Zu unserem Service, unseren Konditionen und Ihren sonstigen Anliegen möchten wir Ihnen so direkt wie möglich Auskunft geben. Deswegen haben wir unten Antworten auf die Fragen gebündelt, die uns Nutzer am häufigsten stellen. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir die Fragen nach Themen gegliedert. Sie betreffen der Reihe nach folgende Bereiche:

I. Konditionen & Ablauf der Entschädigung. Hier finden Sie Antworten zu allgemeinen Fragen zum Umfang unseres Services, zur Funktionsweise und den Kosten unseres Dienstes.

II. Wann hat man Anspruch auf Entschädigung? Schauen Sie in dieser Rubrik, wenn Sie sich fragen, ob Sie in Ihrem Fall das Angebot von Ersatz-Pilot nutzen können oder ob Besonderheiten dem entgegenstehen.

III. Entschädigungsantrag & Rechner. In diesem Abschnitt finden Sie nähere Erläuterungen zur Bedienung unseres Online Formulars, falls Sie sich bei dessen Benutzung an einer Stelle unsicher sind.

IV. Abwägung zwischen Ersatz-Pilot & Alternativen. Dieser Bereich gibt Antworten, wenn Sie sich fragen, welche Vor- und Nachteile eine Beauftragung von Ersatz-Pilot mit sich bringt.

V. Was bietet Ersatz-Pilot in Corona-Fällen. Hier sind Sie richtig, wenn Sie sich fragen, wir wir helfen können, wenn Sie coronabedingt einen Flug nicht antreten können oder die Airline Ihren Flug coronabedingt ausfallen lässt.

Sollte noch etwas unklar bleiben, können Sie uns auch gerne mit Ihrer speziellen Frage direkt kontaktieren. Zu unserem Chat-Bereich und zum Kontaktformular gelangen Sie hinter dem Frage-und-Antwort-Block weiter unten auf dieser Seite.

I. Konditionen & Ablauf der Entschädigung

Die Nutzung des Entschädigungsrechners ist kostenlos. Auch für die bloße Antragstellung fallen keine Gebühren an.

Nur bei Annahme eines Antrags behalten wir von der nominellen Forderungshöhe unsere Provision ein und leisten Ihnen den zugesagten Auszahlungsbetrag: Bestätigen wir Ihren Antrag, überweisen wir Ihnen vereinbarungsgemäß die vorher mitgeteilte Entschädigung ungekürzt. Weitere Informationen zu unserer Provision und den Auszahlungsbeträgen bei Flugentschädigungen, bei Erstattungen für Flugtickets und bei Erstattungen für Zugtickets erhalten Sie unter den jeweiligen Links.

Ersatz-Pilot prüft noch einmal die eingegebenen Daten und wird anschließend ihren Antrag auf Entschädigung zu den vorgeschlagenen Konditionen per E-Mail bestätigen. Hiernach zahlt Ersatz-Pilot Ihnen zeitnah die Entschädigung in vereinbarter Höhe aus. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für sämtliche Rückfragen zur Verfügung.

Sobald wir Ihnen per E-Mail eine Bestätigung zu Ihrem Entschädigungsantrag übermitteln, bitten wir Sie darum, uns Ihre Kontoverbindung mitzuteilen. Daraufhin überweisen wir Ihnen die zugesicherte Entschädigung innerhalb von wenigen Tagen.

Ja, sofern Sie vertretungsbefugt sind (z.B. als Eltern minderjähriger Mitreisender oder durch Vollmacht).

Ersatz-Pilot leistet Direktzahlungen für

1. Ansprüche auf Flugpreiserstattung bei Stornierung eines Fluges durch den Reisenden,

2. Ansprüche auf Bahnpreiserstattung bei Stornierung eines Zuges durch den Reisenden sowie

3. Ansprüche auf die pauschale Flugentschädigung von bis zu 600€ pro Person bei Flugverspätung oder Annullierung eines Fluges durch die Airline.

