Ein Hinweis vorab: Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Höhe des Ticketerstattungsanspruchs bei Reisen mit der Deutschen Bahn und Ersatz-Pilots Provision auf entsprechende Direktzahlungen (bei Nichtantritt der Zugfahrt durch den Reisenden). Wenn Sie mehr über Ersatz-Pilots Gebühren für den Service zur direkten Flugentschädigung oder zur Ticketerstattung bei Flugreisen erfahren möchten, schauen Sie einmal auf die verlinkte Seiten.

Nun zum Thema dieses Artikels: Sobald wir Anträge auf Erstattung des Ticketpreises annehmen, die Bahnreisende über unseren Entschädigungsrechner stellen, überweisen wir unsere Direktzahlung unverzüglich auf das Konto, das uns ein Kunde jeweils benennt. Die Höhe der Direktzahlung wird hierbei stets schon im Voraus bei Antragstellung im Entschädigungsrechner dargestellt. Sie erhalten den Betrag, der Ihnen im Online-Formular zugesagt wird, stets ungekürzt ohne nachträgliche Abzüge oder versteckte Mehrkosten.

Im Online-Formular wird auch jeweils aufgeschlüsselt, wie hoch der Erstattungsanspruch in Ihrem Fall ausfällt, welche genaue Provision wir erheben, wie viel Umsatzsteuer darauf anfällt und wie viel Ihnen von dem Erstattungsanspruch nach Abzug dieser Posten unterm Strich verbleibt.

Wie diese einzelnen Beträge in der konkreten fallbezogenen Aufschlüsselung im Online-Rechner zustande kommen, möchten wir aber schon hier im Allgemeinen etwas näher erläutern.

I. Höhe des Anspruchs auf Bahnpreiserstattung

Die Höhe der angebotenen Zahlung bemisst sich nach dem erstattungsfähigen Anteil am Ticketpreis. Was erstattungsfähig ist, lässt sich auf folgende Formel bringen: Außer bei Buchung besonders flexibler Tarife muss ein Beförderungsunternehmen wie die Deutsche Bahn zwar nicht den vollen Ticketpreis zurückgewähren, wenn der Reisende sein Ticket ungenutzt lässt und nicht mitfährt. Zu erstatten ist jedoch stets der Teilbetrag des Reisepreises, der auf Steuern und Gebühren entfällt (d.h. z.B. auf die Umsatzsteuer). Da diese nicht anfallen, wenn ein Reisender eine Zugbuchung storniert und nicht mitfährt, erspart das Eisenbahnunternehmen den entsprechenden Aufwand. Da es also ohne Rückerstattung ungerechtfertigt bereichert wäre, muss es den Buchungspreis in entsprechender Höhe an den jeweiligen Kunden zurückzahlen.

Auf diesen Teilbetrag haben Sie also auch dann Anspruch, wenn Sie als Buchender eine Reise von sich aus stornieren. Und zwar auch dann, wenn

  • sie keinen besonderen Grund für den Nichtantritt der Zugfahrt haben oder
  • sie die Tickets in besonders günstigen Tarifgruppen wie dem Super-Spar-Preis gebucht haben oder
  • eine Stornierungs- oder Umtauschfrist für Ihr Ticket schon abgelaufen ist.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich wiederholt klargestellt, dass dem Reisenden von seinem gesetzlichen Erstattungsanspruch zumindest das Recht auf Rückzahlung unverbrauchter Steuern und Gebühren unbenommen bleiben muss (siehe Bundesgerichtshof, Urteile vom 20.03.2018, X ZR 25/17, und vom 01.08.2023, X ZR 118/22).

Weitere Informationen zu den Rechtsgrundlagen und der Berechnung des Erstattungsanspruchs für die verschiedenen Ticketarten haben wir auf der verlinkten Seite zusammengestellt.

Doch wie findet man heraus, in welcher Höhe erstattbare Steuern und Gebühren im Gesamtpreis einer Zugfahrt enthalten sind?

Auf eigene Faust ist das gar nicht so einfach. Denn während die bei Nichtantritt einer Zugreise zu erstattende Umsatzsteuer noch auf Ihrer Buchungsbestätigung steht, sind die Gebühren, die das Bahnunternehmen im Beförderungsfall an Dritte abführen muss, darin nicht aufgeschlüsselt. Sie erfahren also zum Beispiel nicht schon aus Ihrem Ticket, welche Nutzungsentgelte ein Beförderungsunternehmen wie die DB Fernverkehr AG an die Bahnhofsgesellschaften für jeden Halt des Zuges abführen muss.

