Im Sommer 2018 tritt die Novelle des deutschen Pauschalreiserechts in Kraft und stärkt den Minderungsanspruch bei einem Reisemangel. Für Pauschalreisende ergeben sich somit Erleichterungen dabei, für eine ungenügende Reiseleistung Ersatz zu verlangen. Vor diesem Hintergrund erläutert der Beitrag, welches Recht Pauschalreisende haben und wie sie es am besten durchsetzen. Hierzu liefert der Artikel zudem konkrete Hilfestellungen.

Wann besteht bei einem Reisemangel ein Minderungsrecht?

Grundvoraussetzung für das Minderungsrecht des § 651d Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 651m Abs. 1 BGB n.F. ist die Buchung einer Pauschalreise. Dabei handelt es sich um ein Leistungspaket, das Anreise, Übernachtung, Verpflegung und ggf. weitere Leistungen wie Sportkurse oder Ausflüge zu einem einheitlichen Gesamtpreis kombiniert (siehe § 651a Abs. 1 BGB). Meist kennzeichnen übrigens bereits die Buchungsunterlagen entsprechende Leistungspakete als Pauschalreise.

Definition Reisemangel

Bei diesem Reisetypus hat der Reiseveranstalter den Gesamtpreis angemessen zu mindern, wenn ein Reisemangel auftritt. Hat der Urlauber den Reisepreis bereits geleistet, muss ihm der Reiseveranstalter den Minderungsbetrag nachträglich erstatten. Da der Preis üblicherweise vorab fällig ist, läuft das Minderungsrecht deshalb in den allermeisten Fällen auf einen Entschädigungs- bzw. Rückerstattungsanspruch hinaus.

Was genau als ein zur Minderung berechtigender Mangel zählt, stellt die so genannte Frankfurter Tabelle detailliert dar. Sie listet etliche denkbare Unzulänglichkeiten einer Reiseleistung, die Gerichte in Deutschland bisher als Reisemangel eingestuft haben. Was alles darunter fällt, kann mit folgendem Formular der ARAG kostenlos geprüft werden. Eine ähnliche tabellarische Aufstellung anerkannter Reisemängel stellt im Übrigen der ADAC hier zur Verfügung.

Mängelanzeige

Erleidet der Urlauber einen solchen Reisemangel, steht ihm ein Minderungsrecht zu, wenn es dem Reiseveranstalter nicht gelingt, den Mangel abzustellen. Bei etlichen Mängeln wie einer Flugverzögerung oder Baulärm in der Hotelanlage hat der Reiseveranstalter de facto zwar keine Möglichkeit, Abhilfe zu leisten. Dennoch ist der Urlauber gehalten, den Mangel anzuzeigen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Pauschalreiserechts war die Minderung sogar ausgeschlossen, wenn eine Meldung des Reisemangels unterlieb. So regelte es § 651d Abs. 2 BGB a.F. Mittlerweile ist die Mangelanzeige für das Minderungsrecht zwar keine zwingende Bedingung mehr. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Reiseveranstalter Abhilfe schaffen konnte, wäre ihm der Reisemangel mitgeteilt worden (§ 651o BGB n.F.). Hier bleibt das Recht zur Minderung weiterhin ausgeschlossen. Es empfiehlt sich also unverändert, dem Reiseveranstalter einen Reisemangel frühzeitig anzuzeigen. Geschieht dies schriftlich, also zum Beispiel per E-Mail, erleichtert es später im Übrigen die Beweisführung.

Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle von §§ 651a ff. BGB am 01.07.2018 schied das dargestellte Minderungsrecht ansonsten aus, wenn der Fluggast seinen Anspruch nicht binnen zwei Wochen nach Entdeckung des Reisemangels gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machte. Dieses Erfordernis ist mittlerweile erfreulicherweise entfallen. Minderungsansprüche verjähren erst nach zwei Jahren. Solange Pauschalreisende also ältere Mängel angezeigt haben und weiterhin nachweisen können, kommt ab 01.07.2018 auch eine nachträgliche Minderung in Betracht. Unerlässlich bleibt es für die Durchsetzung aber in jedem Fall, einen Reisemangel zu dokumentieren (z.B. per Foto oder Video).

Minderungsrecht bei Flugunregelmäßigkeiten

Kommt es auf dem Flug zum Urlaubsort oder zurück zu Komplikationen, kann sich auch hieraus ein Minderungsrecht ergeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht dieses jedoch frühestens bei einer Verspätung von über vier Stunden. Zudem muss eine Flugunregelmäßigkeit als unzumutbar gelten, um einen Reisemangel zu begründen. Mangelhaft ist demnach zwar eine Vorverlegung eines Fluges von 9 Uhr morgens auf 5 Uhr morgens, nicht aber eine Verzögerung von 12 Uhr mittags auf 16 Uhr mittags (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 2013, X ZR 24/13).