Bei sonstigen flugreisebezogenen Problemen können wir Ihnen dagegen bisher leider noch nicht weiterhelfen. Dies betrifft zum Beispiel Ansprüche auf Entschädigung wegen Verlusts oder Beschädigung von Gepäck, auf Minderung des Pauschalreisepreises, auf komplette Flugpreiserstattung bei ersatzlosem Ausfall eines Fluges oder Auszahlung eines Corona-Reisegutscheins in bar. Wenn Sie bei der Durchsetzung entsprechender Rechte Hilfe benötigen, aber kein Kostenrisiko eingehen möchten, empfehlen wir, einmal zu prüfen, ob vielleicht andere Fluggastportale wie Flightright, FairPlane oder Myflyright helfen können.

Bisher bieten wir keine Direktzahlungen für Schadensersatzforderungen wegen beschädigten oder verlorenen Gepäcks.

Uns ist aber bewusst, dass nach dem Montrealer Übereinkommen in solchen Konstellationen ein Anspruch auf Gepäckentschädigung in Betracht kommt. Falls die Airline sich weigert, Ihnen von sich aus Schadensersatz zu leisten, unterstützt Sie möglicherweise ein anderes Fluggastportal dabei, ohne Kostenrisiko zu Ihrem Recht zu kommen. Unseres Wissens nach bietet zumindest der Anbieter Myflyright Hilfe beim Einfordern von Gepäckentschädigung.

Leider nein. Bei Flugausfällen und -verspätungen ist unser Service darauf beschränkt, Direktzahlungen für die pauschalen Entschädigungsansprüche zu leisten.

Daneben stehen Ihnen aber möglicherweise weitere Forderungen zu, etwa diejenigen aus Artikel 9 Fluggastrechte-Verordnung auf eine Erstattung für die Kosten einer Hotelübernachtung oder Verpflegung. Auch wenn Sie von uns eine Entschädigung erhalten, bleibt Ihnen Ihr Recht hierauf unbenommen. Weder lässt die Verwertung des pauschalen Entschädigungsanspruchs die Nebenforderungen entfallen noch rührt Ersatz-Pilot diese an.

Nach unserer Erfahrung sind Airlines bezüglich solcher Ansprüche häufig kooperativer als bei der pauschalen Entschädigung. Der Kundenservice der meisten Fluglinien ist insoweit eher bereit, entsprechende Kosten schon auf die direkte Aufforderung von Fluggästen hin zu erstatten. Es lohnt sich hier also durchaus eine direkte Anfrage an die Airline.

Darüber hinaus bieten wir an, Sie zu verständigen, sobald wir nach Nutzung unseres Dienstes und Überweisung der Direktentschädigung an Sie in der Auseinandersetzung mit der Airline die Entschädigungsforderung durchgesetzt haben. Spätestens dann sind die Airlines nämlich erfahrungsgemäß auch im Hinblick auf weitergehende Erstattungsansprüche bereit, diese freiwillig zu begleichen.

Wir leisten Direktzahlungen für die Entschädigung von Unregelmäßigkeiten auf Flugverbindungen, die von einem Flughafen in Deutschland starten (sollen). Ebenso bieten wir unseren Service für Flüge, deren Zielflughafen in Deutschland liegt, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.

Ticketerstattungen bieten wir für Zugfahren und Flüge, die in Deutschland starten oder enden.

In anderen EU-Mitgliedsstaaten kooperieren wir bisher nicht mit Partnerkanzleien, die Ansprüche gerichtlich vor Ort durchsetzen könnten. Daher steht unser Dienst bei Reisen ohne örtlichen Bezug zu den deutschen Bahn- und Flughäfen nicht zur Verfügung.

Nach deutschem Recht verjähren Entschädigungsansprüche wegen Flugunregelmäßigkeiten sowie Ticketerstattungsansprüche nach drei Jahren. Fand ein betroffener Flug oder die Stornierung Ihrer Zugfahrt also innerhalb der letzten drei Jahre statt, kommt eine Entschädigung oder eine Ticketerstattung in Betracht.

