern und Gebühren im Ticketpreis einer stornierten Zugfahrt, können Sie den Betrag aber selbstständig errechnen. In welcher Höhe pro Zugverbindung verschiedene Steuern und Gebühren anfallen können, erläutert Ihnen die allgemeine Aufstellung in unserem verlinkten Artikel.

Alternativ können Sie den erstattungsfähigen Betrag automatisch für ein bestimmtes DB Ticket ermitteln lassen, indem Sie unseren kostenlosen Online-Rechner verwenden. Anhand der im Formular einzutragenden Reisedaten ermittelt unsere Web-App automatisch unverbindlich die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren, für die ein Anspruch auf Erstattung besteht. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen direkt online angezeigt. Nicht erforderlich ist eine vorherige Beauftragung von Ersatz-Pilot oder die Eingabe von Personen- oder Kontaktdaten.

4. Erstattungshöhe in Spezialfällen

a. Stornierungen wegen Krankheit oder Todes

Mehr als die Summe der regulären vertraglichen und gesetzlichen Erstattungsansprüche können Reisende für ein bestimmtes Ticket zurückerhalten, wenn ihre Stornierung auf einen persönlichen Härtefall zurückgeht. Das setzt in der Regel eine kurzfristige schwere Erkrankung eines Reisenden voraus, wie wir im Abschnitt 1 auf Basis von Erfahrungsberichten dargestellt haben.

In solchen Fällen regelt Ziffer 4.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, dass diese kulanzweise eine Erstattung gewähren kann, auch wenn auf diese ansonsten kein Anspruch besteht. Denkbar ist insofern beispielsweise selbst bei Super-Sparpreis-Tickets eine volle Rückerstattung des Reisepreises oder zumindest ein entsprechender Gutschein.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass dabei kein einklagbarer Rechtsanspruch auf die jeweilige Summe besteht. Es kann also selbst in einem Härtefall passieren, dass sich die Deutsche Bahn kulanzweise nur bereiterklärt, die Hälfte des Fahrpreises zu erstatten. Wenn persönliche Härten Anlass zur Stornierung gegeben haben, lohnt sich aber so oder so, eine Anfrage hierzu an die Deutsche Bahn zu richten. Denn man kann sich gegenüber den regulären vertraglichen und gesetzlichen Erstattungsansprüchen nur verbessern, ohne zu riskieren, diese zu verlieren. Selbst wenn die Deutsche Bahn einen Härtefall verneint, bleibt es Reisenden weiterhin möglich, ihre normalen Erstattungsrechte geltend zu machen.

b. Sonderregelungen bei Zugausfall oder -verspätung

Eine weitere Chance, den vollen Reisepreis zurückzuerhalten, ergibt sich bei einem Ausfall oder einer prognostizierten Ankunftsverspätung von über 60 Minuten am Endziel. Hier gewähren die Artikel 18 und 19 der EU-Fahrgastrechte-Verordnung Reisenden unabhängig von den gewöhnlichen Tarifbestimmungen ihres Tickets ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Erstattungsansprüchen.

Variante 1: Komplette Rückerstattung des Fahrpreises

Treten Reisende die entsprechende Zugfahrt nicht an, können sie den vollen Reisepreis zurückverlangen (Artikel 18 Absatz 1 EU-Fahrgastrechteverordnung). Und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund der Fahrplan gestört ist.

Variante 2: Nutzung der Bahnfahrt und anteilige Fahrpreiserstattung

Alternativ kann ein Reisender sich dazu entscheiden mit dem verspäteten Zug mitzufahren oder sich ohne Aufpreis auf eine Ersatzbeförderung umbuchen zu lassen. In diesem Fall besteht zwar kein Anspruch auf die volle Rückerstattung des Fahrpreises. Denn immerhin wird der Fahrgast ja überhaupt befördert.

Als Entschädigung für eine Verspätung kann er dann aber zumindest verlangen, dass ihm bei einer Ankunftsverspätung von über 60 Minuten ein Viertel seines Fahrpreises für den jeweiligen Zug erstattet wird und bei über zwei Stunden verspäteter Ankunft sogar die Hälfte. So regelt es Artikel 19 der EU-Fahrgastrechte.

III. Erstattung bei Stornierung – wie setzt man seinen Anspruch gegen die Bahn durch?

Vergleich zu Durchsetzungswege Erstattung Deutsche Bahn

Ist einmal geklärt, in welcher Höhe der Preis Ihrer Deutsche Bahn Tickets bei Stornierung erstattungsfähig ist, bleibt die Folgefrage, auf welchem Weg man am ehesten eine vollständige Rückzahlung dieses Betrages erwirkt. Welche Möglichkeiten stehen einem Bahn-Kunden also offen, um seine Erstattung einzufordern? Denkbar sind drei Wege, die wir der Reihe nach erörtern:

Um zu klären, wann sich welche Durchsetzungsart lohnt, möchten wir unter 1. einige allgemeine Hinweise voranstellen. Anschließend widmen wir uns der Reihe nach in drei weiteren Abschnitten (2. bis 4.) näher den drei oben genannten Wegen zur Verfolgung Ihrer Ansprüche.