Aus diesem Grund haben wir mit unserem Entschädigungsrechner ein Hilfsmittel geschaffen, mit dem Sie die Steuern und Gebühren für Ihre Bahnreise schnell und kostenlos in 1-2 Minuten unverbindlich ermitteln können. Dabei müssen Sie auch keine Kontaktdaten hinterlegen. Bitte beachten Sie bei der Nutzung des Rechners aber, dass unsere automatische Berechnung bisher nur für Zugtickets der Deutschen Bahn funktioniert, die auf eine bestimmte Person ausgestellt sind. Nicht personalisierte Tickets aus dem Fahrkahrtenautomaten können wir leider noch nicht identifizieren.

Am leichtesten ermitteln Sie den erstattungsfähigen Teilbetrag vor diesem Hintergrund in zwei einfachen Schritten folgendermaßen. Das Ganze dauert nur zwei Minuten:

1. Suchen Sie Ihre DB-Auftragsnummer heraus. Die Auftragsnummer besteht in der Regel aus einer Folge von zwölf Zahlen in zufälliger Reihung. Auftragsnummern älterer Deutsche Bahn Tickets, die bis Herbst 2023 gebucht wurden, bestehen wiederum sechs Großbuchstaben und Zahlen in zufälliger Reihung. Das Gleiche gilt für Tickets, die bahn.business-Kunden gebucht haben. Man findet die Auftragsnummer in den PDF-Tickets auf der rechten Seite unter dem QR-Code. Auch in der DB Navigator App befindet sie sich bei Aufruf der Daten der jeweiligen Reise unterhalb des QR-Codes. Meist steht daneben auch das Wort „Auftragsnummer“ oder bei englischen Tickets „order number“. Sie finden die Auftragsnummer sowohl in Ihrer Buchungsbestätigung als auch in Ihrer Rechnung für Ihr Bahnticket.

Wenn Sie keines der Dokumente mehr zur Hand haben, finden Sie es bei Buchungen über die App der Bahn oder online in der Regel in Ihrem E-Mail-Postfach. Meistens handelt es sich um eine PDF-Datei, die der Nachricht zur Bestätigung Ihrer Buchung beigefügt wurde. Das gesuchte Dokument ist daran zu erkennen, dass es neben Ihren Reisedaten auch Ihren Fahrkastenpreis ausweist.

Alternativ können Sie auch in Ihrer DB Navigator App unter „Reisen“ nach Zugfahrten schauen. Liegt Ihre nicht angetretene Zugfahrt in der Vergangenheit, müssen Sie in der App unter „Reisen“ bloß auswählen, dass Sie sich auch vergangene Zugreisen ansehen wollen. Scrollen Sie dazu ans Ende der Seite „Reisen“ zur Rubrik „Vergangene Reisen“ und tippen sie auf den entsprechenden Button. Eine genauere Anleitung zum Aufruf der Auftragsnummer einer stornierten Zugfahrt stellen wir auf der verlinkten Seite bereit.

Zur Orientierung finden Sie außerdem unter folgenden Links beispielhafte Buchungsbestätigungen. Bei der ersten handelt es sich um ein Ticket, das einem Reisenden per E-Mail zugesendet wurde, bei dem zweiten um die Ansicht in der DB-App:

2. Nutzen Sie unseren Entschädigungsrechner gleich hier auf unserer Webseite, indem Sie dort die ermittelte Auftragsnummer und den Nachnamen des ersten Reisenden für das jeweilige Ticket eingeben. Es folgen danach noch einige kurze Fragen zur Buchungssituation und dazu, ob die Zugfahrten auf dem Ticket insgesamt nicht angetreten wurden oder nur ein Teil davon. Die Beantwortung dieser Abfragen ist schnell erledigt. Direkt danach wird Ihnen in unserem Online-Formular bereits die Höhe Ihres Erstattungsanspruchs angezeigt.

Hinweis: Bisher können wir nur Buchungen von Zugfahrten der Deutschen Bahn in der Zukunft oder den jeweils letzten 14 Monaten im Entschädigungsrechner erfassen und die Erstattungssumme ermitteln. Wir arbeiten darüber hinaus an einer Lösung auch für ältere Buchungen und solche bei anderen Beförderungsunternehmen eine Erstattung anzubieten.

II. Unsere Provision auf Direkt­zahlungen zur Ticket­erstattung

Vom erstattungsfähigen Teil des Buchungspreises, d.h. von den wie oben zusammengerechneten Steuern und Gebühren, zahlen wir Ihnen 80% aus. Wenn also beispielsweise 30€ des Preises Ihrer stornierten Buchung auf Steuern und Gebühren entfielen, können Sie bei uns die Direktzahlung von 24€ beantragen. Die Differenz zum Nennwert des Erstattungsanspruchs in Höhe von 20% entfällt auf unsere Provision und die Umsatzsteuer. Sonstige Abzüge oder versteckte Kosten gibt es nicht. Die 80%ige Auszahlung auf den Nennbetrag Ihres Erstattungsanspruchs können Sie nach der Bestätigung Ihres darauf gerichteten Antrags behalten. Im Beispielfall würden wir Ihnen also 24€ auszahlen.