Wir entschädigen Ausfälle und über dreistündige Verspätungen von Flügen. Ebenso gewähren wir eine Entschädigung, wenn Ihr Flugzeug Sie wegen Überbuchung nicht befördert hat.

Außerdem bieten wir eine Teilerstattung Ihres Buchungspreises an, wenn Sie als Fluggast Ihre Reise stornieren mussten. Unsere Direktzahlung beläuft sich hier auf 80-83% der im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren. Dies erspart Ihnen die direkte Auseinandersetzung wegen der Stornierung mit Lufthansa, TAP Portugal & Co. Insbesondere Billigfluggesellschaften wie Ryanair verweigern ihren Kunden bei Stornierung häufig eine solche Erstattung, obwohl darauf in Deutschland ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Ein Flug muss sich um mindestens 180 Minuten verspäten, damit Ersatz-Pilot Ihnen eine Direktentschädigung bieten kann. Als Verspätung gilt der zeitliche Abstand zwischen der geplanten Ankunftszeit am Endziel Ihrer Reise und der tatsächlichen Ankunft am Gate beim Öffnen der ersten Tür.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, um wie viele Minuten Ihr Flug genau verspätet war, helfen wir gerne weiter: Ersatz-Pilot kann auf zahlreiche Flugdatenbanken zugreifen, aus denen sich für die meisten Flüge auslesen lässt, mit wie viel Verspätung diese genau am Gate des Zielflughafens angekommen sind. Um herauszufinden, ob Ihr Flug genug Verspätung hatte, um sich für eine Entschädigung zu qualifizieren, nutzen Sie gerne unseren kostenlosen Entschädigungsrechner hier auf unserer Webseite.

Eine Entschädigung kommt immer dann nicht in Betracht, wenn die Flugunregelmäßigkeit auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und es der Airline nicht zuzumuten war, sie zu beheben. Solche Umstände liegen etwa bei Streiks und Naturkatastrophen vor. Ob die Ursache Ihrer Flugunregelmäßigkeit als außergewöhnlich einzustufen ist, erfahren Sie bei einer Prüfung Ihres Einzelfalls im Entschädigungsrechner.

Die Verspätung Ihres Fluges richtet sich danach, inwieweit die tatsächliche Ankunftszeit hinter der planmäßigen liegt. Sollte Ihr Flug beispielsweise um 14:20 Uhr am Zielort landen, kommt er dort aber erst um 16:00 Uhr an, beträgt die Verspätung 1:40h. Dabei gilt das Flugzeug als angekommen, sobald mindestens eine Tür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können.

Eine Entschädigung kommt nur in Betracht, wenn Sie sich spätestens 45 Minuten vor Abflug zur Abfertigung am Flughafen eingefunden haben oder bei einer vorherigen Bekanntgabe des Flugausfalls zumindest bereit waren, mitzufliegen. Bei Annullierungen ist ein Mitflug mit der Ersatzmaschine nicht erforderlich. Bei Flugverspätungen hingegen setzt eine Entschädigungsberechtigung voraus, dass Sie an dem verspäteten Flug teilgenommen haben.

Dass Sie Ihren Flug mit Bonusmeilen gebucht haben, schließt eine Entschädigung nicht aus. Nicht erstattungsfähig sind lediglich kostenlose oder nicht öffentlich-reduzierte Flüge – also z.B. solche, für die ein Mitarbeiter-Rabatt genutzt wird.

Dass Sie Ihren Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, steht einer Entschädigung nicht entgegen.

Auch Passagieren auf Geschäftsreisen steht eine Entschädigung für ihren Flug offen.

Einer Entschädigung steht es grundsätzlich nicht im Wege, dass Ihre Airline Ihnen aufgrund der Flugverspätung schon Verpflegungs- oder Reisegutscheine ausgehändigt hat. Eine Entschädigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn Sie sich mit der Airline darauf verständigt haben, dass Ihr Ersatzanspruch im Gegenzug für eine bestimmte (Sach-)leistung bereits abgegolten wird.