Nach Erläuterung der einzelnen drei Varianten stellen wir sie am Ende des Abschnitts in einem Beispielfall unseres Redaktionsteams gegenüber (dazu mehr unter 5.).

1. Allgemeine Hinweise zur Durchsetzung

Was die Deutsche Bahn freiwillig erstattet

Aus der Erfahrung unseres Redaktionsteams heraus lässt sich feststellen, dass unterschiedliche Ansprüche sich unterschiedlich leicht gegen die Deutsche Bahn geltend machen.

Bei manchen Anspruchsarten verlief das Einfordern der Erstattung stets erfolgreich – so zum Beispiel bei der Rückzahlung des Fahrpreises für Flexpreis-Tickets. Die Stornierung klappte jeweils mit wenigen Klicks in der DB Navigator App. Und die Rückzahlung auf das bei der Buchung verwendete Zahlungsmittel folgte hier jedes Mal automatisch wenige Tage, nachdem wir sie angefordert hatten.

Was die Deutsche Bahn nur unfreiwillig erstattet

In anderen Konstellationen wie bei der Erstattung von Steuern und Gebühren für Super-Sparpreis-Tickets reagierte die Deutsche Bahn zunächst monatelang gar nicht. Nach mehreren Erinnerungen lehnte sie die Forderungen dann schließlich ab. Um solche Ansprüche der betroffenen Mitarbeiter unseres Redaktionsteams wegen nicht angetretener Reisen durchzusetzen, war es deswegen durchweg notwendig, die Deutsche Bahn zu verklagen. Erst nach der Aufforderung vor Gericht lenkte das Unternehmen letztlich ein und leistete die verlangte Ticketpreiserstattung.

Nachdem wir seit 2022 einige Dutzend solcher Durchsetzungsversuche durchgeführt haben, zeigte sich dabei ein gewisses Muster. Die Ungleichbehandlung verschiedener Anspruchsarten beruht offenbar darauf, ob die Deutsche Bahn ihren Kunden die Erstattungsansprüche bereits vertraglich einräumt oder ob sie nur auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Vertragliche, in den AGB der Deutschen Bahn verankerte Ansprüche bedient das Unternehmen fast immer unkompliziert freiwillig. Darüberhinausgehenden gesetzlichen Ansprüchen kam die Deutsche Bahn bei unseren Testfällen hingegen erst nach, nachdem wir sie verklagt hatten.

Zu den vertraglichen Erstattungsansprüchen zählen dabei zum Beispiel der Anspruch auf volle Fahrpreiserstattung bei Zugausfällen (Ziffer 9.1.3 der AGB der DB) oder bei Stornierung von Flexpreis-Tickets vor dem ersten Reisetag (Ziffer 4.2 der AGB der DB). Zu den daneben bestehenden gesetzlichen Ansprüchen gehören wiederum etwa das Recht auf die 19€ Bearbeitungsgebühr für eine Stornierung sowie das Recht auf die Erstattung der unverbrauchten Steuern und Gebühren in einem Super-Sparpreis-Ticket oder einer nicht rechtzeitig stornierten Sparpreis- oder Flexpreis-Fahrkarte bei Nichtantritt von Reisen.

Wie man am geschicktesten mit dem Erstattungsverhalten der Deutschen Bahn bei Stornierungen umgeht

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allgemein, vertragliche Ansprüche wie die beispielhaft erwähnten selbstständig zu verfolgen. Meist hält die Bahn auf ihrer Webseite und in ihrer App hierfür sogar eigenständige Funktionen vor, mit denen sich die Rückerstattung in wenigen Minuten eigenständig anfordern lässt. Ein Rechtsstreit ist zur Einziehung der Rückzahlung dementsprechend fast nie erforderlich.

Gleichzeitig raten wir, sich für die Durchsetzung gesetzlicher Erstattungsforderungen gegen die Deutsche Bahn Hilfe zu holen. Denn hier gelang es in unseren Dutzenden Testfällen nie ohne Gerichtsverfahren, die Deutsche Bahn zur Rückzahlung zu bewegen. Um sich selbst den Aufwand einer Klage zu sparen, kommt dabei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Betracht. Wer zudem auch nicht das Risiko übernehmen möchte, im Falle der Klageabweisung die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen, für den lohnt sich alternativ die Auftragung eines Verbraucherschutzportals wie Ersatz-Pilot. Hier erhält der Kunde für seinen Erstattungsanspruch 80% von dessen Höhe in wenigen Tagen ausgezahlt und erspart sich den Aufwand für das Gerichtsverfahren und das Risiko der Prozesskosten.

