Hier erfahren Sie alles Wissenswerte zur Flugstornierung und zur Rückerstattung, die Sie für jedes ungenutzte Ryanair-Ticket erhalten können. Dazu liefern wir übersichtliche Erklärungen zu jedem der folgenden Punkte sowie eine Zusammenfassung als Video:

Dabei erklären wir Ihnen unter anderem, wie Sie selbst bei Stornierung günstiger Flüge in Tarifen wie Value oder Regular eine Ticketerstattung von durchschnittlich 30€ pro Flug und Passagier erlangen können – und zwar ohne dass Stornierungsgebühren abgezogen werden und ohne dass Sie eine Reiserücktrittsversicherung benötigen.

Die beste Vorgehensweise zur Stornierung und anteiligen Erstattung des Buchungspreises haben wir außerdem in einer Checkliste zusammengefasst. Darüberhinausgehende Fragen beantwortet das FAQ am Schluss des Artikels.

Erklärvideo zum Stornieren von Ryanair-Flügen

Überblick mit allen wichtigen Informationen zur Stornierung eines Ryanair-Fluges

Die wichtigsten Empfehlungen rund um die Stornierung von Ryanair-Flügen haben wir für Sie in einer Checkliste zusammengestellt. Mit den folgenden drei Schritten gelangen Sie schnell und sicher zur Stornierung Ihres Tickets sowie zur anteiligen Rückerstattung des Buchungspreises:

Ryanair-Flug Infografik Schritte zur Stornierung

1. Stornierung des Fluges

Um zu stornieren, reicht es, einen Ryanair-Flug einfach nicht anzutreten. Eine Benachrichtigung der Airline ist nicht erforderlich. Laut Ryanairs Webseite müssen Kunden die Stornierung vor Abflug nicht mitteilen. Grund dafür ist, dass Ryanair nach eigener Aussage ohnehin freiwillig keine Erstattung des Buchungspreises auszahlt und deshalb keine rechtzeitigen Informationen hierfür benötigt. Während der Corona-Pandemie galten diesbezüglich keine abweichenden Sonderregeln. Zeitweise bestanden zwar zumindest flexiblere Umbuchungsmöglichkeiten. Diese Sonderkonditionen sind inzwischen aber ausgelaufen.

Übrigens: Nimmt man einen Flug nicht wahr, bleiben die Reservierungen für Rückflüge und andere gebuchte Verbindungen weiterhin gültig.

2. Berechnung des erstattungsfähigen Teils des Ticketpreises

Entgegen Ryanairs Behauptungen haben Reisende bei einer eigenen Stornierung einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der im Flugpreis eingerechneten Steuern und Gebühren. Diese betragen zum Beispiel allein für jede Flugstrecke aus Deutschland meist 30-40€ pro Person. Ryanair schuldet Finanzämtern und Flughäfen solche Steuern und Gebühren aber nur für Passagiere, die tatsächlich mitfliegen. Storniert ein Kunde seinen Flug, erspart die Airline die Beträge und muss sie ihm deshalb erstatten.

Die in Ihrem Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren finden Sie mitunter als Einzelposten aufgelistet in der Buchungsbestätigung oder Ticketrechnung Ihrer Flugverbindung. Bei Direktbuchungen bei Ryanair fehlen die Angaben an dieser Stelle jedoch häufig. Sollten Sie also nicht fündig werden, nutzen Sie alternativ gerne den kostenlosen Online-Rechner unseres Fluggastportals Ersatz-Pilot, um die genaue Höhe der erstattungsfähigen Kosten für Ihren individuellen Flug automatisch zu ermitteln. Die Verwendung des Rechners ist unverbindlich und verpflichtet nicht zur Beauftragung von Ersatz-Pilot.

3. Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs

Ryanair bietet freiwillig lediglich an, auf Antrag die staatlichen Steuern des Abfluglandes eines stornierten Fluges zu erstatten. Den übrigen Flugpreis samt aller sonstigen Abgaben und Gebühren erklärt Ryanair für nicht erstattungsfähig. Außerdem verlangt die Airline für den Erstattungsvorgang eine Verwaltungsgebühr von 20€ pro Fluggast. Ist der zu erstattende Betrag niedriger als die Verwaltungsgebühr, wird überhaupt keine Erstattung ausgezahlt.

Damit unterschreitet Ryanair zumindest bei Reisen aus und nach Deutschland die gesetzlichen Ansprüche. Um diese durchzusetzen, das heißt zur Rückzahlung des Buchungspreises in Höhe sämtlicher unverbrauchter Steuern und Gebühren können Sie Ryanair jedoch eigenständig mit unserem kostenlosen Musterschreiben auffordern. Bedenken Sie aber, dass Ryanair außergerichtlichen Forderungen nach unseren Erfahrungen selten nachkommt.

Unser Fluggastportal schafft eine sichere Alternative hierzu, mit der Flugreisende schnell und einfach an die ihnen zustehende Erstattung gelangen. Ersatz-Pilot leistet Direktzahlungen auf Ticketpreise bis zur Höhe der bei Stornierung ersparten Steuern und Gebühren abzüglich einer moderaten Provision von 17-20% (einschließlich Mehrwertsteuer). Um unsere Direkterstattung von 80-83% der Ihnen gesetzlich zustehenden Rückzahlung zu beantragen, können Sie unverbindlich unseren Entschädigungsrechner verwenden. Es dauert nur wenige Minuten.

Zu den jeweiligen Schritten zur Flugstornierung und Rückerstattung liefern die einzelnen Folgeabschnitte dieses Artikels nähere Informationen.

I. Muss man Ryanair zur Flugstornierung Bescheid sagen und, wenn ja, wie?

In diesem Abschnitt erläutern wir der Reihe nach,

1. ob und wie Sie Ryanair Ihre Flugstornierung mitteilen müssen;

2. welche Stornierungsbedingungen gelten;

3. wann und wie Sie bei Ryanair eine Umbuchung vornehmen können.

1. Wege zur Stornierung von Ryanair-Flügen

Also: Wie sollte man Ryanair Bescheid sagen, wenn man einen Flug stornieren will? Das kommt darauf an, ob man sich einen Teil des Preises für die ungenutzten Flugtickets zurückholen möchte oder nicht. Es gibt deshalb zwei Wege der Stornierung:

A. Einen ganz einfachen, bei dem man aber kein Geld zurück bekommt.

B. Und einen zweiten weniger bekannten, bei dem meistens auch schon 5 bis 10 Minuten reichen, um sich im Schnitt pro stornierte Buchung 75 Euro zurückzuholen.

Wir erklären nacheinander beide. Danach gehen wir unter C. noch auf die Stornierung in Sonderfällen ein, zum Beispiel auf die Teil-Stornierung für einen von mehreren Reisenden oder bei einer Buchung über Vermittlungsportale wie opodo.

A. Der passive Weg ohne Flugpreiserstattung

Wer einfach nur nicht mitfliegen will, ohne Strafgebühren zahlen zu müssen, muss am Flugtag bloß zuhause bleiben:

Ryanair stellt keine besonderen Kontaktwege bereit, um das Unternehmen über eine Stornierung von Tickets zu benachrichtigen. Umgekehrt besteht hierzu nach den AGB und den Angaben auf der Webseite der Airline jedoch gar keine Pflicht, wenn man einen Flug bloß nicht antreten möchte. Ein Ryanair-Kunde muss seine Reise nicht ausdrücklich stornieren, wenn er auf eine Flugpreiserstattung verzichten will und es nur darum geht, Strafgebühren zu vermeiden. Für diesen Fall muss man Ryanair weder online noch per E-Mail noch telefonisch Bescheid sagen, dass man nicht mitfliegen wird. Schriftliche Mitteilungen an die Airline oder Anrufe hierzu sind sogar unerwünscht. Zur Absage genügt es, einen Ryanair-Flug einfach nicht wahrzunehmen. Checken Sie also gar nicht erst ein und erscheinen Sie nicht zur Flugzeit am Gate. Falls Sie schon vorzeitig eingecheckt haben und sich Ihre Pläne ändern, reicht es, wenn Sie den Flug nicht boarden und nicht mitfliegen. Damit haben Sie Ryanair bereits ausreichend über Ihre Stornierung informiert.

Übrigens: Auch wer einfach nicht mitreist, bewahrt sich seinen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Ticketerstattung. Hierauf haben Sie in jeder Buchungsklasse bereits dann ein Recht, wenn Sie einfach nicht mitfliegen. Dazu erläutert der nächste Abschnitt noch genauer, warum und in welcher Höhe Ihnen stets eine anteilige Rückzahlung des Flugpreises gesetzlich zusteht. Nur weil man nicht förmlich storniert, verliert man dieses Fluggastrecht nicht. Man kann den Anspruch also auch noch später geltend machen. In Deutschland sogar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist drei Jahre nach dem Flugtag. Allerdings müssen Sie auch in diesem Fall selbst tätig werden. Denn nur weil Sie einen Flug nicht antreten, zahlt Ryanair den Flugpreis nicht automatisch zurück. Deswegen empfiehlt sich:

B. Die aktive Stornierung mit Flugpreiserstattung

Ryanair erhebt bei ausbleibender Stornierung keine Kosten nach, behält aber auch den ganzen Flugpreis ein. Wer also sein gesetzliches Recht auf Flugpreiserstattung geltend machen will, muss die Ticketerstattung aktiv anfordern. Es bietet sich dabei an, im gleichen Schritt die Flugstornierung zu erklären und dies mit der Aufforderung zur Rückerstattung zu verbinden. Der Vorteil: Ihnen entsteht dann der Rückerstattungsanspruch schon im Zeitpunkt der Stornierung und nicht erst am Flugtag.