Ebenso kommt eine Direktzahlung durch Ersatz-Pilot nicht in Betracht, wenn die Fluggesellschaft Ihren Anspruch bereits in voller Höhe bezahlt hat. Das gilt auch, wenn Sie einen anderen Anbieter wie Flightright mit der Durchsetzung Ihrer Forderung beauftragt und von diesem eine Kompensation erhalten haben oder eine solche erwarten.

Hat die Fluggesellschaft bei einer Flugstornierung Ihren Erstattungsanspruch nur zum Teil beglichen, können Sie von uns für den offenen Restanspruch noch eine Direktzahlung beantragen. Wichtig ist dabei bloß, dass Sie die im Online-Formular angegebene Summe der Steuern und Gebühren um den Betrag kürzen, den Sie schon erhalten haben. Geben Sie also nicht mehr die volle Summe der Steuern und Gebühren ein, wenn Sie schon eine Zahlung erhalten haben, sondern ziehen Sie diese ab. Schreiben Sie uns am besten zur Erklärung der Reduzierung noch eine E-Mail in Antwort auf die Eingangsbestätigung, die Sie automatisch erhalten, nachdem Sie einen Antrag gestellt haben.

Eine bloße Zahlungsaufforderung steht einer Nutzung unseres Dienstes regelmäßig nicht entgegen, es sei denn, die Fluggesellschaft hat daraufhin bereits eine Zahlung angekündigt.

Ist dies noch nicht geschehen und lässt die Fluggesellschaft eine angemessene Frist zur Reaktion von zum Beispiel zwei Wochen verstreichen, können Sie davon ausgehen, dass die Fluggesellschaft nicht freiwillig Ihrer Aufforderung nachkommen wird. In diesem Fall ist es ohne Weiteres möglich, eine Direktzahlung von Ersatz-Pilot für Ihren Fall zu beantragen.

Sollte die Fluggesellschaft im Nachgang wider Erwarten noch eine Zahlung an Sie leisten, ist das auch kein Problem. Sie müssten dann bloß Bescheid sagen und den von uns gezahlten Erstattungsbetrag zurücküberweisen, um eine unzulässige Doppelkompensation zu vermeiden.

Im Regelfall schließt eine Zahlungsankündigung der Airline eine Nutzung unseres Dienstes aus. Denn sie bedeutet, dass die Fluggesellschaft Ihren Anspruch von sich aus nachkommen wird. In solchen Fällen wäre es eine unzulässige Doppelverwertung, wenn Sie zeitgleich auch von uns noch eine Direktzahlung für Ihren Anspruch erhalten.

Eine Nutzung unseres Dienstes nach einer Zahlungsankündigung durch die Airline ist deshalb nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die angekündigte Zahlung der Fluggesellschaft über längere Zeit ausbleibt und auch eine Zahlungserinnerung binnen angemessener Frist keine Abhilfe schafft. In diesem Fall müssen Sie sich nicht von der Airline vertrösten lassen, sondern können ebenfalls unseren Dienst in Anspruch nehmen.

Um eine Entschädigung bei uns zu beantragen, geben Sie zunächst Ihre Flugdaten in unseren Entschädigungsrechner ein. Ergibt daraufhin die automatische Prüfung, dass Ihnen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, können Sie diese zu den vorgeschlagenen Konditionen online anfordern.

Bestätigen wir daraufhin Ihre Anfrage, zahlen wir Ihnen zeitnah den bereits im Entschädigungsrechner ausgewiesenen Betrag (150-450 €) im Gegenzug für Ihren Erstattungsanspruch gegen die Airline.

Eine Beantragung ist nur mithilfe des Online-Formulars möglich, da dieses Schritt für Schritt gezielte Fragen stellt. Diese ergeben sich aus der Rechtsprechung im Reiserecht und den Anspruchsvoraussetzungen der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Indem sie unser Online-Formular nutzen, werden systematisch alle zur Bearbeitung Ihres Falles relevanten Daten abschließend abgefragt; dank Rückkopplung mit diversen Datenbanken vervollständigen sich zudem zahlreiche Eingabefelder automatisch. Dadurch wird Ihnen die Mitteilung der relevanten Angaben so einfach wie möglich gemacht. Umgekehrt können wir Ihren Fall effizient bearbeiten, was Ihnen wiederum in Form unserer überdurchschnittlichen Entschädigungszahlungen zugutekommt.