Faustregel für die Unterscheidung von vertraglichen und gesetzlichen Erstattungsansprüchen

Wenn man sich nicht sicher ist, welcher Anspruch auf der Vertragsbeziehung zur Deutschen Bahn und hierbei insbesondere auf den AGB beruht und welcher sich bloß aus gesetzlichen Grundlagen wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, hilft zur Orientierung zusätzlich folgende Faustregel. Leicht eigenständig durchsetzbar sind all diejenigen Ansprüche, die Kunden auf bahn.de und in der DB Navigator App über entsprechend dort vorgehaltene Funktionen mit ein paar Klicks geltend machen können. Meist nur mit einem Gerichtsverfahren durchsetzbar sind hingegen solche Erstattungsforderungen, die wir zwar hier im Artikel beschrieben haben, bei denen die Deutsche Bahn aber weder auf ihrer Webseite noch in ihrer App eine bestimmte Formularstrecke vorhält, um sie geltend zu machen. Hier zeigt sich bereits in der geringen Nutzerfreundlichkeit der Kontaktaufnahme mit solchen Anliegen, das der Deutschen Bahn nicht an einer unbürokratischen Lösung gelegen ist.

Die Erfahrung mit außergerichtlichen Aufforderungen zeigte unserem Redaktionsteam dann: Wo man allenfalls mit einer eigenständig verfassten E-Mail eine (gesetzliche) Erstattung von der Deutschen Bahn einfordern konnte, hätte man es sich auch gleich sparen können. Denn wo die Deutsche Bahn Kunden keine niedrigschwelligen digitalen Lösungen zur Verwertung ihrer Fahrgastrechte zur Verfügung stellt, ist sie im Regelfall auch ansonsten nicht zur freiwilligen Kompensation bereit.

2. Eigenständige Verfolgung des Erstattungsanspruchs

Außergerichtliche Aufforderung

Um Ihre Erstattung einzufordern, können Sie sich natürlich selbst an die Deutsche Bahn wenden, sobald Sie storniert oder Ihren Zug nicht angetreten haben.

Das ist insbesondere empfehlenswert, wenn Sie ein Flexpreis-Ticket oder Sparpreis-Ticket vor dem ersten Gültigkeitstag stornieren. Denn dann erhalten Sie die Ihnen zustehende Rückerstattung beim Flexpreis-Ticket bzw. den Gutschein beim Sparpreis-Ticket automatisch. Es genügt, die Schritte zur Stornierung zu befolgen, die wir oben im ersten Abschnitt des Artikels beschrieben haben.

Bei allen anderen Ansprüchen hält die Deutsche Bahn weder auf bahn.de noch in ihrer App einen Weg bereit, um diese so geltend zu machen, dass per Knopfdruck eine Erstattung erfolgt. Im Mindesten ist es deswegen erforderlich, das eigene Anliegen über das Online-Formular oder eine E-Mail an reiseportal@bahn.de zu beschreiben und die Erstattung anzufordern. Damit Sie hier nicht bei null beginnen müssen, bieten wir hier auf unserer Seite ein gratis Musterschreiben.

Allerdings weisen wir darauf hin, dass die Deutsche Bahn auf solche Anfragen nach den Erfahrungen unseres Redaktionsteams in mehreren Dutzend Testfällen teilweise gar nicht und im Übrigen ablehnend reagiert hat. Dementsprechend schätzen wir die Erfolgsaussichten einer einfachen außergerichtlichen Aufforderung der Deutschen Bahn sehr gering ein, wenn Sie gesetzliche Erstattungsansprüche geltend machen. Zum Beispiel denjenigen auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr von 19€ oder der unverbrauchten Steuern und Gebühren in stornierten Super-Sparpreis-Tickets. Einen Versuch mag es womöglich dennoch wert sein. Denn vielleicht ändert sich im Laufe der Zeit der Umgang der Deutschen Bahn mit solchen Aufforderungen und das Unternehmen geht irgendwann dazu über, die ersparten Steuern und Gebühren freiwillig zu erstatten, wenn Sie Super-Sparpreis-Tickets stornieren.

Gerichtliche Verfolgung des Erstattungsanspruchs

Jedem Reisenden stehen daneben das Recht zu, in eine tiefere Auseinandersetzung mit der Deutschen Bahn einzusteigen – per Mahnverfahren oder Klage. Mahnverfahren sind dabei nach unseren Erfahrungen nicht zu empfehlen, weil die Deutsche Bahn fast immer dem Mahnbescheid widerspricht. Dadurch wird das Mahnverfahren ohnehin in einen regulären Zivilprozess umgeleitet (§ 696 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Nur beginnt dieser eben erst nach dem erfolglosen Mahnverfahren und somit mit 1-2 Monaten Verzögerung verglichen mit der Variante, bei der Sie einfach direkt Klage erheben.

Wer eine außergerichtliche Ablehnung seiner Erstattungsforderung durch die Deutsche Bahn also nicht hinnehmen und auch unseren Dienst nicht nutzen möchte, kann auch selbst Klage erheben. Möglich ist das in aller Regel sogar ohne Anwalt, weil der zu erstattende Betrag unter 5.000 € liegt und dadurch die Amtsgerichte zuständig sind (§ 23 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Genauer gesagt bei einer Klage gegen die DB Fernverkehr AG gemäß §§ 12, 17 Zivilprozessordnung das Amtsgericht Frankfurt am Main, in dessen Bezirk der Sitz dieser Gesellschaft liegt (Stand: 22.04.2024). Dort herrscht keine Anwaltspflicht (§§ 78 Absatz 1, 79 Abs. 1 Zivilprozessordnung).

