Hoch umstritten ist, inwiefern ein Flugausfall bei Streik zur Entschädigung berechtigt. Anders als etwa Vogelschläge zählt der Streik dabei zu einer durchaus häufigen Ursache von Annullierungen. Überraschend ist es deshalb, dass der Europäische Gerichtshof zwar mittlerweile sogar dem eher atypischen Phänomen des Vogelschlags eine Entscheidung vom 4. Mai 2017 widmet (C-315/15), zum Flugausfall bei Streik aber bislang schweigt.
Grundsätzlich gilt, dass ein Entschädigungsanspruch nur ausscheidet, sofern eine Flugunregelmäßigkeit auf einem unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand beruht. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Falle des Streiks zumindest klargestellt, dass es sich dabei um einen außergewöhnlichen Vorfall handelt (Urt. v. 21.8.2012, X ZR 138/11). Gleichzeitig betonte das Gericht die Pflicht einer Airline dazu „darauf hinzuwirken, dass die Beeinträchtigung für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfällt und dass nach dem Wegfall der Beeinträchtigungen möglichst schnell wieder der Normalbetrieb aufgenommen werden kann. Schöpft das Luftverkehrsunternehmen unter Einhaltung dieser Anforderungen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang aus, kann die Nichtdurchführung eines einzelnen Fluges in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können.“
Dennoch, das muss man offen sagen, ist eine Ausgleichszahlung bei streikbedingten Flugausfällen vielfach ausgeschlossen. Gerade wenn das Bodenpersonal an den Flughäfen streikt, wird eine Airline mühelos argumentieren, sie konnte die jeweilige Annullierung nicht vermeiden. Was hätte sie schließlich tun können? Etwa die Fluglotsen am Start- und Zielflughafen kann sie sich nicht aussuchen.
Anders liegt die Sache freilich, falls das Personal der Fluggesellschaft selbst streikt. Hier handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht um einen außergewöhnlichen Umständen, weil es in der Macht der Airline steht, den Tarifkonflikt beizulegen. Auch wird es der betroffenen Airline in solchen Konstellationen wenigstens auf vielbeflogenen Routen unter Umständen möglich sein, ihre Passagiere zumindest teilweise auf andere Flüge zu buchen. Welche Gegenmaßnahmen einer Fluggesellschaft in Streikszenarien im Einzelnen zumutbar sind, hat die Rechtsprechung teils stückweise für Einzelfälle beantwortet und teils noch vollkommen offen gelassen.
Einzelheiten zum Anspruch auf Flugentschädigung bei Streiks haben wir im verlinkten Artikel näher zusammengefasst.
Da sich insofern in diesem Bereich Pauschalbewertungen verbieten, empfehlen wir, derartige Sonderfälle individuell in unserem Entschädigungsrechner zu überprüfen. Dort können Betroffene für ihre konkreten Flüge herausfinden, ob ihr Flugausfall bei Streik sie ausnahmsweise für eine Entschädigung qualifiziert.