Der Entschädigungsrechner ist ein webbasiertes Softwaremodul, das Ihnen basierend auf einer automatisierten Logik eine erste Einschätzung mitteilt, inwiefern Ihnen ein Entschädigungsanspruch zusteht, für den Ersatz-Pilot bereit ist, Sie sofort in der jeweils ausgewiesenen Höhe zu entschädigen.

Dazu führt das Online-Formular Sie Schritt für Schritt durch Fragen, die sich aus der Rechtsprechung im Reiserecht und den Anspruchsvoraussetzungen der EU-Fluggastrechte-Verordnung ergeben. Die Software gewährt Ihnen dabei nicht mehr und nicht weniger als einen ersten Überblick, ob Sie voraussichtlich Anspruch auf einen Ausgleich haben.

Wenn der Entschädigungsrechner von Ersatz-Pilot die Erfolgsaussichten für den Anspruch als zu gering ausweist, heißt das zunächst nur, dass Ersatz-Pilot Ihren Fall nicht bearbeiten wird. Das heißt ausdrücklich nicht, dass Ihnen kein Entschädigungsanspruch zusteht, sondern nur, dass Ersatz-Pilot keine Forderung erkennt, für die eine Direktzahlung angeboten werden kann. Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, sich direkt an die Fluggesellschaft oder an einen Anwalt oder anderen Anbieter zu wenden und trotzdem zu versuchen, den Entschädigungsanspruch durchzusetzen.

Wenn Sie eine Rechnung zu Ihrer Flugbuchung erhalten haben, belegt diese bereits, wer die Tickets gebucht hat. Es handelt sich nämlich um den Rechnungsadressaten. Im Übrigen haben wir einen Leitfaden verfasst, der Schritt für Schritt für verschiedene Fallkonstellationen erklärt, wie Sie ermitteln und nachweisen, wer bei einer Flugbuchung Besteller geworden ist.

Auch wenn Ihr Fall Besonderheiten aufweist, die Sie von vornherein für erwähnenswert halten, empfehlen wir Ihnen, zunächst den Entschädigungsrechner zu verwenden, unsere Fragen im Online-Formular zu beantworten und einen Antrag zu stellen. Anschließend haben Sie die Möglichkeit, uns unter Bezugnahme auf Ihre Antragsnummer ergänzende Informationen zukommen zu lassen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Ihre Zusatz-Informationen auch in einer PDF Datei zu speichern und direkt vor Absenden Ihres Antrags im Upload-Bereich zusammen mit den Reiseunterlagen hochzuladen. Wir berücksichtigen Ihre zusätzlichen Angaben auf diesen Wegen gerne.

Wenn der Entschädigungsrechner zu dem Ergebnis gelangt, dass wir Ihnen keine Direktzahlung leisten können, Sie aber glauben, dass wir zu einer anderen Einschätzung gelangen, wenn wir die besonderen Umstände des Falls kennen, schildern Sie uns diesen alternativ über unser Kontaktformular. Auf 95% solcher Anfragen müssen wir aber leider erfahrungsgemäß mitteilen, dass wir selbst nicht weiterhelfen können, weil höchstwahrscheinlich kein Rechtsanspruch besteht, für den wir eine Direktzahlung anbieten können. Die bessere Lösung ist dann meist stattdessen, direkt bei der Airline oder über eine Schlichtungsstelle eine kulanzweise Lösung anzustreben oder sich an ein anderes Fluggastportal wie myflyright zu wenden, welches auch bei der Durchsetzung anderer Fluggastrechte wie Gepäckentschädigung hilft.