Leider macht Ryanair es Kunden nicht ganz einfach, den Flugpreis zurückzufordern. So findet sich auf der Webseite dafür kein eigenes Online-Formular. Außerdem rät Ryanair, insbesondere von Anrufen zu Änderungen oder Rückabwicklungen bestehender Buchungen abzusehen. Ryanairs Hotline ist für Umbuchungen oder Stornierungen eines Fluges nicht vorgesehen. Sie steht stattdessen nur für die Belange hilfsbedürftiger Personen zur Verfügung, die mit Ryanair reisen möchten. Jeder Anruf der auf Ryanairs Kontaktseite aufgeführten Telefonnummer kostet zudem 0,20€ aus dem Festnetz und 0,60€ aus dem Mobilfunknetz. Auch Telefonflatrates decken die Anrufkosten möglicherweise nicht ab.

Es ist aber problemlos möglich, eine E-Mail zur Stornierung und Anforderung der Rückerstattung an die allgemeine Adresse des Kundendienstes von Ryanair richten. Diese benennt Ryanair im Kontaktbereich der Unternehmenswebseite selbst.

Eine passende Vorformulierung für ein entsprechendes Schreiben liefern wir Ihnen kostenfrei, wenn Sie unseren Musterschreiben-Generator weiter unten nutzen. Einfach Flugdaten eingeben und kostenlos einen Formulierungsvorschlag erhalten. Alternativ können Sie unter dem Link auch das leere Musterschreiben anfordern und anschließend manuell Ihre Daten einfüllen.

Wichtig für die Aufforderung zur Flugpreiserstattung ist außerdem noch zu wissen, wie viel vom Flugpreis genau Sie in Ihrem Fall erstattet verlangen können. Allgemein gesagt handelt es sich dabei nicht um den vollen Flugpreis, sondern um einen (meistens großen) Teil davon. Der gesetzliche Erstattungsanspruch richtet sich nämlich nach der Höhe der Steuern und Gebühren, die die Airline spart, wenn Sie nicht mitfliegen. Näheres zu den Grundlagen der Berechnung haben wir im II. Abschnitt zusammengetragen.

Bedauerlicherweise druckt Ryanair den erstattungsfähigen Betrag nicht schon in der Ticketrechnung ab. Man kann ihn aber trotzdem in wenigen Minuten herausfinden: Wir verfügen über eine Datenbank, in der Sie für alle Ryanair-Flüge kostenlos prüfen können, wie hoch der jeweilige Erstattungsanspruch bei einer Stornierung ausfällt.

Die Nutzung des Rechners ist unverbindlich; eine Beauftragung von Ersatz-Pilots Direkterstattung ist nicht erforderlich. Wer es sich natürlich noch einfacher machen will, kann sich die eigene Auseinandersetzung mit der Airline sparen und nach Berechnung des erstattbaren Flugpreises mit ein paar weiteren Klicks eine direkte Auszahlung von 80% davon bei uns beantragen. Diese verschiedenen Möglichkeiten unterziehen wir weiter unten im III. Abschnitt noch einer Gegenüberstellung ihrer Vor- und Nachteile.

C. Sonderfälle

Wenn nur einzelne Passagiere einer Buchung für mehrere nicht mitreisen wollen, wirkt sich das nicht auf die Beförderung der übrigen aus. Wer nicht mitfliegen kann, bleibt daheim und die Reisewilligen checken regulär ein und finden sich pünktlich am Gate ein. Für Ryanair bereiten solche Fälle kein Problem. Gesonderte Mitteilungen sind nicht notwendig. Lediglich wenn man Ryanair im Zuge der Aufforderung einer Flugpreiserstattung über die Teil-Stornierung informiert, sollte man kenntlich machen, auf welche Passagiere sie sich bezieht und auf welche nicht. Auch kann man natürlich nicht den Ticketpreis von denjenigen miterstattet verlangen, die mitfliegen, sondern nur von denen, die nicht mitreisen.

Mitgebuchte Rückflüge bleiben von der Stornierung eines Hinfluges mit Ryanair ebenfalls unberührt. Sie können normal angetreten werden, ohne dass Sie der Airline gesondert Bescheid sagen müssen, wenn Sie den Hinflug nicht antreten. Stattdessen müssen Sie bloß für den Rückflug gesondert einchecken und sich rechtzeitig am Flugsteig des Abflugortes einfinden. Ansonsten sind keinerlei zusätzliche Vorkehrungen erforderlich, wenn man vorher an einem anderen Flug derselben Buchung nicht teilnimmt.

Weitere Besonderheiten können gelten, wenn man sein Ticket über einen Drittanbieter gebucht hat (z.B. in einem Reisebüro oder über ein Buchungsportal). Hier ist diese Buchungsstelle auch der richtige Ansprechpartner für die Stornierung. Wenn Sie den Drittanbieter nicht über die Stornierung benachrichtigen, entstehen eventuell Kosten oder Probleme mit dem Rückflug. Auf welchem Wege eine Stornierung möglich ist, hängt vom Anbieter ab, bei dem gebucht wurde. Informationen zu den Stornierungsregeln sind regelmäßig auf der jeweiligen Homepage des Buchungsportals hinterlegt. Meistens lässt sich eine Stornierung mit wenigen Klicks online vornehmen. Oft findet sich der entsprechende Link auch in der ursprünglichen E-Mail mit der Buchungsbestätigung.

Bei gängigen Vermittlungsportalen wie booking.com und opodo entstehen unseres Wissens nach allerdings keine Strafgebühren, wenn Kunden ihnen nicht melden, dass sie einen darüber gebuchten Ryanair-Flug nicht antreten. In solchen Fällen bleibt es bei den Vorgaben Ryanairs und es genügt für die Stornierung folglich, nicht einzuchecken und nicht zum Boarding zu erscheinen.

2. Welche Konditionen knüpft Ryanair an die Stornierung?

Abgesehen von den Regeln zur Ticketerstattung sind Ryanairs Stornierungsbedingungen recht unkompliziert. Für die Absage eines Fluges muss man keine bestimmte Frist oder Form einhalten. Man muss auch keine Stornierungsgebühren nachzahlen, wenn man nicht mitfliegt.

Gleichzeitig ist Ryanair aber nicht von sich aus bereit, den bereits gezahlten Flugpreis von sich aus zu erstatten. Wenn es (nur) nach Ryanairs Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, bedeutet eine Stornierung bei der Airline einfach: 1. nicht mitzufliegen, 2. nicht Bescheid sagen zu müssen, 3. nichts nachzahlen zu müssen, 4. aber auch nichts zurückzubekommen.

Damit missachtet Ryanair jedoch den gesetzlichen Erstattungsanspruch stornierender Flugreisender. Einen gewissen Teil des Ticketpreises muss die Airline nämlich trotzdem in jedem Stornierungsfall zurück zahlen. Häufig sind es über 30 Euro pro Flugstrecke und Person. Das gilt grundsätzlich auch für günstige Tickets der Tarife “Value” und “Regular”. Der genaue erstattbare Betrag hängt aber von der konkret gebuchten Flugverbindung ab. In einem weiter unten folgenden Abschnitt widmen wir uns deshalb noch näher der Frage, bis zu welcher Höhe genau man den Buchungspreis für stornierte Ryanair-Flüge zurückverlangen kann.

Um Ihren Anspruch auf Ticketerstattung geltend zu machen, müssen Sie Ryanair gesondert auffordern – zum Beispiel per E-Mail. Dafür stellen wir ein kostenloses Musterschreiben bereit.

Alternativ können Sie auch Ersatz-Pilots Dienst nutzen. Sie erhalten von uns nach Beauftragung sofort eine Direktzahlung von 80-83% der Flugpreiserstattung, die Ihnen zusteht. Im Gegenzug kümmern wir uns ohne Aufwand und Kostenrisiko für Sie um die Auseinandersetzung mit der Airline.

Weitere Informationen zum Einfordern der Ticketerstattung finden Sie im verlinkten Abschnitt des Artikels weiter unten.

3. Umbuchung als Alternative?

Generelle Voraussetzungen der Umbuchung

Möchte ein Reisender seinen Flug bloß verschieben und plant, ihn in nächster Zeit nachzuholen, ergibt sich als mögliche Alternative zu einem Nichtantritt mit anschließender anteiliger Erstattung die Umbuchung. Bis zu 2,5 Stunden vor Flugantritt können Flugdatum, Flugzeit und Flugstrecke eines jeden Fluges mit Ryanair geändert werden – vorausgesetzt, der Passagier hat noch nicht eingecheckt.

Ändern lässt sich die Buchung im Vorfeld der Reise am leichtesten auf einem der folgenden drei Wege:

1. Online im MyRyanair-Account. Änderungen lassen sich online im MyRyanair-Benutzerkonto vornehmen. Aufrufen lässt sich dieses über den Menüpunkt “Einloggen” auf der Ryanair-Webseite.

2. Online ohne Login ins Kundenkonto. Dazu reicht es, unter dem Menüpunkt „Buchung“ auf der Ryanair Webseite die Schaltfläche “Reservierungsnummer” anzuklicken und sodann seine Buchungsnummer und die bei Buchung hinterlegte E-Mail-Adresse einzugeben. Die Buchungsnummer ist ein sechsstelliger-Code, der jeder Buchung individuell zugewiesen wird. Er lautet zum Beispiel „BAF6GB“ und ist nicht zu verwechseln mit der Flugnummer, die sich aus dem IATA-Code der Airline Ryanair („FR“) und einer zwei- bis vierstelligen Zahl zusammensetzt. Ihre Buchungsnummer finden Sie in Ihrer Buchungsbestätigung, die Sie nach dem Buchungsvorgang per E-Mail erhalten. Sie ist darin ausdrücklich als solche bezeichnet.

