Nachdem es in den letzten Tagen zu ersten Annullierungen kam, konkretisiert sich inzwischen die Lage zum aktuellen Flugausfall bei Ryanair. Dabei teilte die Fluggesellschaft mit, dass die Störungen nicht auf externe Faktoren, sondern auf die interne Organisation zurückgehen. Die Airline hat des Weiteren inzwischen auf ihrer Website konkretisiert, welche Flüge vom Flugausfall bei Ryanair betroffen sind.

Gründe für den Flugausfall bei Ryanair

Als offizielle Begründung für den Vorfall gibt Ryanair an, man stelle gerade den Urlaubsplan von einem neunmonatigen auf einen einjährigen Zyklus um. Da deshalb etliche Piloten Resturlaub nehmen, können nicht alle Flugverbindungen in vollem Ausmaß bedient werden. Um umkontrollierte Flugunregelmäßigkeiten zu vermeiden, streicht Ryanair deshalb in den nächsten Monaten vorsorglich zwei Prozent aller Flüge. Ferner wird über zwei alternative oder verstärkende Ursachen spekuliert. So berichtete etwa ntv.de, etliche Piloten Ryanairs seien vor kurzem abgeworben worden und die Airline halte Kontingente für eine kurzfristige Übernahme der Start- und Landeslots von Air Berlin vor.

In jedem Fall gesteht Ryanair nach Aussage ihrer Website und ihres Firmenchefs O’Leary, dass die Ausfälle in ihren Verantwortungsbereich fallen. Das bedeutet, dass die annullierten Flüge offensichtlich nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die Ausgleichsansprüche verhindern.

Fluggastentschädigung für den Flugausfall bei Ryanair

Steht Betroffenen von einem Flugausfall bei Ryanair nun also eine Fluggastentschädigung zu? Die Antwort lautet ehrlicherweise: Es kommt darauf an.

Voraussetzung 1: kurzfristige Mitteilung des Ausfalls

Zunächst einmal ist ausschlaggebend, wie frühzeitig die Airline den Ausfall kommuniziert. Kündigt die Fluggesellschaft einem Fluggast die Annullierung schon über zwei Wochen vor der geplanten Reise an, trifft sie keinerlei Ausgleichspflicht. Der Fluggast kann dann nur kostenfrei umbuchen oder sich den Ticketpreis erstatten lassen. Ähnliches gilt, wenn die Airline den Flugausfall immerhin noch eine Woche im Voraus bekannt gibt. Hier muss die Airline zwar eine Umbuchung verpflichtend anbieten; es genügt aber, wenn der alternative Flug den Passagier bis zu vier Stunden später ans Ziel bringt.

Voraussetzung 2: kein Angebot eines Ersatz-Fluges

Setzt die Airline Fluggäste erst in der letzten Woche vor Abflug von der Annullierung in Kenntnis, kann sie sich ausnahmsweise ihrer Entschädigungspflicht entziehen, wenn sie einen Ersatz-Flug anbietet, der am Zielort nicht mehr als zwei Stunden nach dem annullierten Flug ankommt. In unserem Entschädigungsformular fragen wir deshalb ab, ob ein solches Angebot zustande kam. Wann ist das der Fall? Man könnte meinen, zum Angebot eines Alternativfluges kommt es lediglich dort, wo einem Fluggast unaufgefordert und ausdrücklich anheimgestellt wird, einen ganz bestimmten Ersatz-Flug zu wählen.

Ob die Airline wirklich soweit gehen muss, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Womöglich kommt sie ihren Pflichten ebenso gut nach, wenn sie den Fluggast lediglich darauf hinweist, dass er auf ihrer Website seinen Flug umbuchen könne. Maßgeblich ist dann, ob dort tatsächlich ein Alternativflug auf der gebuchten Verbindung vorgeschlagen wird, der nicht bloß planmäßig, sondern auch tatsächlich maximal zwei Stunden später als der ursprüngliche Flug am Zielort ankommt. Um sicherzugehen, dass ein Anspruch besteht, empfiehlt sich für Fluggäste deshalb ein Blick auf die Umbuchungsoptionen, die eine Airline gewährt. Außer auf vielbeflogenen Linien sollten derartige Ausweichvarianten typischerweise ausbleiben. Fehlt es an solchen, besteht unstreitig ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Hierfür bietet Ersatz-Pilot auch eine Direktzahlung an. Wer sich hierfür qualifiziert, ermittelt unser Entschädigungsrechner.