Zum besseren Verständnis geben wir Folgendes zu bedenken: Die europäischen Fluggastrechte zeichnen sich zwar dadurch aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen sich meist schematisch prüfen lassen und die Höhe von Entschädigungszahlungen sich schnell ausrechnen lässt. Man weiß meistens in wenigen Minuten, was einem zusteht. Das funktioniert, weil die Fluggastrechte-Verordnung zum Beispiel pauschale Entschädigungen von 250, 400 oder 600€ pro Person je nach Flugdistanz daran koppelt, ob eine Hand voll harter Kriterien erfüllt ist. Es gibt fast keine schwammigen Klauseln, deren Anwendung von vagen, einzelfallbezogenen Faktoren wie Gerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit oder unbilligen Härten abhängt. Das macht Fluggastrechte sehr berechenbar. Im Gegenzug ist der Schutz der Fluggastrechte-Verordnung leider nicht immer völlig gerecht. Auch bei besonders schweren Härten macht die Fluggastrechte-Verordnung keine Ausnahmen von ihren klaren Regeln. Teilweise ergeben sich dadurch schwer erträgliche Schutzlücken. Wir kennen aus unserer Erfahrung sehr unangenehme Fälle von teils mehrtägigen Verspätungen und am Flughafen mit kleinen Kindern gestrandeten Reisenden, bei denen die Rechtslage trotz aller Härten keine Entschädigung vorsieht. Trotzdem ist hier rein juristisch “nichts zu machen” und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn zum Beispiel ein Fall höherer Gewalt vorliegt und die Flugverspätung ursprünglich nicht auf personellen oder technischen Fehlern der Airline beruht.

Wenn unser Online-Formular also einen Anspruch verneint, obwohl Sie das als “ungerecht” empfinden, weil die Unannehmlichkeiten auf Ihrer Reise besonders schwer ausfielen, dann kann es sehr gut sein, dass Ihr Fall nach den starren Regeln der Fluggastrechte-Verordnung unglücklicherweise nicht berechtigt ist und das Regelwerk leider keine Ausnahmen für Härtefälle vorsieht. In solchen Fällen sind wir dann nicht unbedingt der richtige Ansprechpartner, um Ihnen weiterzuhelfen. Trotzdem gibt es auch in solchen Konstellationen Lösungsansätze: Wird eine Reise zur Tortur, sind Airlines teilweise ausnahmsweise doch zu einer kulanzweisen Entschädigung bereit – gerade wenn negative Bewertungen zu unterirdischen Kundenerfahrungen drohen. Dazu hilft die direkte Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft oder die Einschaltung einer Schlichtungsstelle wie der söp. Alternativ empfiehlt es sich, ein Fluggastportal wie Myflyright zu kontaktieren, das auch bei der Durchsetzung von Spezialansprüchen wie zum Beispiel auf Gepäckentschädigung hilft und deshalb eher auf die Bearbeitung von Sonderfällen konzentriert ist als wir.

Verspätet sich ein Flug oder fällt er gar aus, bietet Ersatz-Pilot Passagieren die schnellste und zuverlässigste Entschädigungsmöglichkeit: Wir zahlen Ihnen in Rekordzeit eine faire Erstattung für Ihren Ersatzanspruch gegen die Airline. Dafür müssen Sie lediglich unser Online-Formular ausfüllen und einen Scan Ihrer Buchungsbestätigung bzw. Ihres Boarding-Passes hochladen.

Damit eröffnet Ersatz-Pilot Flugreisenden die komfortabelste Lösung, um eine Entschädigung für Ihre Flugunregelmäßigkeit zu erlangen.

Alternative Kompensationsverfahren erweisen sich bei näherem Hinsehen hingegen meist als komplizierter und strapaziöser:

Wer eine Flugunregelmäßigkeit erleidet, würde sich intuitiv zuerst an seine Airline wenden, um eine Erstattung einzufordern. Leider reagieren Fluggesellschaften auf solche Anfragen häufig gar nicht. Tun sie es dennoch, präsentieren sie Laien in der Regel vermeintlich stichhaltige Gründe, weshalb in ihrem Einzelfall jeweils keine Entschädigungspflicht besteht.