3. in der MyRyanair-App. Wer sich die MyRyanair-App auf dem Smartphone eingerichtet und sie mit seinem MyRyanair-Konto verknüpft hat, kann dort direkt auf seine Buchungen zugreifen. Dazu wählt der Nutzer unter “Meine Reisen” die jeweilige Buchung aus, um sie über die entsprechenden Schaltflächen zu verwalten.

Nachdem Sie Ihre Buchung aufgerufen haben, ist es möglich, unter dem entsprechenden Punkt auf der Benutzeroberfläche Änderungen vorzunehmen.

Innerhalb der ersten 24 Stunden nach Buchung können auf diesem Wege kleinere Änderungen kostenlos korrigiert werden. Anpassen lassen sich auf diesem Wege einerseits die Flugzeit und andererseits die Flugrichtung. Start- und Zielflughäfen können also getauscht werden. Die Auswahl eines anderen Reiseziels dagegen ist selbst kurz nach Abschluss der Buchung nicht mehr kostenfrei zulässig. Auch eine Änderung der eingetragenen Passagiere oder eine komplette Stornierung der Reise erlaubt Ryanair selbst während der ersten 24 Stunden nach Buchung nicht unter vergünstigten Konditionen.

Nach Ablauf der ersten 24 Stunden nach Buchung gestattet Ryanair sodann jegliche Änderung der Flugdaten nur noch gegen Gebühr. Pro Fluggast und Flugstrecke betragen die Umbuchungskosten bei Ryanair grundsätzlich 45€. Bei einer telefonischen Umbuchung beträgt die Gebühr sogar 60€ pro Passagier und Strecke.

Eine Umbuchung ist bei Ryanair infolgedessen häufig mindestens genauso teuer wie die komplette Neubuchung eines Fluges. Es lohnt sich deshalb, bei einer Planänderung zu prüfen, ob Sie die Buchung nicht günstiger ändern können, indem Sie zur gewünschten Zeit neue Flüge buchen, die ursprüngliche Buchung stornieren und danach den erstattungsfähigen Teil des Ticketpreises zurückfordern.

Je nach gewähltem Buchungstarif gibt es hierzu noch eine geringfügige Ausnahme: Buchen Sie einen Flug im Tarif „Flexi Plus“, entstehen Ihnen keine Gebühren, wenn Sie auf eine Flugverbindung am Tag vor oder am Tag nach dem ursprünglich gebuchten Flugdatum umbuchen (Ziffer 5.4 der Ryanair-AGB). Ansonsten greifen aber auch hier die üblichen Umbuchungskosten, wenn die Buchung zum Beispiel auf eine Verbindung geändert werden soll, die zwei Tage vor oder nach dem ursprünglich gewählten Flugdatum stattfindet.

Corona-Sonderregel zur Buchungsänderung

Daneben sind Abweichungen von den generellen Regeln zur Umbuchung nur ausnahmsweise im Rahmen von Sonderaktionen denkbar. Hierfür ist uns nur ein Beispiel bekannt. Infolge der Corona-Pandemie ermöglichte es Ryanair bei Buchungen bis zum 31.01.2022, kostenfrei auf einen anderen Flug vor dem 30.09.2022 umzubuchen. Diese bisherige Sonderaktion ist aber ausgelaufen. Die Spezial-AGB „Keine Änderungsgebühr“ hat Ryanair inzwischen von seiner Webseite entfernt.

Aktuell gelten bei Ryanair keine vergleichbaren Sonderkonditionen mehr (Stand: 24.04.2024). Auch wer kurzfristig an COVID-19 oder anderweitig erkrankt und deshalb seinen Flug absagen muss, erlangt lediglich den gesetzlichen Anspruch zur Rückerstattung von Steuern und Gebühren (dazu im nächsten Abschnitt mehr). Darüber hinausgehende Rechte zur vergünstigten Umbuchung oder Rückerstattung stehen Betroffenen nicht zu. Solche ergeben sich selbst dann nicht, wenn der jeweilige Reisende wegen gesetzlicher Quarantäne-Verpflichtungen den Flug gar nicht antreten darf, obwohl er vielleicht wollte.

Im Übrigen gilt bei sämtlichen Buchungsänderungen: Ist der neue Flug teurer, muss der Passagier die Differenz zum bisherigen Buchungspreis nachzahlen. Dieser Aufpreis fällt wohlgemerkt zusätzlich zu den Umbuchungsgebühren an. Bei einem günstigeren Flug erfolgt hingegen keine Gutschrift des überschüssig gezahlten Betrages. Insbesondere verringern sich nicht die nachzuzahlenden Umbuchungskosten, weil die im Zuge der Umbuchung ausgewählte Flugverbindung preisgünstiger als die ursprünglich gebuchte ist.

II. Umfang der Ticketpreiserstattung bei Ryanair

Ryanair Infografik - erstattungsfaehige Teile des Buchungspreises

Findet ein Flug mit Ryanair statt und nimmt bloß ein einzelner Fluggast diesen nicht wahr, sieht das Unternehmen grundsätzlich keinerlei Erstattungen vor. Von seinem Flugpreis für stornierte Tickets erhält ein Reisender freiwillig von Ryanair in der Regel also nichts zurück. Als Rechtfertigungsgrund nennt die Airline die knappe Preiskalkulation zum Vorteil des Kunden. Lediglich die im Flugpreis enthaltenen staatlichen Steuern des Abfluglandes zahlt Ryanair von sich aus unter bestimmten Voraussetzungen mit Abstrichen zurück (mehr dazu unter 1.).

Ausnahmen macht die Fluggesellschaft lediglich unter Umständen im Krankheits- oder Todesfall des Reisenden oder bei coronabedingten Reisebeschränkungen (mehr dazu unter 3. und 4.). Hier sind gegebenenfalls höhere Erstattungsbeträge denkbar. Auch außerhalb solcher Sonderfälle haben Fluggäste bei Stornierungen einen gesetzlichen Mindestanspruch auf anteilige Rückerstattung aller im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren (mehr dazu sogleich unter 2.).

1. Reguläre freiwillige Erstattung von Ryanair

Tritt man einen Flug nicht an und erscheint nicht am Flugsteig, hat man laut Ryanairs AGB immerhin noch Anspruch auf Erstattung der im Flugpreis inbegriffenen Luftverkehrssteuern. Je nach Abflugland der Verbindung variieren diese Flugnebenkosten in ihrer Höhe. Für alle aus Deutschland startenden Flüge innerhalb der EU werden derzeit beispielsweise 12,73€ pro Person und Flug fällig. Noch 2021 lag der Wert etwas höher bei 12,88 € pro Kopf. Der Betrag ergibt sich jeweils aus § 1 der Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung, die jährlich angepasst wird. Für längere Flugstrecken gelten sogar höhere Steuersätze. Bei Ryanair betrifft dies vor allem Flüge nach Israel und Ägypten. Für sie beträgt die im Ticketpreis eingerechnete Luftverkehrsabgabe seit 1.1.2023 32,25€ pro Passagier und ab 01.05.2024 33,01 Euro.

Der zur Erstattung benötigte Antrag kann online über die Homepage von Ryanair gestellt werden. Die relevante Unterseite ist aber schwer auffindbar. Wir verlinken das Antragsformular deshalb hier. Nach Angaben zu Flug, Umständen und Kontaktdaten des Antragstellers, wird der Antrag durch die Airline bearbeitet.

Aber Achtung: Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung der staatlichen Luftverkehrssteuer erhebt Ryanair eine Verwaltungsgebühr von 20€ pro Person und Flug. So sieht es zumindest Artikel 4.2.1 der AGB vor (zur Wirksamkeit dieser Klausel unten mehr). Liegt die Höhe des erwarteten Erstattungsbetrages (wie fast immer) unterhalb dieser Gebühr, zahlt die Airline freiwillig keine Erstattungen aus. Alle Flüge aus Deutschland in das EU-Ausland fallen beispielsweise in diese Kategorie.

Doch damit nicht genug:

Weitere bei Stornierung seitens der Fluggesellschaft ersparte passagierbezogene Flugnebenkosten wie beispielsweise Flughafengebühren und Treibstoffzuschläge erstattet Ryanair von sich aus dagegen nicht, da sie angeblich zuvor nicht auf den Flugpreis umgelegt wurden.

Fazit: Freiwillig zahlt Ryanair bei Flugstornierung fast nie etwas zurück und, wenn ausnahmsweise doch, dann deutlich weniger als die Summe aller Steuern und Gebühren (die Reisenden gesetzlich zusteht; dazu gleich mehr unter 2.).

2. Gesetzlicher Erstattungsanspruch des Fluggastes bei Stornierung

Abseits von ein paar Ausnahmefällen bietet Ryanair stornierenden Reisenden höchstens eine Erstattung der staatlichen Luftverkehrssteuer. Und selbst die Auszahlung dieses geringen Betrags unterbleibt häufig, weil die Bearbeitungsgebühren von Ryanair meist höher sind als der Anteil des Flugpreises, zu dessen Rückzahlung die Airline freiwillig bereit wäre. Doch muss sich der Fluggast wirklich bereits damit zufriedengeben? Oder kann er möglicherweise weitere Ansprüche geltend machen?

Um eventuelle darüberhinausgehende Forderungen eines Ryanair-Kunden bei Stornierung zu ermitteln, ist es zunächst wichtig zu wissen, woraus sich solche überhaupt ergeben.

a. Grundlagen: Was ist von Gesetzes wegen zu erstatten?