Risiken bei einer eigenständigen Klage gegen die Deutsche Bahn

Vor Klageerhebung sollte der Reisende jedoch zunächst außergerichtlich ein Aufforderungsschreiben an die Airline schicken. Zum Beispiel per E-Mail an reiseportal@bahn.de. Denn ohne außergerichtliche Aufforderung kann es dazu kommen, dass er selbst im Erfolgsfall die Prozesskosten tragen muss. Die Deutsche Bahn könnte dann nämlich auf die Klage hin behaupten, sie wäre auch ohne Gerichtsverfahren zahlungsbereit gewesen und der Kläger habe mit dem Prozess nur unnötige Kosten verursacht (siehe § 93 Zivilprozessordnung).

Ansonsten ergeben sich für eine Klage aber keine grundlegenden Hürden. Insbesondere droht Reisenden keine langfristige Benachteiligung durch die Deutsche Bahn. Die Mitarbeiter unseres Redaktionsteams reisen weiterhin regelmäßig völlig problemlos mit der Deutschen Bahn, obwohl wir für die Recherche zu diesem Artikel bereits etliche Forderungen gegen das Unternehmen gerichtlich geltend gemacht haben. Eine persönliche Konsequenz für unsere Möglichkeit, Bahntickets zu buchen, hatte das für uns in keinem Fall.

Gemessen am Streitwert bedeutet ein Gerichtsverfahren auf eigene Faust aber in jedem Fall unverhältnismäßige Mühen und Prozesskostenrisiken. Auch wenn man seine eigenen Forderungen ohne Anwalt geltend macht, muss man nämlich einen Gerichtskostenvorschuss von mindestens 114€ zahlen. Diesen muss die Deutsche Bahn jedoch nur erstatten, wenn der Reisende den Rechtsstreit gewinnt. Scheitert er mit seiner Klage, ist er hingegen verpflichtet, sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu zahlen. Dann kommt schnell eine Summe von mehreren hundert Euro für die gesamten Prozesskosten zusammen.

3. Durchsetzung gegenüber der Deutschen Bahn mit einem Anwalt

Mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung steht der Passagier der Airline nicht mehr allein gegenüber. Die Einschaltung des Rechtsbeistandes reduziert die eigenen Mühen und erhöht die Erfolgsaussichten vor Gericht. Denn ein Rechtsanwalt betreibt das Verfahren in aller Regel professioneller als ein Nichtjurist.

Trotzdem ist Ihr anwaltlicher Vertreter auf Ihre Mitwirkung während des Verfahrens angewiesen. Schließlich kennt er den Sachverhalt natürlich nicht von vornherein. Statt mit der Airline korrespondieren und telefonieren Sie also bei dieser Variante bis zu einem gewissen Grad mit Ihrem Anwalt und versorgen ihn mit Reiseunterlagen und sonstigen Nachweisen. Auch bei dieser Form der Rechtsverfolgung müssen Sie also mit einem gewissen Eigenaufwand rechnen.

Kosten

Dem Grunde nach besteht bei Beauftragung eines Anwaltes ferner ein Kostenrisiko ähnlich wie bei der eigenständigen Durchsetzung. Bloß addieren sich zusätzlich die Ausgaben für den eigenen Anwalt hinzu, für die der stornierende Bahn-Kunde in Vorleistung treten müsste. Auch diese muss die Fluggesellschaft nur übernehmen, wenn man als Reisender den Rechtsstreit gewinnt (§ 91 Absatz 2 Zivilprozessordnung).

Das Kostenrisiko erklärt sich ganz konkret folgendermaßen. Im Streit um die Erstattung von Steuern und Gebühren oder die Bearbeitungsgebühren, wenn Sie kurzfristig Deutsche Bahn Tickets stornieren, lässt das Unternehmen es fast immer auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Dabei beruft sich die Deutsche Bahn zum Teil auf Bestimmungen ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Ihren Erstattungsanspruch beschränken sollen. So sieht deren Ziffer 4.2 vor, dass stets die Bearbeitungsgebühr von 19 Euro pro Fahrkarte anfällt, wenn Sie im Flexpreis-Tarif kurzfristig Deutsche Bahn Tickets stornieren. Ziffer 4.3.2 schreibt fest, dass bei Super-Sparpreis-Tickets jedwede Erstattung ausgeschlossen sein soll.