Häufig bedarf es daher professionellen rechtlichen Beistands, um Lücken in den Rechtfertigungsversuchen der Airlines offen zu legen und einen Rechtsstreit vor Gericht souverän zu führen. Ein Anwalt verlangt zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine Fluggesellschaft aber meistens vorzuschießende Verfahrensgebühren, die Ihnen nur erstattet werden, wenn Sie vor Gericht gegen Ihre Fluggesellschaft tatsächlich Erfolg haben. Dies ist jedoch keinesfalls gewiss, da es nur wenige Experten im Reiserecht fachlich mit den Anwälten der Airlines aufnehmen können.

Solche findet man hauptsächlich bei den großen Inkasso-Diensten wie Flightright, die Ihnen zwar keine Anwaltsgebühren berechnen, aber ein Erfolgshonorar für sich einbehalten, wenn Ihre Fluggesellschaft dazu verurteilt wird, Ihnen eine Entschädigung zu leisten. Obwohl Ihnen bei dieser Vorgehensweise kein Kostenrisiko verbleibt, erweist sich auch dieser Weg als umständlich. Denn eine gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs kann über sechs Monate dauern. Währenddessen bleiben Sie als Auftraggeber mittelbar über Ihren Inkasso-Dienst weiterhin mit dem Verfahren befasst.

Wir glauben dagegen, dass es Ihnen gerade nach den Strapazen Ihres Fluges nicht zuzumuten ist, sich noch monatelang zu gedulden, ehe Sie entschädigt werden, wie es Ihnen zusteht.

Deshalb bieten wir eine unkomplizierte Alternative: Sie treten uns Ihren Anspruch gegen Ihre Airline ab und wir gewähren Ihnen eine Entschädigung – sofort und in ähnlicher Höhe wie diejenige von Inkasso-Portalen wie Flightright. Dadurch erhalten Sie Ihre Erstattung so stressfrei, wie Ihre Airline Sie auf Ihrem Flug eigentlich zum Ziel befördern sollte.

Zahlreiche Airlines kommen ihrer Zahlungspflicht nicht ohne Weiteres nach. Sie ignorieren direkte Anfragen von Passagieren oder begründen vermeintlich stichhaltig, dass im jeweiligen Fall keine Zahlungspflicht besteht. Manchmal bieten sie Passagieren zur Abgeltung der Forderungen geringwertige Gutscheine an, die hinter der tatsächlichen Höhe des Entschädigungsanspruchs zurückbleiben. Oft kalkulieren Fluggesellschaften bewusst mit dem Unwissen der Fluggäste oder damit, dass diese irgendwann genervt und frustriert aufgeben.

Mit unserer komfortablen Lösung ersparen Sie sich die nervenaufreibende Auseinandersetzung mit der Airline und erhalten Ihre Entschädigung sofort.

Man könnte im ersten Moment denken, dass Fluggesellschaften Kunden ungünstiger behandeln, wenn diese sich an ein Fluggastportal wie uns wenden, statt sich direkt mit der Airline in Verbindung zu setzen. Seit unserer Gründung 2017 ist uns aber kein einziger derartiger Fall bekannt geworden. Insbesondere haben wir von keiner einzigen Beförderungsverweigerung, Ablehnung neuer Buchungen oder Zahlungsaufforderungen gehört.

Nach unserer Erfahrung führt auch keine einzige Airline “schwarze Listen” mit Kunden, die unseren Dienst in Anspruch nehmen. Selbst die Mitarbeiter von Ersatz-Pilot können auch nach tausenden Prozessen gegen alle gängigen Fluggesellschaften weiterhin uneingeschränkt mit jeder Airline fliegen und hatten noch nie Probleme.

Unseres Erachtens gibt es auch gute Gründe, wieso unsere Kunden von keiner Airline Nachteile zu befürchten haben. Zum einen haben wir und die übrigen Fluggastportale zu viele Kunden, als dass es sich eine Airline leisten kann, diesen kollektiv keine Tickets mehr zu verkaufen. Zum anderen wäre eine solche Aktion ein PR-Desaster: Welches Unternehmen macht schon gerne damit Schlagzeilen, dass es offensiv Kunden gängelt, weil sie ihre Verbraucherrechte wahrnehmen?