Insbesondere im Billigflugsegment setzt sich der Buchungspreis zu einem hohen Prozentsatz aus Beträgen zusammen, die die Fluggesellschaft nur bei tatsächlicher Beförderung als Steuern und Gebühren pro Passagier abführen muss. Damit ist – anders als Ryanair es darstellt – mehr gemeint als die reine Luftverkehrssteuer, die die Fluglinie freiwillig gegen Gebühr rückerstattet. Es handelt sich um sämtliche Flugnebenkosten, die einem Luftfahrtunternehmen nur für tatsächlich an einem Flug teilnehmende Personen entstehen.

Dazu zählen beispielsweise auch Entgelte für Sicherheitskontrollen oder Flughafengebühren. Die Summe solcher Steuern und Gebühren beläuft sich meistens selbst auf innereuropäischen Flügen mit Start in Deutschland auf über 30 € pro Fluggast. Den entsprechenden Teil des Ticketpreises muss die Airline nur dann an Behörden und Flughäfen weiterleiten, wenn ein Passagier tatsächlich mitfliegt:

Denn die Abflugländer erheben im Regelfall bloß in diesem Fall Steuern – in Deutschland zum Beispiel die Luftverkehrabgabe von 12,73 € pro Person für Flüge in der EU und 32,25 € für weiter entfernte Ziele wie Ägypten. Hinzu kommen die Kosten für die Sicherheitskontrolle (in Deutschland beträgt die Luftsicherheitsgebühr beispielsweise je nach Startflughafen typischerweise 8-10€ pro kontrollierte Person). Für die Abfertigung der Passagiere berechnen des Weiteren Flughäfen den Airlines Gebühren. In Deutschland fallen je nach Startflughafen ca. 5-20€ an – in Düsseldorf z.B. etwa 17€, in Frankfurt 22€ und in München sogar 23,68€ (Stand: 24.04.2024). Fluggesellschaften wie Ryanair müssen diese Beträge aber nur für solche Reisenden entrichten, die tatsächlich einen Flug wahrnehmen. Sonst hat der Flughafen nämlich weniger Aufwand, erhebt weniger Gebühren und verschafft den Airlines entsprechende Ersparnisse.

Alle diese Beträge zahlt ein Reisender aber bei seiner Buchung als Teil seines Buchungspreises automatisch mit – egal, ob er letztlich fliegt und die Steuern und Gebühren wirklich von Ryanair abzuführen sind.

Nutzt ein Reisender ein gebuchtes Ticket nicht, spart die Fluggesellschaft also das Geld für die besagten Flugnebenkosten ein. Um nicht ungerechtfertigt bereichert zu werden, ist die Airline deshalb gemäß §§ 648, 812 BGB verpflichtet, den jeweiligen Betrag an den stornierenden Kunden zurückzuzahlen. Dahinter steht die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Fluggesellschaft bei Stornierung einer Flugbuchung durch den Passagier finanziell nicht besser dastehen darf, als wenn sie einen Reisenden wie geplant auf der gebuchten Flugverbindung befördert hätte. Übrigens: Aus dem gleichen Grund gilt der besagte gesetzliche Erstattungsanspruch ähnlich auch für stornierte Deutsche Bahn Tickets.

Zu einer Ersparnis der oben aufgelisteten Steuern und Gebühren kommt es bei alledem selbst dann, wenn ein Fluggast ohne Stornierung einfach nicht zu seinem Flug erscheint. Denn auch dann fallen die besagten Steuern und Gebühren einer Fluggesellschaft per Definition nicht zur Last.

b. Nicht erstattungsfähige Bestandteile des Flugpreises

Der gesetzliche Erstattungsanspruch umfasst aber nicht den gesamten Flugpreis.

Nicht zu erstatten ist insbesondere der Preis für diverse Nebenleistungen, die die Airline erbringt und die bei Durchführung der Beförderung keinen nennenswerten Mehraufwand verursachen. Denn hier erspart Ryanair auch nichts, wenn ein Reisender den Flug nicht antritt. In diese Kategorie fallen Gebühren für das Priority-Boarding, die Mitnahme von Gepäck und Sitzplatzreservierungen. Die Höhe solcher Positionen übersteigt bei Weitem den damit verbundenen Aufwand, den Ryanair bei einer Stornierung erspart. Der Aufwand beispielsweise, einen Sitzplatz elektronisch im System zu reservieren, statt ihn einfach einem Passagier vor dem Boarding automatisch zuzuweisen, ist für die Airline letztlich unerheblich. Stattdessen bemisst Ryanair die Gebühren für Zusatzleistungen vor allem deswegen deutlich höher, weil das Unternehmen dadurch zu Marketing-Zwecken im Gegenzug den Basisflugpreis für die reine Personenbeförderung kleinrechnen und seine Tickets besonders günstig erscheinen lassen kann.

Ähnliches gilt für Gebühren, die für Leistungen berechnet werden, die schon vor der eigentlichen Reise erbracht werden. Dazu zählen Vermittlungsprovisionen von Reiseportalen sowie Bearbeitungsgebühren von Ryanair für die bloße Bestätigung der Buchung. Solche Gebühren werden bei Stornierung nicht erspart, weil die dadurch vergütete Gegenleistung bereits im Zuge der Buchung erfolgt (indem diese zustande kommt).

c. Berechnung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs im konkreten Fall

Die genaue Höhe ihres Erstattungsanspruchs finden Reisende bei den meisten Airlines in der Buchungsbestätigung oder der Rechnung für den jeweiligen Flug. Die EU-Verordnung Nr. 1008/2008 schreibt in Artikel 23 nämlich vor, dass neben dem Gesamtpreis eines Fluges die Einzelpositionen von Steuern und Gebühren offenzulegen sind. Zumindest bei Direktbuchungen bei Ryanair fehlen diese Angaben in der Buchungsbestätigung dennoch häufig – anders als etwa bei Lufthansa oder Eurowings. Wie folgendes Beispiel zeigt, nennen die Reiseunterlagen von Ryanair regelmäßig nur den Gesamtpreis einer Buchung, ohne ihn weiter aufzuschlüsseln:

Beispiel Buchungsbestätigung Ryanair Flugpreis

Geben die Reiseunterlagen keinen Aufschluss über Steuern und Gebühren im Ticketpreis eines stornierten Fluges, können Sie den Betrag aber selbstständig errechnen. In welcher Höhe pro Flug verschiedene Steuern und Gebühren anfallen können, erläutert Ihnen die allgemeine Aufstellung in unserem verlinkten Artikel.

Alternativ können Sie den erstattungsfähigen Betrag automatisch für einen bestimmten Flug ermitteln lassen, indem Sie unseren kostenlosen Online-Rechner verwenden. Anhand der Reisedaten im Formular ermittelt unsere Web-App automatisch unverbindlich die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren, für die ein Anspruch auf Erstattung besteht. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen direkt online angezeigt. Nicht erforderlich ist eine vorherige Beauftragung von Ersatz-Pilot oder die Eingabe von Personen- oder Kontaktdaten.

d. Ryanairs Versuche zur Beschränkung des Erstattungsanspruchs

Ryanair versucht mit diversen AGB, den besagten gesetzlichen Erstattungsanspruch auszuhöhlen. Gleichwohl haben etliche deutsche Gerichte bereits festgestellt, dass Ryanairs vertragliche Beschränkungen zur Erstattung der Steuern und Gebühren bei Stornierung in den AGB des Unternehmens unwirksam sind (siehe zum Beispiel Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2023, Aktenzeichen X ZR 118/22; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.01.2021, Aktenzeichen 9 U 184/20; Landgericht Köln, Urteil vom 17.07.2020, Aktenzeichen 25 O 212/19; Amtsgericht Erding, Urteil vom 24.06.2020, Aktenzeichen 9 C 6697/19).

Für unzulässig halten die Richter auch die hohen Bearbeitungsgebühren von 20 € pro Person und Flug. Gerade in Verbindung mit der Weigerung, mehr als die Luftverkehrssteuern zu erstatten, führen diese regelmäßig dazu, dass Ryanairs AGB eine Rückzahlung effektiv ausschließen. Demgegenüber bestätigen die Gerichte, dass Kunden der gesetzliche Mindestanspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Steuern und Gebühren trotz dessen zusteht. Airlines wie Ryanair scheinen dennoch damit zu rechnen, dass Fluggäste in Unkenntnis ihrer Rechte die von der Airline gestellten Bedingungen akzeptieren und auf Rückerstattungen unnötig verzichten.

Zwar hat Ryanair seine AGB in den letzten Jahr wiederholt angepasst. Spätere Buchungen unterfallen den neueren AGB. Diese sehen eine überarbeitete Rechtswahlklausel vor. Mit dieser versucht Ryanair zu erreichen, dass für Verträge mit der Airline irisches Recht gilt. Unter diesem lassen sich Erstattungsansprüche leichter ausschließen als nach deutschen Recht. Im Gegensatz zur alten Rechtswahlklausel läuft die gerichtliche Überprüfung der neueren zum Teil noch. Inzwischen liegen aber bereits diverse Urteile vor, die die Unwirksamkeit der neuen Regelungen bestätigen, unter anderem aus Nordrhein-Westfalen sowie von den Amtsgerichten in Nürnberg, Frankfurt am Main, Hamburg, Bremen, Memmingen, Simmern, Bühl und Königs Wusterhausen (Flughafen BER) (Stand: 24.04.2024).