Darüber hinaus betrachten die Gerichte an- und abreisebezogene Mängel nicht als sonderlich gravierend. Sie erlauben laut aktuellen vom ADAC zusammengestellten Urteilen höchstens eine Minderung um den Tagessatz – und dies auch nur bei einer Verzögerung der Ankunft auf den Folgetag. Bei einer vierzehntägigen Reise im Wert von 1.400 € entspricht das gerade einmal einer Erstattung von 100 €. Verschiebt sich die Flugreise nicht auf den nächsten Tag, ist meist nur die Hälfte des Tagessatzes zu erstatten, d.h. im Rechenbeispiel also nur 50 €.

Eine höhere Entschädigung erhalten Flugreisende alternativ nach der FluggastrechteVO. Sie berechtigt Fluggäste bereits ab einer Verspätung von drei Stunden oder bei einem Flugausfall zu einer Ausgleichszahlung von bis zu 600 € pro Person. Gleichwohl leisten Airlines die geschuldete Entschädigung häufig nicht freiwillig. Deshalb ermöglichen wir Flugreisenden, mit unserem Entschädigungsrechner kostenlos in ein paar Minuten zu prüfen, ob ein Anspruch besteht. Ist dies der Fall, verhelfen wir Fluggästen außerdem zu einer Direktzahlung, die ihnen die Auseinandersetzung mit der Fluggesellschaft erspart. Zu unserem Service erfahren Sie hier mehr.

Erstattungshöhe bei Reisemangel

Die Höhe der Minderung richtet sich danach, wie gravierend ein einzelner Reisemangel das Reiseerlebnis im Ganzen beeinträchtigt. Orientierung hierzu vermitteln die Minderungssätze, die Gerichte in bisher abgeurteilten Konstellationen für angemessen hielten. Aufschluss geben im Einzelfall also die Frankfurter Tabelle und die aktuellere Liste des ADAC.

Wie lässt sich das Minderungsrecht effektiv durchsetzen?

Besteht der Reisemangel in einer dreistündigen Flugverspätung oder einem Ausfall, bieten wir Urlaubern für Ihr Fluggastrecht schon jetzt eine Direktzahlung von bis zu 450 €. Ob bei einer bestimmten Flugunregelmäßigkeit eine Sofortentschädigung in Betracht kommt, lässt sich mithilfe unseres Online-Formulars in wenigen Minuten kostenfrei herausfinden.

Für einen anderen Reisemangel steht dieses komfortable, automatisierte Verfahren leider (noch) nicht zur Verfügung – weder bei uns noch bei einem anderen Anbieter. Hier bietet es sich an, dem Reiseveranstalter zunächst selbstständig den Reisemangel zu vermelden und ihn zur Minderung aufzufordern. Relativ unkompliziert funktioniert das mit den entsprechenden Vorlagen des ADAC zur Mangelanzeige und zur Aufforderung. Verweigert der Reiseveranstalter hiernach die Rückzahlung, kommt nur eine Durchsetzung mithilfe eines Anwalts oder vor Gericht in Betracht.

Unglücklicherweise muss der betroffene Urlauber somit in Vorleistung für Anwaltsgebühren und Gerichtskosten gehen. Etwas anderes kann sich freilich dort ergeben, wo sich ein Anwalt aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage dazu bereiterklärt, für ein bloßes Honorar im Erfolgsfall tätig zu werden. Da hierfür noch kein standardisierter Service existiert, empfiehlt es sich für Pauschalreisende, Mängel lückenlos zu dokumentieren. Denn damit steigen die Chancen einer erfolgreichen Minderung und einer entgegenkommenden anwaltlichen Unterstützung bei diesem Vorhaben.

Übrigens: Tritt auf einer Pauschalreise eine Flugverspätung auf, gehen damit meist zusätzliche Komplikationen einher. So kann sich die Beförderung auf den nächsten Tag verschieben, sodass eine Hotelübernachtung erforderlich wird. In jedem Fall entsteht ein zusätzlicher Verpflegungsbedarf. Schlimmstenfalls geht beispielsweise bei einem verpasste Anschlussflug sogar das Gepäck verloren. In diesen Konstellationen greift eine Reihe weiterer Reiserechte, die Airlines zu ergänzenden Kompensationsleistungen verpflichten. Worauf bei Flugverspätungen im Einzelnen ein Anspruch besteht und wie sich solche Forderungen jeweils durchsetzen lassen, haben wir hier zusammengetragen.