Zwar erklären zahlreiche deutsche Gerichte ähnliche Klauseln von Fluggesellschaften inzwischen für unwirksam. So kassierte zum Beispiel der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. August 2023 etliche vergleichbare Beschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ryanair (Aktenzeichen X ZR 118/22). Allerdings fasste bisher noch kein höheres Gericht ein ähnliches Urteil gegen die Deutsche Bahn. Das liegt zwar daran, dass die Deutsche Bahn auf Klagen hin vorzeitig einlenkt und die Auseinandersetzung nicht auf die Spitze treibt. Das erleichtert es der Deutschen Bahn aber, sich zugleich weiterhin auf die fraglichen Klauseln aus ihren AGB zu berufen, weil sie bisher noch nicht Gegenstand einer prominenten Gerichtsentscheidung waren.

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann seine Verfahrenskosten zwar immerhin decken lassen. Allerdings enthalten fast alle Tarife eine Selbstbeteiligung. Auch rechtsschutzversicherte Betroffene träfe das Prozesskostenrisiko somit zumindest teilweise. Bis zu einer bestimmten Höhe müssten auch sie im Unterliegensfall die Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen.

4. Durchsetzung mit Hilfe eines Verbraucherschutzportals

Bei beiden eben genannten Varianten verbleibt neben dem Kostenrisiko bis zum Schluss die Ungewissheit, ob man als Passagier am Ende seine Erstattung in der vollen beanspruchbaren Höhe erhält. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen die Deutsche Bahn eine freiwillige Erfüllung von Erstattungsansprüchen verweigert – namentlich bei der Stornierung von Super-Sparpreis-Tickets und bei der Rückerstattung für kurzfristige Stornierungen von Flexpreis-Tickets.

Auszahlungshöhe

Eine bequeme, sichere Alternative, Geld für stornierte Super-Sparpreis-Tickets oder Bearbeitungsgebühren zurückzuerhalten, bietet unser Verbraucherschutzportal. Wir kaufen Betroffenen ihre Forderungen auf anteilige Rückerstattung des Ticketpreises ab und setzen sie auf eigene Kosten durch. Für jeden Erstattungsanspruch leisten wir Reisenden Direktzahlungen von 80% des Betrages, der ihnen jeweils als Deutsche Bahn Kunde zusteht. Verdeckte Nebenkosten oder nachträgliche Gebühren gibt es bei uns nicht. Für die genannten Konditionen erhalten wir übrigens in Tests durch Vergleichsportale regelmäßig Bestnoten. Das positive Feedback unserer Kunden auf Trustpilot deckt sich damit.

Kundenbewertung

Dank dieser erfreulichen Resonanz sind wir inzwischen auf dem deutschen Markt der größte Anbieter für direkte Ticketerstattungen in Fällen, in denen ein Reisender seinen Flug oder seine Zugfahrt selbst storniert. Bei der Erstattung wegen stornierter Deutsche Bahn Tickets sind wir sogar nach unserer Kenntnis der einzige Dienstleister auf dem Markt. Obwohl unser Angebot hier dementsprechend konkurrenzlos ist, bieten wir trotzdem die gleichen Konditionen wie bei der Erstattung für ungenutzte Flugtickets. Anhand dessen ist ein Abgleich unserer Konditionen zu denen von Wettbewerbern möglich. Im Vergleich zu anderen Fluggastportalen mit einem ähnlichen Dienst wie unserem berechnen wir laut Testberichten die geringste Provision und leisten die höchsten Auszahlungsbeträge.

Wie gelangt man bei Ersatz-Pilot zur Auszahlung

Unsere Soforterstattungen ersparen Nutzern unseres Dienstes ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko der Durchsetzung und einen eigenen Zeit- und Arbeitsaufwand. Zusatzkosten wie Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare entfallen. Stattdessen erhält der stornierende Deutsche Bahn Kunde sofort seine anteilige Rückerstattung abzüglich einer überschaubaren und fest definierten Provision von 20% inklusive Mehrwertsteuer, wenn die Online-Prüfung seines Falles positiv ausfällt. Und dabei folgt die Gutschrift beim Betroffenen bereits 1-3 Tage nach Antragstellung.

Bei alledem riskieren Nutzer unseres Erstattungsdienstes keine Benachteiligung durch die Deutsche Bahn. Das Eisenbahnunternehmen führt nach unserer Kenntnis insbesondere keine „schwarze Liste“ mit Kunden von Ersatz-Pilot. Auch kennen wir keinen Fall, in dem die Deutsche Bahn einem Nutzer unseres Dienstes die Beförderung auf einer Zugfahrt erschwert hat. Und das trotz unserer intensiven juristischen Auseinandersetzungen mit der Deutschen Bahn seit 2022. Auch alle Mitarbeiter von Ersatz-Pilot reisen weiterhin ungestört und ohne Probleme auf Zugverbindungen des Unternehmens.

 

5. Beispielfall zur Stornierung bei der Deutschen Bahn: Ihr Anspruch mit und ohne Verbraucherschutzportal

In diesem Abschnitt rechnen wir beispielhaft für Sie durch, wie hoch die erstattungsfähigen Anteile bei den einzelnen Varianten zur Durchsetzung des Anspruchs ausfallen. Dies soll Ihnen einen praktischen Eindruck vermitteln, wie viel von Ihrem Ticketpreis Sie zurückverlangen können, wenn Sie typische Deutsche Bahn Tickets stornieren. Möchten Sie den Erstattungsbetrag für eine andere Zugverbindung prüfen, hilft Ihnen unser Entschädigungsrechner kostenlos und unverbindlich.