Darüber hinaus urteilte der Bundesgerichtshof in einer von Ersatz-Pilot herbeigeführten Grundsatzentscheidung am 01.08.2023 über eine ganze Reihe von AGB-Klauseln von Ryanair zu unseren Gunsten (Aktenzeichen 118/22). Das oberste Gericht betrachtete es nämlich als rechtsfehlerfrei, dass das mit dem Fall zuvor befasste Landgericht Memmingen die Beschränkungen des Erstattungsanspruchs in den AGB der Airline sämtlich für unwirksam erklärt hatte (siehe auch die Presseberichterstattung zu dem von uns erstrittenen BGH-Urteil). Wir gehen insofern nach den bisherigen Entscheidungen davon aus, dass sämtliche zuständigen Gerichte bundesweit Ryanairs neue Rechtswahlklausel gleichermaßen für unwirksam halten.

3. Sondererstattungskonditionen für Stornierungen wegen Krankheit oder Todes

Bei einem Todesfall im nahen familiären Umfeld des Reisenden, zeigt sich Ryanair sehr kundenfreundlich und erstattet den vollen Reisepreis auf Antrag und Nachweis (z.B. Vorlage einer Sterbeurkunde). Die Einzelheiten hierzu sind aber etwas ungenau geregelt: Leider widersprechen sich die Informationen auf der Homepage zu diesem Thema mit denen, die in den AGB der Airline dazu festgehalten sind.

Während auf der Homepage geschrieben steht, dass eine vollständige Erstattung dann möglich ist, wenn am Flugtag oder innerhalb der 28 Tage danach (!) ein nahes Familienmitglied verstirbt, sagen die AGB nahezu das Gegenteil. Laut AGB ist eine Erstattung des Ticketpreises möglich, wenn innerhalb der 28 Tage vor (!) Flugdatum ein Angehöriger verstirbt und der Reisende sobald wie möglich, aber auf jeden Fall vor dem geplanten Reisedatum seinen Antrag auf Erstattung stellt (Ziffer 10.3 Ryanair-AGB). Der Fluggast sollte sich an dieser Stelle an den AGB orientieren, da diese den Inhalt Ihres Vertrages mit der Airline festlegen. Unterdessen bilden die Hinweise auf der Homepage im Zweifel bloß unverbindliche Auskünfte, an die Ryanair rechtlich nicht gebunden ist.

Im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften fasst Ryanair den Kreis der „nahen Familienangehörigen“ recht weit, deren Todesfall zur Erstattung des Buchungspreises berechtigt. Neben Ehe- und Lebenspartnern, Eltern, Großeltern, Enkeln und Kindern unterfallen der Definition auch Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter sowie Stiefeltern und Stiefgeschwister. Enthalten muss der jeweilige Erstattungsantrag die Buchungsnummer, eine Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses sowie die Kopie der Sterbeurkunde.

Ist es einem Reisenden selbst aufgrund einer schweren Erkrankung oder sogar seines eigenen Todes nicht möglich, seinen Flug wahrzunehmen, verfährt Ryanair nach dem Prinzip der Kulanz. Einen Rechtsanspruch auf eine Erstattung hat der Fluggast an dieser Stelle ausdrücklich nicht. Es liegt stattdessen im Ermessen der Airline, dem betreffenden Kunden sowie eventuellen Mitreisenden mit der gleichen Buchungsreferenz in solchen Fällen die Ticketkosten ganz oder teilweise zu erstatten. Alternativ behält es sich die Fluggesellschaft vor, nach Vorlage der entsprechenden Nachweisdokumente gebührenfreie Umbuchungen anzubieten. Das benötigte Antragsformular für die kulanzweise Erstattung bei Tod oder Krankheit finden Sie hier.

4. Spezialfall: Einreiseverbot oder Reisebeschränkung aufgrund der Corona-Pandemie

Wegen der Corona-Infektionslage herrschen in manchen Staaten vereinzelt noch Einreisebeschränkungen für Reisende aus bestimmten Regionen. Diese listet die Airline Ryanair auf ihrer Homepage tagesaktuell auf, sodass Kunden prüfen können, welche Infektionsschutznachweise sie gegebenenfalls benötigen.

Findet ein Flug auf einer von Beschränkungen beeinträchtigten Route dennoch planmäßig statt, bietet Ryanair aber keine besonderen Möglichkeiten zur Stornierung oder Erstattung. In den Jahren 2020 bis 2022 konnten Reisende zwar bestimmte Flüge auch kurzfristig noch kostenfrei umbuchen. Ähnliche Regelungen oder Angebote für betroffene Flüge im Jahr 2024 sind der Webseite von Ryanair leider nicht zu entnehmen. Die letzte Möglichkeit einer Umbuchung ohne Gebühren betraf nur noch die Buchungen vor dem 30.09.2022. Inzwischen gelten keine vergleichbaren Sonderkonditionen mehr (siehe dazu auch den Abschnitt bezüglich Umbuchungen).

Sofern Sie also nicht im Flexi-Plus Tarif gebucht haben, liegt es also nahe, dass Ihnen keine besonderen Umbuchungsoptionen offenstehen, wenn Ryanair einen Flug planmäßig durchführt. Selbst wenn Sie individuell durch Krankheit Reisebeschränkungen an einer Beförderung gehindert sind, können Sie nur gegen hohe Zusatzgebühren umbuchen. Unbenommen bleibt Reisenden alternativ der gesetzliche Erstattungsanspruch, wenn sie den Flug nicht antreten und die Tickets ungenutzt lassen.

Storniert Ryanair einen Flug hingegen selbst oder verschiebt ihn auf einen anderen Zeitpunkt, kommt die Airline Kunden freiwillig entgegen. Tritt ein solcher Fall ein, werden Kunden per SMS benachrichtigt. Allerdings empfiehlt die Fluggesellschaft dringend, den Flugstatus der eigenen Verbindung über das Benutzerkonto online zu überprüfen. Sollte Ryanair einen Flug annullieren, hat ein betroffener Passagier drei verschiedene Wahlmöglichkeiten:

A. Kostenlose Umbuchung

Die erste Möglichkeit besteht im gebührenfreien Wechsel zu einem anderen Ryanair Flug mit einem anderen Abflugs- und Zielflughafen. Achtung: Differenzen der Buchungspreise müssen durch den Fluggast getragen werden, demnach kommt es ggf. zur Zahlung eines Aufpreises für den neuen Flug. Der Passagier kann über sein Benutzerkonto online umbuchen.

B. Gutschein

Alternativ stellt die Airline dem Reisenden einen zwölf Monate gültigen Gutschein in Höhe des Buchungspreises aus. Um die Frist zu wahren, muss man innerhalb von zwölf Monaten einen neuen Flug buchen und mit dem Gutschein bezahlen. Das Reisedatum dieses neuen Fluges darf aber durchaus später liegen, ohne dass dies die Einlösung des Gutscheins verhindert.

C. Rückerstattung des Buchungspreises

Die dritte Option bildet die monetäre Erstattung des vollständigen Flugpreises durch Ryanair. Für die Erstattung muss der Fluggast ein Formular ausfüllen. Anschließend bearbeitet die Airline die Anfrage.

Soweit kommt Ryanair dem Anspruch von Passagieren nach Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung zumindest formal nach. Dieser besagt, dass Reisende in einem Fall einer Flugannullierung durch die Airline auf immer Anspruch auf eine Barerstattung des gezahlten Flugpreises haben. Einen Gutschein können die Passagiere stattdessen freiwillig annehmen, müssen sie aber nicht.

III. Erstattung bei Stornierung – wie setzt man den Anspruch durch?

Ryanair-Flug stornieren - Verfahren zur Umbuchung und Erstattung

Ist einmal geklärt, in welcher Höhe Steuern und Gebühren grundsätzlich für den eigenen Flug erstattungsfähig sind, bleibt die Folgefrage, auf welchem Weg man am ehesten eine vollständige Rückzahlung dieses Betrages erwirkt. Welche Möglichkeiten stehen dem Passagier also zur Durchsetzung des Anspruchs zur Verfügung? Denkbar sind drei Optionen:

1. eine Durchsetzung auf eigene Faust (dazu mehr unter 1.);

2. eine Rechtsverfolgung durch einen Anwalt (dazu mehr unter 2.);

3. die Verwertung Ihres Erstattungsanspruchs gegen die Direktzahlung eines Fluggastportals wie Ersatz-Pilot (dazu mehr unter 3.).

Nach Erläuterung der einzelnen drei Varianten stellen wir sie am Ende des Abschnitts in einem Beispielfall gegenüber (dazu mehr unter 4.).

1. Selbständige Durchsetzung gegenüber Ryanair

Außergerichtliche Aufforderung

Um Ihre Erstattung einzufordern, können Sie sich natürlich selbst an Ryanair wenden, sobald Sie storniert oder Ihren Flug nicht angetreten haben. Das Online-Formular von Ryanair hilft dabei allerdings nicht weiter, weil es lediglich für die Rückerstattung der staatlichen Steuern abzüglich der Bearbeitungsgebühren vorgesehen ist. Das ist wie oben beschrieben meist nicht interessant, weil Sie damit nur einen kleinen Teil Ihres Erstattungsanspruchs geltend machen. Zudem übersteigt die Bearbeitungsgebühr von Ryanair die Höhe der ersparten Steuern oft, sodass die Airline freiwillig im Ergebnis nichts auszahlt.

Eine Aufforderung zur Rückzahlung aller Steuern und Gebühren im Ticketpreis ist aber möglich, indem Sie eine E-Mail an die Airline schicken. Dazu können Sie sich unten für Ihren Fall ein kostenloses Musterschreiben erstellen lassen.