Grundsätzlich berechtigt der Ausfall eines Fluges aus, in oder nach Europa zur Entschädigung in Höhe von bis zu 600€ pro Person. In Fällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben wir es jedoch leider mit einer ungünstigen Sonderkonstellation zu tun. Denn bei Annullierungen aufgrund von höherer Gewalt ist eine Fluggesellschaft von ihrer Zahlungspflicht ausnahmsweise befreit.

Ersatz-Pilot geht davon aus, dass alle Flugunregelmäßigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar auf Umplanungen der Fluggesellschaften wegen der Stornierungswelle seit März 2020, Empfehlungen der Behörden und/oder Reisebeschränkungen basieren, mit höherer Gewalt entschuldigt werden können. Ähnlich hat sich auch die EU-Kommission in einem Auslegungshinweis zu Fluggastrechten in Zeiten von Corona geäußert. Unseres Erachtens wird es daher kein Gericht es wagen, auch nur die Selbstbeschränkung des Reiseverkehrs durch Fluggesellschaften während der Pandemie den Unternehmen anzulasten. Beschränkungen des Flugverkehrs, etwa in Form der Ausdünnung des Flugplans, mögen teilweise auf ökonomische Gründe zurückzuführen sein, dienen aber auch der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus und damit dem Gesundheitsschutz. Diesem wird man unserer Einschätzung nach vorliegend auch vor Gericht stets den Vorrang vor Fluggastrechten einräumen. Wenn etwas als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung und damit als Entlastungsgrund bei Flugentschädigungspflichten gilt, dann der weltweite Katastrophenfall aufgrund von COVID-19.

Wir bitten um Verständnis, dass wir deshalb keine Direktzahlung in Corona-Fällen anbieten können.

Ab Ende November 2020 bieten wir einen Ticketerstattungsdienst an. Dieser ist allerdings begrenzt auf die Direktzahlung für seitens der Airline ersparte Steuern und Gebühren bei Stornierung der Buchung durch den Reisenden. Weitere Informationen zu den Konditionen unserer Leistungen in diesem Bereich finden Sie auf der entsprechenden Unterseite. Wenn Sie die Berechtigung zur Ticketerstattung in einem bestimmten Fall prüfen möchten, nutzen Sie bitte unseren Entschädigungsrechner und geben Sie als Flugstatus an, dass Sie die jeweilige Buchung selbst storniert haben.

Ansonsten leisten wir nur Direktzahlungen auf die pauschale Flugentschädigung von bis zu 600€ pro Person, die die Unannehmlichkeiten wegen eines Flugausfalls oder einer Verspätung kompensieren soll. Fällt ein Flug ersatzlos aus, ergibt sich für Fluggäste daneben zwar in der Regel ein zusätzlicher Anspruch auf die Erstattung ihres Buchungspreises aus Artikel 8 Fluggastrechte-Verordnung – als Ersatz für die ausgebliebene Beförderungsleistung. Für derartige Rückzahlungen des Ticketpreises steht unser Service allerdings nicht zur Verfügung.

Hier hilft aber möglicherweise das Portal Myflyright, das auf den Abkauf solcher Ansprüche spezialisiert ist. Alternativ bieten unseres Wissens nach auch die Anbieter FairPlane und Flightright einen ähnlichen Dienst – zumindest für Corona-Fälle.

Wie kann ich Ersatz-Pilot weitere Fragen stellen?

Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme am besten unseren rund um die Uhr verfügbaren Chatbot, den das Team unseres Kundendienstes prall mit Informationen zu hunderten Kundenanfragen gefüllt hat. Im Chat erhalten Sie am schnellsten eine Antwort auf Ihre Frage. Alternativ können Sie auch über unser Kontaktformular eine Frage an uns richten. Unser Kundendienst kümmert sich um die zeitnahe Beantwortung Ihrer Anfrage.

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