Wir betrachten an dieser Stelle exemplarisch den die Buchung und Stornierung eines Super-Sparpreis-Tickets für die Fahrt mit ICE603 von Hamburg Hauptbahnhof am 17.07.2024. Der Gesamtpreis einer einzelnen Fahrkarte beträgt 17,90 Euro.

Deutsche Bahn Ticket stornieren -Rechenbeispiel

Variante 1: Stornierung / Nichterscheinen zur Abfahrt, Erstattungsantrag bei der Deutschen Bahn

Sie treten Ihre Zugreise mit der Deutschen Bahn nicht an und schicken dem Unternehmen eine E-Mail oder eine Anfrage über das Kontaktformular auf bahn.de, um die ungenutzten Steuern und Gebühren im Ticket zurückzuverlangen.

Allerdings regelt Ziffer 4.3.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, dass eine Erstattung ausgeschlossen ist, wenn Sie zu Super-Sparpreis erworbene Deutsche Bahn Tickets stornieren. Obwohl die Klausel unwirksam sein dürfte, richtet sich die freiwillige Erstattung der Deutschen Bahn danach. Daher erhalten Sie unterm Strich keine Rückzahlung für Ihre Super-Sparpreis-Fahrkarte:

= 0€ Rückerstattung des Ticketpreises

Variante 2: Durchsetzung der Forderung über Ersatz-Pilot

Entscheiden Sie sich gegen eine direkte Klärung mit der Deutschen Bahn oder verweigert das Unternehmen Ihnen eine Erstattung, haben Sie die Möglichkeit, für Ihre Rückforderung der Steuern und Gebühren stattdessen eine Direkterstattung bei Ersatz-Pilot zu beantragen.

Um den Erstattungsbetrag zu ermitteln, addiert Ersatz-Pilots Entschädigungsrechner nach Eingabe der Flugdaten zunächst automatisch nicht bloß alle Steuern, sondern auch alle erstattungsfähigen Gebühren. Dieser Schritt ist kostenlos und unverbindlich. Im Beispielfall ergeben sich für das fragliche Ticket für die Fahrt von Hamburg nach Berlin jeweils folgende Steuern und Gebühren:

~1.25€ 7% Umsatzsteuer

~11,25€ Gebühren und sonstige Beförderungsnebenkosten (z.B. für die Nutzung von Infrastruktur zur Durchführung der Zugfahrt)

———————————————-

Zählt man die Einzelwerte zusammen, ergibt sich also ein erstattungsfähiger Betrag von 12,50 €. Davon zieht Ersatz-Pilot eine Provision von 20% inklusive Mehrwertsteuer ab, also einen Betrag von 2,50 €. Daneben berechnet Ersatz-Pilot keine versteckten Zusatzgebühren. Es kommt zu keinen weiteren Abzügen. Ausgezahlt wird dem stornierenden Deutsche Bahn Kunden unterm Strich eine Erstattung von

10,00€ sofort und ohne Risiko.

Damit handelt es sich schon um einen ziemlich geringen Auszahlungsbetrag, weil der Preis der Fahrkarte im Beispiel sehr niedrig ausfällt und damit beispielsweise auch die Höhe der erstattungsfähigen Umsatzsteuer. Durchschnittlich erstattet Ersatz-Pilot pro Buchung mehr.

Fazit

Selbst im Falle günstiger Tickets erhält man von seinem Fahrpreis bares Geld zurück, wenn man ein Verbraucherschutzportal wie Ersatz-Pilot beauftragt. Damit steht man besser, als sich mit der Alternative der Deutschen Bahn zufrieden zu geben. Denn diese ist bei Super-Sparpreis-Tickets überhaupt nicht zu einer freiwilligen Rückerstattung bereit.

Übrigens: Wer sich im Beispielfall entschließt, seinen Anspruch selbst durchzusetzen, könnte zwar potenziell den gesamten erstattungsfähigen Betrag von 12,50€ vereinnahmen. Dafür müsste er die Forderung aber auf eigene Faust gegen die Fluggesellschaft durchsetzen. Er würde dabei das Risiko von Prozesskosten tragen und hätte selbst den Aufwand eines mehrmonatigen Rechtsstreits. Dieser müsste in aller Regel vor Gericht ausgetragen werden. Ob einem die Chance auf weitere ca. 2,50€ gegenüber der Direkterstattung von Ersatz-Pilot dies wert ist, muss jeder für sich beurteilen.