Auch bei einer professionellen schriftlichen Aufforderung kommt es allerdings regelmäßig zu Schwierigkeiten. Denn Ryanair stellt unter Ziffer 4.2 der AGB eindeutig klar, außer in Sonderfällen Steuern und Gebühren nur in ganz geringem Umfang und nur gegen Bearbeitungsgebühr freiwillig zu erstatten. Eine einfache Anforderung der Rückerstattung bei der Airline reicht also meistens nicht aus.

Gerichtliche Verfolgung des Erstattungsanspruchs

Jedem Fluggast stehen daneben das Recht zu, in tiefere Auseinandersetzungen mit der Airline einzusteigen – per Mahnverfahren oder Klage. Mahnverfahren sind dabei nach unseren Erfahrungen nicht zu empfehlen, weil Ryanair fast immer dem Mahnbescheid widerspricht. Dadurch wird das Mahnverfahren ohnehin in einen regulären Zivilprozess umgeleitet, nur dass dieser mit Verzögerung beginnt (§ 696 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Wer Ryanairs außergerichtliche Ablehnung also nicht hinnehmen und auch unseren Dienst nicht nutzen möchte, dem bleibt nur übrig, selbst zu klagen. Möglich ist das in aller Regel sogar ohne Anwalt, weil der zu erstattende Betrag meist unter 5.000 € liegt und dadurch die Amtsgerichte zuständig sind (§ 23 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Dort herrscht keine Anwaltspflicht (§§ 78 Absatz 1, 79 Abs. 1 Zivilprozessordnung).

Vor Klageerhebung sollte der Reisende jedoch zunächst ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben an die Airline schicken. Denn andernfalls kann es dazu kommen, dass er selbst im Erfolgsfall die Prozesskosten tragen muss. Ryanair kann dann nämlich behaupten, es hätte auch ohne Klage Zahlungsbereitschaft bestanden und der Kläger habe mit dem Prozess nur unnötige Kosten verursacht (siehe § 93 Zivilprozessordnung).

Ansonsten ergeben sich für eine Klage aber keine grundlegenden Hürden. Insbesondere droht Flugreisenden keine langfristige Benachteiligung durch die Airline. Selbst das Team von Ersatz-Pilot fliegt weiterhin regelmäßig völlig problemlos mit Ryanair, obwohl wir jährlich tausende Ansprüche gegen das Unternehmen durchsetzen.

Gemessen am Streitwert bedeutet ein Gerichtsverfahren auf eigene Faust aber in jedem Fall unverhältnismäßige Mühen und Prozesskostenrisiken. Auch wenn man seine eigenen Forderungen ohne Anwalt geltend macht, muss man nämlich einen Gerichtskostenvorschuss von mindestens 114€ zahlen. Diesen muss Ryanair jedoch nur erstatten, wenn der Fluggast den Rechtsstreit gewinnt. Scheitert er mit seiner Klage, ist er hingegen verpflichtet, sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu zahlen. Dann kommt schnell eine Summe von mehreren hundert Euro für die gesamten Prozesskosten zusammen.

2. Durchsetzung gegenüber Ryanair mit einem Anwalt

Mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung steht der Passagier der Airline nicht mehr allein gegenüber. Die Einschaltung des Rechtsbeistandes reduziert die eigenen Mühen und erhöht die Erfolgsaussichten vor Gericht, da ein Rechtsanwalt das Verfahren in aller Regel professioneller betreibt als ein Nichtjurist.

Trotzdem ist Ihr anwaltlicher Vertreter auf Ihre Mitwirkung während des Verfahrens angewiesen, weil er den Sachverhalt natürlich nicht von vornherein kennt. Statt mit der Airline korrespondieren und telefonieren Sie also bei dieser Variante bis zu einem gewissen Grad mit Ihrem Anwalt und versorgen ihn mit Reiseunterlagen und sonstigen Nachweisen. Auch bei dieser Form der Rechtsverfolgung müssen Sie also mit einem gewissen Eigenaufwand rechnen.

Dem Grunde nach besteht bei Beauftragung eines Anwaltes ferner ein Kostenrisiko ähnlich wie bei der eigenständigen Durchsetzung. Bloß addieren sich zusätzlich die Ausgaben für den eigenen Anwalt hinzu, für die der stornierende Ryanair-Kunde in Vorleistung treten müsste. Auch diese muss die Fluggesellschaft nur übernehmen, wenn man als Reisender den Rechtsstreit gewinnt (§ 91 Absatz 2 Zivilprozessordnung).

Das Kostenrisiko erklärt sich ganz konkret folgendermaßen. Im Streit um die Erstattung von Steuern und Gebühren lässt Ryanair es fast immer auf ein Gerichtsverfahren ankommen. In diesem beruft sich die Airline jeweils auf etliche Bestimmungen ihrer AGB, die Ihren Erstattungsanspruch beschränken sollen. Zwar erklären zahlreiche deutsche Gerichte diese Klauseln inzwischen für unwirksam. Hier eine Auswahl:

Rechtswahlklausel

Die Rechtswahlklausel besagt, dass irisches Recht gelten soll (Art. 2.4.1 und 2.4.2 der AGB). In dessen Anwendungsbereich ist noch nicht abschließend geklärt, ob ein gesetzlicher Erstattungsanspruch besteht. Ryanair verneint genau das. Für Fluggäste ist die Wahl irischen Rechts dementsprechend nachteilhaft.

Unwirksam ist diese Regelung aber zumindest in der alten Fassung unter anderem laut Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021, Aktenzeichen I-9 U 184/20; Landgericht Köln, Teilurteil vom 17.07.2020, Aktenzeichen 25 O 212/19, Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2020, Aktenzeichen 2-24 O 100/19, sowie Urteil vom 25.11.2021, Aktenzeichen 2-03 O 527/19; Amtsgericht Bühl, Urteil vom 11.11.2019, Aktenzeichen 2 C 106/19). Und auch die zwischenzeitlich neu gefasste Rechtswahlklausel Ryanairs erklären fast alle deutschen Amtsgerichte sowie diverse Landgerichte inzwischen für unwirksam (so zum Beispiel das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.01.2023, 2-24 S 74/22, das Landgericht Nürnberg mit Beschluss vom 05.10.2022, 5 S 2442/22, das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.07.2022, 320 S 8/22, das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 23.11.2022, 14 S 1435/22, und das Landgericht Bad Kreuznach mit Beschluss vom 09.11.2022, 1 S 58/22).

Gerichtsstandsklausel

Die AGB von Ryanair sehen sodann vor, dass es grundsätzlich nur zulässig ist, Ansprüche gegen Ryanair vor irischen Gerichten geltend zu machen. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2020, Aktenzeichen X ZR 10/19, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.11.2020, Aktenzeichen C-519/19, sind trotz solcher Bestimmungen stets auch die Gerichte am Ort des Start- und Zielflughafens für Klagen wegen Erstattungsansprüchen zuständig. Dies bestätigen auch sämtliche der oben hinsichtlich der Rechtswahlklausel angesprochenen landgerichtlichen Entscheidungen.

Ausschluss einer Erstattung von Gebühren

Ryanairs AGB enthalten in Art. 4.2.1 Absatz 2 des Weiteren eine Regelung, welche die Rückerstattung von Gebühren und in den meisten Buchungsklassen auch von Steuern pauschal ausschließt. Nach der Rechtsprechung ist dagegen eine Erstattung sowohl der Steuern als auch der Gebühren vorgesehen (siehe zum Beispiel Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2020, Aktenzeichen 16 U 99/20; Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 25.11.2021, Aktenzeichen 30 C 2274/21 (25)). Eine Begrenzung dieses gesetzlichen Anspruchs führt zu einer unangemessenen Benachteiligung von Flugreisenden und ist deswegen nach § 307 BGB unwirksam.

Bearbeitungsgebühr

Obwohl Ryanair ohnehin nur in wenigen Fällen eine Erstattung von Steuern zulässt, verlangt die Airline über Art. 4.2.1 Absatz 3 Satz 2 ihrer AGB selbst bei Anfragen wegen dieser geringen Teilbeträge noch eine stattliche Bearbeitungspauschale: die so genannte “Verwaltungsgebühr”. Für die Bearbeitung einer Erstattungsanfrage fallen 20€ pro Person und Flug an. Derartig hohe Bearbeitungsgebühren lassen sich nach deutschem Recht jedoch ebenfalls nicht wirksam per AGB vereinbaren (siehe zum Beispiel Kammergericht, Urteil vom 12.08.2014, Aktenzeichen 5 U 2/12; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2016, Aktenzeichen I ZR 220/14).

Ausschlussfrist und Formzwang

Erstattungsansprüche können nur binnen eines Monats nach Flugdatum geltend gemacht werden und zwar nur schriftlich – das heißt per Brief mit Ihrer Unterschrift (vgl. § 126 BGB). Eine solche Regelung ist gleichwohl bereits nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam (siehe auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021, Aktenzeichen I-9 U 184/20). Auch mit § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist die fragliche AGB-Klausel unvereinbar (Landgericht Frankfurt am Main, Teilurteil vom 03.07.2020, Aktenzeichen 2-24 O 100/19).

