Gemäß den uns vorliegenden Flugdaten ereignete sich auf dem Flug EZY5519 am 4.9.2018 ein kurzfristiger Ausfall. Der Flug sollte Reisende vom Flughafen Berlin zum Flughafen Düsseldorf befördern. Doch obwohl die Fluggesellschaft easyJet als zuständiges Unternehmen die Beförderung planmäßig vollführen sollte, misslang eine pünktliche Ankunft am Ziel.

Aufgrund der Annullierung der Verbindung EZY5519 am 4.9.2018 ergibt sich insofern für betroffene Flugreisende womöglich ein Anspruch auf Entschädigung gegen die verantwortliche Fluggesellschaft. Eine solche Kompensation gewährt die FluggastrechteVO der EU nämlich, sobald ein Flug annulliert wird, sich mehr als 3h verspätet bzw. ein Folgeflug aufgrund der Unpünktlichkeit verpasst wird. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt nur ausnahmsweise, sofern die Flugunregelmäßigkeit auf außergewöhnliche Umstände wie höhere Gewalt zurückgeht. Hierfür bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Im Übrigen verlangt die Entschädigungsberechtigung nur einige individuelle Merkmale des Reisenden wie seine Flugbereitschaft.

Welchen Betroffenen eine Forderung entstanden ist, sichtet unser Entschädigungsrechner automatisiert auf Basis der relevanten Angaben zum Vorfall. Gebuchten Passagieren des Fluges EZY5519 am 4.9.2018 gewähren wir bei Feststellung ihres Anspruchs eine direkte Entschädigung von 150-166 €.

Prüfen lässt sich dieser oder anderer Flug direkt hier im Entschädigungsrechner.

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