IV. Kostenloses Musterschreiben zum Stornieren & Einfordern der Ticketerstattung bei der Deutschen Bahn

Über das folgende Formular können Sie sich kostenlos und unverbindlich ein Schreiben generieren lassen, um bei der Deutschen Bahn Fahrkarten zu stornieren und die Deutsche Bahn zur Zahlung der Ticketerstattung an Sie aufzufordern. Sie erhalten nach dem Ausfüllen eine E-Mail mit den Kontaktdaten der Deutschen Bahn und Erläuterungen zur Verwendung des Musters. Anhand Ihrer Eingaben unten im Online-Formular passen wir das Muster bereits automatisch auf Ihren Fall an. Sie erhalten dann per E-Mail einen individualisierten Entwurf für das Schreiben an die Deutsche Bahn. Wenn Sie die Vorlage lieber eigenständig befüllen möchten, können Sie die Eingabefelder auch unausgefüllt lassen. Dann senden wir Ihnen eine leere Vorlage zu.

Sind Sie beim Ausfüllen unsicher, wie hoch bei Ihrem stornierten Super-Sparpreis-Ticket die erstattungsfähigen Steuern und Gebühren ausfallen? Dann haben wir noch einen Tipp für Sie. In solchen Fällen lässt sich deren Höhe über unseren Entschädigungsrechner kostenlos ermitteln.

V. Fragen und Antworten zum Stornieren und Umbuchen bei der Deutschen Bahn

Geld zurück erhalten Sie bei der Stornierung von jedem (!) beliebigen Deutsche Bahn Ticket. Wie viel genau, hängt allerdings von den Tarifbestimmungen des gebuchten Tickets ab. Bei Super-Sparpreis-Tickets erhalten Sie nur eine Rückerstattung der Steuern und Gebühren im Fahrpreis. Bei Flexpreis-Fahrkarten bekommen Sie den ganzen Ticketpreis zurück. Ggf. müssen Sie sich die Bearbeitungsgebühr von 19 Euro noch erstatten lassen. Weitere detaillierte Informationen finden sich im Artikel, zum Beispiel zu den Fragen, wie man die Bearbeitungsgebühr zurückverlangen kann und wie man die genaue Erstattungshöhe beim Super-Sparpreis ausrechnet.

Ja, eine Stornierung von Deutsche Bahn Tickets per Telefon ist möglich. Nutzen Sie dafür die Hotline des Kundenservices: 030 2970. Ein Anruf bietet eine praktische Alternative für Reisende, die weder per App noch auf bahn.de eine Stornierung vornehmen können. Es ist wichtig, die notwendigen Ticketinformationen bereitzuhalten, um den Prozess zu erleichtern. Für eine effiziente Bearbeitung sollten die Auftragsnummer und persönliche Daten bereitgehalten werden. Weitere Einzelheiten und spezifische Richtlinien zur telefonischen Stornierung von DB-Tickets finden Sie im Artikel.

Das Deutschland Ticket lässt sich wie jedes Abo innerhalb einer Monatsfrist kündigen. Durch die Kündigung entfällt die Zahlungspflicht für die Zukunft mit Ausnahme der bei Erklärung der Kündigung noch ausstehenden Abbuchungen, die in den Lauf der einmonatigen Kündigungsfrist fallen. Möglich ist die Stornierung zum Beispiel per E-Mail oder über spezielle Online-Stornierungsfunktionen im Account auf der Webseite der Deutschen Bahn oder regionaler Verkehrsverbünde. Zur Stornierung im konkreten Fall muss sich ein Abonnent an die Stelle richten, bei der er das Deutschland-Ticket erworben hat. Bezieht er es über einen regionalen Verkehrsverbund wie den HVV oder die BVG, ist eine Stornierung über den dortigen Account möglich. Bei einer direkten Bestellung über die Deutsche Bahn muss er sich in sein Konto auf bahn.de einloggen.

Bei Stornierung von Super-Sparpreis-Tickets der Deutschen Bahn besteht lediglich ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren im Fahrpreis. Allerdings gibt es Ausnahmen: In Härtefällen wie bei schwerer Erkrankung kommt eine höhere Erstattung in Betracht. Zudem berechtigen Zugausfälle und Verspätungen von mehr als 60 Minuten zur vollen Ticketerstattung, auch wenn man storniert bzw. die Fahrt nicht antritt. Ebenso erhält ein Reisender den vollen Preis seines Super-Sparpreis-Tickets zurück, wenn er innerhalb von zwölf Stunden nach Buchung storniert (so genannte Sofortstornierung).

Die Umbuchung von Deutsche Bahn Tickets zum Sparpreis ist möglich, allerdings unter denselben Voraussetzungen wie eine Stornierung. Dies bedeutet, dass die Umbuchung durch eine Stornierung des ursprünglichen Tickets und anschließende Neubuchung erfolgt. Für Sparpreis-Tickets wird bei der Stornierung eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro abgezogen und ein Gutschein für die Neubuchung ausgestellt. Bei Super-Sparpreis-Tickets ist eine Umbuchung in der Regel ausgeschlossen. Allerdings können in Härtefällen, wie schweren Erkrankungen oder Trauerfällen, sowie bei Störungen des Fahrplans Ausnahmen gemacht werden​​.