Bisher haben die deutschen Gerichte alle Versuche Ryanairs kassiert, sich dem gesetzlichen Erstattungsanspruch im Stornierungsfall zu entziehen. Allerdings ändert Ryanair seine AGB nach wie vor laufend. Deshalb ist die Justiz regelmäßig von Neuem gefragt, die aktuelle Fassung einer Inhaltskontrolle zu unterziehen und Klausel für Klausel zu beurteilen, ob diese wiederum unwirksam sind. Wer als Rechtsanwalt nicht laufend derartige Rechtsstreite führt, hat mitunter Schwierigkeiten hier den Überblick zu behalten. Das aber wirkt sich unmittelbar auf die Erfolgschancen im Prozess aus. Denn die Rechtsanwälte von Ryanair erwidern auf eine Klage typischerweise mit wuchtigen 20-seitigen Schriftsätzen voller Einwände. Diese lassen sich zwar mit beharrlicher Gegenargumentation entkräften. Das zeigen die vielen zitierten Gerichtsentscheidungen gegen die Airline. Ohne den entsprechenden Aufwand gelingt es aus unserer Erfahrung aber nicht unbedingt, den jeweils zuständigen Richter zu überzeugen.

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann seine Verfahrenskosten zwar immerhin decken lassen. Allerdings enthalten fast alle Tarife eine Selbstbeteiligung. Auch rechtsschutzversicherte Betroffene träfe das Prozesskostenrisiko somit zumindest teilweise. Bis zu einer bestimmten Höhe müssten auch sie im Unterliegensfall die Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen.

3. Durchsetzung mit Hilfe eines Fluggastportals

Bei beiden eben genannten Varianten verbleibt neben dem Kostenrisiko bis zum Schluss die Ungewissheit, ob man als Passagier am Ende seine Erstattung in der vollen beanspruchbaren Höhe erhält.

Eine bequeme, sichere und effiziente Alternative, um Geld für seinen stornierten Flug zurückzuerhalten, bietet unser Fluggastportal. Wir kaufen Betroffenen ihre Forderungen auf anteilige Rückerstattung des Ticketpreises ab und setzen sie auf eigene Kosten durch. Für jeden Erstattungsanspruch leisten wir Reisenden Direktzahlungen von 80-83% des Betrages, der ihnen jeweils als Ryanair Kunde zusteht. Verdeckte Nebenkosten oder nachträgliche Gebühren gibt es nicht. Für die genannten Konditionen erhalten wir übrigens regelmäßig Bestnoten in Tests von Vergleichsportalen. Das Feedback unserer Kunden auf Trustpilot bestätigt diese positive Einschätzung.

Damit sind wir auf dem Markt zurzeit der größte Anbieter für direkte Ticketerstattungen in Fällen, in denen ein Reisender seinen Flug selbst storniert. Andere bekannte Fluggastportale wie Flightright und Airhelp helfen dagegen mit Ticketerstattungen nur, wenn die Airline einen Flug annulliert. Rightnow wiederum (ehemals Geld-für-Flug), der größte andere Anbieter für die Erstattung von Steuern und Gebühren, bietet den eigenen Dienst hierfür seit 2022 unseres Wissens nach nicht mehr an. Im Vergleich zu anderen Fluggastportalen mit einem ähnlichen Dienst wie unserem berechnen wir laut Testberichten im Übrigen die geringste Provision und leisten die höchsten Auszahlungsbeträge.

Unsere Soforterstattungen ersparen Nutzern unseres Dienstes ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko der Durchsetzung und einen eigenen Zeit- und Arbeitsaufwand. Zusatzkosten wie Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare entfallen. Stattdessen erhält der stornierende Ryanair Kunde sofort seine anteilige Rückerstattung abzüglich einer überschaubaren und fest definierten Provision von 17-20% inklusive Mehrwertsteuer, wenn die Online-Prüfung seines Falles positiv ausfällt. Wohlgemerkt: Die Gutschrift beim Betroffenen folgt bereits 1-3 Tage nach Antragstellung.

Bei alledem riskieren Nutzer unseres Erstattungsdienstes keine Benachteiligung durch die Airline. Ryanair führt nach unserer Kenntnis insbesondere keine “schwarze Liste” mit Kunden von Ersatz-Pilot. Auch kennen wir keinen Fall, in dem Ryanair einem Nutzer die Beförderung auf einem Flug erschwert hat. Und das trotz unserer intensiven juristischen Auseinandersetzungen mit der Airline seit 2017. Selbst die Mitarbeiter von Ersatz-Pilot reisen weiterhin ungestört und ohne Probleme auf Flügen der Airline.

Einschränkung der Verfügbarkeit unseres Dienstes für ausländische Flugreisende

Beachten Sie, dass unser Service der Direkterstattungen leider bislang nur für Flugreisende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und Österreich leisten können. Grund hierfür ist, dass bisher keine Gewissheit herrscht, ob ein gesetzlicher Erstattungsanspruch bezüglich Steuern und Gebühren sich auch aus anderen Rechtsordnungen ergibt als der deutschen und der österreichischen. Zugleich findet auf Flugreisende, die weder in Deutschland noch in Österreich leben, je nach Flugstrecke entweder das Recht ihres Wohnsitzlandes Anwendung oder das nationale Recht, das am Sitz der Airline gilt (im Falle von Ryanair zum Beispiel irisches Recht). Dies ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 2 der europäischen Rom-I-Verordnung. Wir bedauern deswegen und bitten um Verständnis, dass wir Kunden mit Wohnanschrift außerhalb Deutschlands und Österreichs bisher noch keine Direkterstattungen wegen Flugstornierungen anbieten können.

Allerdings führen wir aktuell diverse Pilotverfahren, um zu klären, ob ein vergleichbarer Erstattungsanspruch auch Flugreisenden mit Wohnort außerhalb Deutschlands und Österreichs zusteht. Lässt sich dies in den probeweise laufenden Gerichtsverfahren feststellen, werden wir unseren Erstattungsservice kontinuierlich für Reisende mit gewöhnlichem Lebensaufenthalt im Ausland erweitern.

4. Beispielfall zur Stornierung bei Ryanair: Ihr Anspruch mit und ohne Fluggastportal

In diesem Abschnitt rechnen wir beispielhaft für Sie durch, wie hoch die erstattungsfähigen Anteile bei den einzelnen Varianten zur Durchsetzung des Anspruchs ausfallen. Dies soll Ihnen einen praktischen Eindruck vermitteln, wie viel von Ihrem Ticketpreis Sie bei Stornierung typischer Ryanair-Flüge zurückverlangen können. Ein weiteres Beispiel zu den Alternativen beim Einfordern der Ticketerstattung im Videoformat finden Sie unter dem Link. Möchten Sie den Erstattungsbetrag für eine andere Flugverbindung prüfen, hilft Ihnen unser Entschädigungsrechner kostenlos und unverbindlich.

Wir betrachten an dieser Stelle exemplarisch den Ryanair-Flug vom Flughafen Berlin Brandenburg (BER) nach London Stansted (STN) am 14.05.2023 sowie den Rückflug am 21.05.2023. Der Gesamtpreis der Flugtickets für zwei Passagiere im Regular-Tarif betrug bei unserer Probebuchung 180,66€ (90,33€ pro Person).

Ryanair Steuern und Gebühren Beispielbuchung 2022

Variante 1: Stornierung / Nichterscheinen zum Flug, Erstattungsantrag bei Ryanair

Sie treten Ihre Flugreise mit Ryanair nicht an und stellen online auf der Homepage der Airline den Antrag auf Rückzahlung des im Ticketpreis enthaltenen Betrages für staatliche Steuern:

Leider beträgt Ryanairs Gebühr zur Bearbeitung Ihres Antrages 20€ pro Person und Flug, hier also bei 2 Passagieren mit je einem Hin- und Rückflug 80€. Diese Bearbeitungsgebühren liegen fast immer über der Höhe der auf einer Flugstrecke anfallenden Steuern – so auch im Beispiel. Hier unterschreiten die erstattungsfähigen 12,73€ Luftverkehrssteuer pro Passagier für den Hinflug und die £13 Air Passenger Duty pro Passagier für den Rückflug jeweils die von Ryanair angesetzte Bearbeitungsgebühr von 20€ pro Person und Flug deutlich. Daher erhalten Sie unterm Strich keine Rückzahlung von der Fluggesellschaft:

= 0€ Rückerstattung des Ticketpreises

Variante 2: Durchsetzung der Forderung über Ersatz-Pilot

Entscheiden Sie sich gegen eine direkte Klärung mit der Airline oder verweigert Ryanair Ihnen eine Erstattung, haben Sie die Möglichkeit, für Ihre Rückforderung der Steuern und Gebühren stattdessen eine Direkterstattung bei Ersatz-Pilot zu beantragen.

Um den Erstattungsbetrag zu ermitteln, addiert Ersatz-Pilots Entschädigungsrechner nach Eingabe der Flugdaten zunächst automatisch nicht bloß alle Steuern, sondern auch alle erstattungsfähigen Gebühren. Dieser Schritt ist kostenlos und unverbindlich. Im Beispielfall ergeben sich pro Passagier jeweils folgende Steuern und Gebühren:

12,73€ Luftverkehrssteuer (Deutschland) gemäß Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2023

7,13€ Flughafengebühr für die Abfertigung am Flughafen Berlin Brandenburg gemäß Entgeltordnung 2023

9,86€ Gebühren für die Sicherheitskontrolle am Flughafen Berlin Brandenburg

0,89€ PRM-Umlage (Flughafen Berlin Brandenburg) gemäß Entgeltordnung 2023

0,50€ Fluglärmgebühr (Flughafen Berlin Brandenburg) gemäß Entgeltordnung 2023

£13 Air Passenger Duty / ~14,30€ Britische Luftverkehrabgabe (Air Passenger Duty)

£14,66 / ~16,13€ Flughafengebühr für die Abfertigung am Flughafen London Stansted gemäß Entgeltordnung 2023/2024

£0.53 / ~0,58€ PRM-Umlage (Flughafen London Stansted) gemäß Entgeltordnung 2023/2024

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Zählt man die Einzelwerte zusammen, ergibt sich also ein erstattungsfähiger Betrag von 62,12 € pro Passagier. Da im Beispielfall Flüge für zwei Passagiere storniert werden, summieren sich die erstattbaren Steuern und Gebühren insgesamt auf das Doppelte, das heißt auf 124,24 €. Davon zieht Ersatz-Pilot eine Provision von 20% inklusive Mehrwertsteuer ab, also einen Betrag von 24,85€. Daneben berechnet Ersatz-Pilot keine versteckten Zusatzgebühren. Es kommt zu keinen weiteren Abzügen. Ausgezahlt wird dem stornierenden Ryanair-Passagier unterm Strich eine Erstattung von

99,39€ sofort und ohne Risiko.

Diese Rückerstattung lohnt sich erkennbar eher, als sich mit den Rückerstattungsmöglichkeiten zufrieden zu geben, die Ryanair freiwillig in Aussicht stellt.

Übrigens: Wenn der Betroffene sich im Beispielfall entschließen würde, seinen Anspruch selbst durchzusetzen, könnte er zwar potenziell den gesamten erstattungsfähigen Betrag von 124,24€ abzugsfrei vereinnahmen. Dafür müsste er die Forderung aber auf eigene Faust gegen die Fluggesellschaft durchsetzen, würde das Risiko von Prozesskosten tragen und hätte selbst den Aufwand eines mehrmonatigen Rechtsstreits, der in aller Regel vor Gericht ausgetragen werden muss. Ob einem die Chance auf weitere ca. 24,85€ dies wert ist, muss jeder für sich beurteilen.

IV. Kostenloses Musterschreiben zum Stornieren & Einfordern der Ticketerstattung bei Ryanair

Über das folgende Formular können Sie sich kostenlos und unverbindlich ein Schreiben generieren lassen, um bei Ryanair Flüge zu stornieren und die Airline zur Zahlung der Ticketerstattung an Sie aufzufordern. Sie erhalten nach dem Ausfüllen eine E-Mail mit den Kontaktdaten der Airline und Erläuterungen zur Verwendung des Musters. Anhand Ihrer Eingaben unten im Online-Formular passen wir das Muster bereits automatisch auf Ihren Fall an. Sie erhalten dann per E-Mail einen individualisierten Entwurf für das Schreiben an die Airline. Wenn Sie die Vorlage lieber eigenständig befüllen möchten, können Sie die Eingabefelder auch unausgefüllt lassen. Dann senden wir Ihnen eine leere Vorlage zu.

Außerdem geben wir Ihnen noch einen Tipp zum Ausfüllen, wenn Sie sich unsicher sind, wie hoch die erstattungsfähigen Steuern und Gebühren bei Ihrem stornierten Flug ausfallen. In solchen Fällen lässt sich deren Höhe über unseren Entschädigungsrechner kostenlos ermitteln.

Fragen & Antworten zur Stornierung eines Ryanair-Fluges

Ja, Sie können Ihren Ryanair-Flug stornieren. Eine Benachrichtigung der Airline ist nicht erforderlich, da eine Stornierung nach deutschem Recht bereits dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, dass man einen Flug einfach nicht antritt. Dies bestätigte sogar der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.08.2023 (Aktenzeichen X ZR 118/22). Auch setzt Ryanair keine formale Stornierung für eine Rückerstattung des Buchungspreises voraus. Sie haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der im Flugpreis eingerechneten Steuern und Gebühren.

Für die eigentliche Stornierung werden keine Gebühren erhoben. Dafür führt eine Stornierung bei Ryanair aber dazu, dass nicht mehr der vollständige Flugpreis zurückerstattet wird. Es besteht aber zumindest ein gesetzlicher Anspruch auf die Rückerstattung der Steuern und Gebühren, die Ryanair dadurch erspart, dass ein bestimmter Passagier sein Ticket nicht nutzt und nicht mitfliegt. Diesen Betrag muss Ryanair ohne Kostenabzüge dem jeweiligen Besteller der Flugtickets zurückerstatten. Anderslautende Beschränkungen dieses Anspruchs sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2023, Aktenzeichen X ZR 118/22, unwirksam.

Die eigentliche Stornierung kostet bei Ryanair nichts. Allerdings erhebt Ryanair eine Verwaltungsgebühr von 20 Euro pro Passagier und Flug, wenn man bei der Airline eine Rückerstattung der Luftverkehrsteuer erhebt. Diese Verwaltungsgebühr ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2023, Aktenzeichen X ZR 118/22, aber ungültig. Wer einen Ryanair-Flug nicht antritt, hat Anspruch auf die vollständige Rückerstattung aller Steuern und Gebühren im Ticketpreis ohne Abzüge.

Alle Buchungsänderungen sollen laut Ryanair über das Benutzerkonto erfolgen, das im Zuge der Buchung des Tickets automatisch auf der Ryanair Webseite angelegt wurde. Alternativ ist es möglich, die Buchung dort mit dem Buchungscode aufzurufen. Nach dem Login mit Ihren Benutzerdaten können Sie die Flugdaten unkompliziert ändern. Telefonische Umbuchungen über die Servicehotline sind ausdrücklich nicht möglich. Weitere Wege zur Umbuchung erläutern wir in unserem Artikel.

Bis 2 Stunden und 30 Minuten vor Flugantritt und unter der Bedingung, dass Sie noch nicht eingecheckt haben, können Sie Ihren Ryanair Flug umbuchen. Dazu loggen Sie sich auf der Homepage der Fluggesellschaft in Ihr Benutzerkonto ein. Alternativ können Sie Ihre Buchungsdaten aufrufen, indem Sie unter dem Menüpunkt „Buchung“ Ihre Buchungsnummer und Ihre E-Mail-Adresse eingeben. Unter „Buchung verwalten“ ist es anschließend möglich, beispielsweise Flugdatum, Uhrzeit und Strecke eines gebuchten Fluges zu ändern. Bitte achten Sie darauf, dass Umbuchungen bei Ryanair gebührenpflichtig sind. Die Höhe der Gebühren variiert. Mehr Informationen finden Sie in unserem Gesamtüberblick zu Stornierungen bei Ryanair.

Streicht Ryanair einen Flug aufgrund einer Reisewarnung, erhält der Passagier nach seiner Wahl einen Reisegutschein in der Höhe des Ticketpreises mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten, kann seinen Flug kostenfrei umbuchen oder bekommt den Buchungspreis in bar rückerstattet – so zumindest das offizielle Versprechen. Findet der Flug jedoch planmäßig statt, ist eine Stornierung bei Ryanair nicht möglich. Nähere Ausführungen zur Möglichkeit einer Erstattung des Ticketpreises finden sich in unserem Artikel.

Annulliert Ryanair aufgrund der Corona-Situation einen Flug, bietet die Airline ihren Passagieren drei Optionen an: Erstens können Reisende ihren Flug kostenfrei umbuchen. Zweitens ist es möglich, von Ryanair einen 12 Monate gültigen Reisegutschein über den ursprünglichen Buchungspreis zu erhalten. Drittens kann der Fluggast die anteilige Erstattung seines Ticketpreises beantragen. Nähere Informationen, auch zur Variante einer Gelderstattung, enthält der Artikel.

Ryanair empfiehlt Fluggästen den Abschluss einer Reiseversicherung, um sich vor Zusatzkosten einer kurzfristig erforderlichen Umbuchung und anderen Reiserisiken zu schützen. Die Airline bietet drei in ihrem Umfang verschiedene Tarife an, die der Passagier bei Buchung seines Tickets mit abschließen kann und die in unterschiedlichem Maße flexible Umbuchungen gestatten.

Ryanair empfiehlt die Nutzung des Benutzerkontos oder den Aufruf der Buchung durch Eingabe der Buchungsnummer auf der Homepage für alle die Buchung betreffenden Vorgänge. Außerdem steht Kunden, die Hilfe benötigen, auf Ryanairs Webseite ein Chat zur Verfügung. Die kostenpflichtige Servicehotline ist ansonsten für Deutschland unter folgender Rufnummer erreichbar: 0180 667 7888. Doch Achtung: Sie ist lediglich für die Belange von Personen zuständig, die am Flughafen Hilfeleistungen aufgrund persönlicher Einschränkungen benötigen. Weitere Anfragen werden nicht bearbeitet. Für weniger eilige Anliegen bittet Ryanair, das Kontaktformular auf der Homepage zu nutzen. Weitere Infos finden Sie dazu im Artikel.

Ryanair bietet leider in keinem Tarif eine Stornierung mit voller Rückerstattung des Flugpreises, wenn ein Fluggast vor Antritt der Reise erkrankt und seinen Flug nicht wahrnehmen kann. Es besteht in solchen Fällen aber ein gesetzlicher Anspruch auf die Rückzahlung der Steuern und Gebühren im Flugpreis. Wie man stornieren kann und diesen geltend macht, wenn man wegen Krankheit nicht mitgeflogen ist, erläutern wir in unserem Artikel. Auch erklären wir, wie man die Höhe des Erstattungsanspruchs in solchen Fällen herausfindet.

Angaben zur Autorin

Dieser Beitrag wurde erstellt von Laura Held und ist zuletzt am 24.04.2024 aktualisiert worden. Laura Held studierte BWL, schloss ihr Master-Studium im Jahr 2020 ab und verstärkt seit März 2021 das Team von Ersatz-Pilot (mehr Infos zu ihrem CV im LinkedIn-Profil). Die Online-Redaktion unseres Fluggastportals unterstützt sie gelegentlich mit Abhandlungen zu reisebezogenen Themen.