Die Stornierung von Deutsche Bahn Tickets aufgrund von Krankheit fällt zum Teil unter die Härtefallregelung gemäß Ziffer 4.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Bahn. Eine Stornierung und volle Ticketpreiserstattung ist möglich, wenn es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, die kurzfristig vor dem Reisetag auftritt. In solchen Fällen kann die Bahn kulanzweise eine Erstattung gewähren, auch wenn nach den regulären Tarifbestimmungen kein Anspruch darauf besteht. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass leichte Erkrankungen wie Grippe oder COVID-19 ohne Krankenhausaufenthalt oder akute Lebensgefahr in der Regel nicht zu einer höheren Erstattung berechtigen als nach den Tarifbestimmungen des jeweiligen Tickets vorgesehen​​.

Bei Streiks, die zu gravierenden Fahrplanstörungen führen, bietet die Deutsche Bahn ihren Kunden besondere Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten. In solchen Fällen erklärt die Bahn regelmäßig für alle Ticketklassen die Aufhebung der Zugbindung für bestimmte Reisetage. Für den betroffenen Zeitraum gebuchten Tickets lassen sich ohne zusätzliche Kosten an frei wählbaren späteren Tagen nutzen, auch wenn eine Fahrkarte zur neu gewählten Fahrzeit teurer wäre. Gleichzeitig kann ein Zugticket unabhängig von der Tarifgruppe storniert und erstattet werden, wenn ein Zug wegen eines Streiks ausfällt oder sich um über 60 Minuten verspätet.

Um ein Online-Ticket bei der Deutschen Bahn zu stornieren, folgen Sie am besten diesen Schritten: 1. Rufen Sie online das Ticket auf, das Sie stornieren möchten. Entweder in der DB Navigator App oder auf bahn.de unter "Meine Reisen". 2. Klicken Sie auf "Weitere Aktionen". 3. Wählen Sie "Stornieren". 4. Bestätigen Sie, dass Sie die Stornierung durchführen möchten. Anschließend erhalten Sie für Flexpreis-Tickets automatisch eine Erstattung und für Sparpreis-Tickets automatisch einen Storno-Gutschein. Um sich die Bearbeitungsgebühren erstatten zu lassen, müssen sie diese gesondert einfordern. Mehr erläutern wir im Artikel.

Die Rückerstattungsdauer für Ticketpreise bei der Deutschen Bahn kann variieren. In der Regel erhalten Sie innerhalb eines Monats eine Rückmeldung vom Servicecenter Fahrgastrechte. Die tatsächliche Bearbeitungszeit hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Falls und dem allgemeinen Aufkommen von Anträgen im Servicecenter​. Schneller geht eine Ticketpreiserstattung für ungenutzte Fahrkarten mit dem Service von Ersatz-Pilot. Hier dauert eine Erstattung für Deutsche Bahn Tickets 1-3 Tage ab Antragstellung. In unserem Artikel erhalten Sie weitere Infos zu Möglichkeiten, wie Sie Deutsche Bahn Tickets stornieren.

Bei der Stornierung eines Deutsche Bahn Tickets durch den Kunden verfällt auch die dazugehörige Sitzplatzreservierung. Dies bedeutet, dass Sie keinen Anspruch mehr auf den reservierten Sitzplatz haben, sobald das Ticket storniert wird​. Ein Erstattungsanspruch der Reservierungsgebühren besteht nur bei Buchung eines Flex-Tickets. Bei gesonderter Buchung der Sitzplatzreservierung oder einer Sitzplatzreservierung im Rahmen der Buchung einer Fahrkarte zum Sparpreis oder Super-Sparpreis können Sie sich den Preis der Sitzplatzreservierung leider nicht erstatten lassen. Möglich ist aber immerhin auch in diesen Buchungsklassen, sich andere Teile des Fahrpreises erstatten zu lassen. Und zwar ohne Abzüge einer Bearbeitungsgebühr. Mehr dazu, wie das geht, lesen Sie im Artikel.

Profil der Autorin

Laura Held hat diesen Beitrag verfasst und zuletzt am 22.04.2024 aktualisiert. Sie ist seit 2021 Mitarbeiterin von Ersatz-Pilot und unterstützt unsere Online-Redaktion regelmäßig mit Artikeln. Außerdem reist sie jedes Jahr mindestens fünfzig Mal in Zügen der Deutschen Bahn. Deshalb kennt sie die Fahrgastrechte und die Wege zu ihrer Durchsetzung aus regelmäßiger eigener Erfahrung.

Dr. Christopher Wekel hat die den Artikel auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Darstellung der Rechtslage geprüft und hat diese bestätigt. Er ist Rechtsanwalt der Hamburger Kanzlei Pale Bridge Rechtsanwälte und berät Ersatz-Pilot in reiserechtlichen Fragen. In dieser Eigenschaft erarbeitet er unter anderem Gutachten zu Fluggast- und Fahrgastrechten und wertet die einschlägige Rechtsprechung aus.